Urteil des BGH vom 13.06.2002

BGH (zpo, bewilligung, antrag, partei, höhe, durchführung, hausmann, unterbrechung, ausgleich, falle)

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
VII ZA 2/02
vom
13. Juni 2002
in dem Prozeßkostenhilfeverfahren
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Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13. Juni 2002 durch den
Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Ullmann und die Richter Hausmann, Dr. Kuffer,
Prof. Dr. Kniffka und Bauner
beschlossen:
Der Antrag des Insolvenzverwalters auf Bewilligung von Prozeß-
kostenhilfe zur Durchführung der Revision wird abgelehnt.
Gründe:
1. Die Gemeinschuldnerin hat zuletzt Werklohn in Höhe von
888.098,41 DM und 8% Zinsen seit dem 19. Juni 1997 geltend gemacht. Klage
und Berufung sind ohne Erfolg geblieben. Während des Revisionsverfahrens ist
über ihr Vermögen das Insolvenzverfahren eröffnet worden. Der Insolvenzver-
walter, der das Verfahren bislang nicht aufgenommen hat, begehrt zur Durch-
führung der Revision Prozeßkostenhilfe.
2. Der zulässige Antrag ist nicht begründet.
a) Das Revisionsverfahren ist durch die Eröffnung des Insolvenzverfah-
rens unterbrochen (§ 240 ZPO). Der Senat kann jedoch trotz Fortdauer der
Unterbrechung über den Antrag des Insolvenzverwalters auf Bewilligung von
Prozeßkostenhilfe entscheiden. Das Prozeßkostenhilfeverfahren unterliegt nicht
dem Anwaltszwang; Anträge in diesem Verfahren gehören auch nicht zu den
Prozeßhandlungen, die, wenn sie während der Unterbrechung in Ansehung der
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Hauptsache vorgenommen werden, gemäß § 249 Abs. 2 ZPO der anderen
Partei gegenüber ohne rechtliche Wirkungen sind. Durch die Entscheidung über
das Prozeßkostenhilfegesuch in der Rechtsmittelinstanz ergeben sich für die
andere Partei keine Nachteile (vgl. BGH, Beschluß vom 23. März 1966 - Ib ZR
103/64 - NJW 1966, 1126).
b) Die wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozeß-
kostenhilfe liegen nicht vor, § 116 Satz 1 Nr. 1 ZPO. Den am Gegenstand des
Rechtsstreits wirtschaftlich Beteiligten ist es zuzumuten, die Kosten aufzubrin-
gen.
Wirtschaftlich beteiligt sind diejenigen Insolvenzgläubiger, deren Befrie-
digungsaussichten sich verbessern, wenn der Insolvenzverwalter siegt (BGH,
Beschluß vom 8. Oktober 1992 - VII ZB 3/92, BGHZ 119, 372, 377). Insbeson-
dere Gläubigern, die mit einem vollen oder erheblichen Ausgleich ihrer Forde-
rungen rechnen können, ist eine Kostenaufbringung zuzumuten. Im Falle des
Obsiegens mit der Klageforderung von 888.098,41 DM zuzüglich rund
350.000 DM Zinsen können die nicht bevorrechtigten Gläubiger der durch den
Insolvenzverwalter festgestellten Forderungen in Höhe von 754.816,11 DM und
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unter Berücksichtigung der für den Ausfall festgestellten Forderungen der ab-
sonderungsberechtigten Gläubiger von 2.298.548,57 DM mit einer deutlich ver-
besserten Quote rechnen. Den in der Tabelle aufgeführten Gläubigern ist es
daher zuzumuten, den Prozeßkostenvorschuß (Verfahrensgebühr 11.220 DM,
Anwaltskosten 13.908 DM = 25.128 DM = 12.847,74
€)
zu zahlen.
Ullmann Hausmann Kuffer
Kniffka Bauner