Urteil des BGH vom 14.02.2007

BGH (zpo, verhandlung, begründung, anfang, beschwerde, sicherung, fortbildung)

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
XI ZR 144/07
vom
18. September 2007
in dem Rechtsstreit
Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 18. September 2007 durch den
Richter Dr. Joeres als Vorsitzenden und die Richter Dr. Müller, Dr. Ellenberger,
Prof. Dr. Schmitt und Dr. Grüneberg
beschlossen:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in
dem Urteil des 9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main
vom 14. Februar 2007 wird zurückgewiesen, weil die Rechtssache kei-
ne grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts sowie
die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung
des Revisionsgerichts nicht erfordern (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Der
Senat hat auch die Rügen aus Art. 103 Abs. 1 GG geprüft, aber nicht
für durchgreifend erachtet; der behauptete zweite Hausbesuch des
Vermittlers Anfang November 1999 ist ebenso wenig entscheidungser-
heblich wie der erst in der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Be-
rufungsgericht vorgelegte Grundstücksmarktbericht D. 1998.
Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2
Halbs. 2 ZPO abgesehen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens
(§ 97 Abs. 1 ZPO).
Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren beträgt bis
185.000 €.
Joeres Müller
Ellenberger
Schmitt
Grüneberg
Vorinstanzen:
LG Wiesbaden, Entscheidung vom 26.05.2006 - 3 O 27/05 -
OLG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 14.02.2007 - 9 U 89/06 -