Urteil des BGH vom 09.10.2006

BGH (antrag, teilnahme, fao, antragsteller, zulassung, beschwerde, widerruf, auskunft, eröffnung, beurteilung)

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
AnwZ (B) 38/05
vom
6. März 2006
in dem Verfahren
wegen Fachanwaltsfortbildung
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Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Präsidenten
Prof. Dr. Hirsch, die Richter Basdorf, Dr. Ernemann und Dr. Schmidt-Räntsch
sowie die Rechtsanwälte Dr. Schott, Dr. Wüllrich und Dr. Frey am 6. März 2006
beschlossen:
Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss
des 1. Senats des Schleswig-Holsteinischen Anwaltsgerichtshofs
vom 17. März 2005 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass
der Antrag auf gerichtliche Entscheidung als unzulässig verworfen
wird.
Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.000 €
festgesetzt.
Gründe:
Der Antragsteller ist Fachanwalt für Steuerrecht. Auf seine Nachfrage
teilte ihm die Antragsgegnerin mit, dass sie die Teilnahme an einem Online-
Seminar nicht als Teilnahme an einer anwaltlichen Fortbildungsveranstaltung im
Sinne des § 15 FAO anerkenne, da es anders als bei einer Präsenzveranstal-
tung an einer ausreichenden Kontrollmöglichkeit betreffend die Identität des
Seminarteilnehmers fehle. Den gegen diese Mitteilung gerichteten Antrag auf
gerichtliche Entscheidung hat der Anwaltsgerichtshof als zulässig erachtet, in-
des zurückgewiesen. Er hat die Auffassung der Antragsgegnerin in der Sache
gebilligt; zusätzlich zur mangelnden Kontrollmöglichkeit hat er sich maßgeblich
auch darauf berufen, dass eine Fortbildungsveranstaltung nach Sinn und Zweck
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des § 15 FAO eine Kommunikation der Teilnehmer mit dem Dozenten und un-
tereinander und damit Fachdiskussion und Erfahrungsaustausch ermöglichen
solle; dies werde nur durch eine Präsenzveranstaltung gewährleistet.
Die vom Anwaltsgerichtshof zugelassene sofortige Beschwerde des An-
tragstellers bleibt erfolglos. Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung war unzu-
lässig. Präventive Auskünfte der Rechtsanwaltskammern über die Rechtmäßig-
keit künftigen Verhaltens sind nicht nach § 223 BRAO anfechtbar, weil sie nicht
in die Rechte des Rechtsanwalts eingreifen (vgl. BVerfGE 50, 16, 27; BGHZ 37,
396, 401; BGH BRAK-Mitt. 1997, 40; 2001, 188, 189; von Gerkan BRAK-Mitt.
1984, 90 f.). Ein Feststellungsantrag ist grundsätzlich nicht vorgesehen; ein
Ausnahmefall, in dem Art. 19 Abs. 4 GG ohne dessen Zulassung leer liefe, liegt
nicht vor. Die bisher nur theoretische Möglichkeit, dass die von der Antragsgeg-
nerin in der Auskunft vertretene Auffassung künftig für einen Widerruf der Er-
laubnis des Antragstellers zum Führen der Fachanwaltsbezeichnung nach
§ 43c Abs. 4 Satz 2 BRAO herangezogen werden könnte, gebietet nicht die
Eröffnung des Rechtswegs im Vorfeld eines solchen Eingriffs, der erst nach
bislang nicht eingetretenen Fakten, zudem aufgrund einer Ermessensentschei-
dung der Rechtsanwaltskammer erfolgen könnte. Allein die Klärungsbedürftig-
keit einer Rechtsfrage, auch wenn sie der Anwaltsgerichtshof, wie hier, als
grundsätzlich bedeutsam angesehen hat, rechtfertigt keine andere Beurteilung.
Für das neue Problem einer Zulassung von Online-Seminaren zur gebotenen
fachanwaltlichen Fortbildung bleibt so zudem vor einer etwa künftig unerlässli-
chen abschließenden gerichtlichen Entscheidung die Möglichkeit einer über die
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hier Verfahrensbeteiligten hinaus verbreiteten vertieften Sachdiskussion inner-
halb interessierter fachkundiger Kreise eröffnet, namentlich zwischen Rechts-
anwaltskammern, Fachverbänden und Fortbildungsveranstaltern.
Hirsch Basdorf Ernemann Schmidt-Räntsch
Schott Wüllrich Frey
Vorinstanz:
AGH Schleswig, Entscheidung vom 17.03.2005 - 1 AGH 1/05 -