Urteil des BGH vom 20.05.2005

BGH (spanien, sache, freiheitsentziehung, verhältnis, freiheitsstrafe, nachteil, grund, antrag, anhörung, stpo)

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
2 StR 137/05
vom
20. Mai 2005
in der Strafsache
gegen
wegen schweren sexuellen Mißbrauchs von Kindern u.a.
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Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-
anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 20. Mai 2005 gemäß
§ 349 Abs. 2 StPO beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
Darmstadt vom 3. November 2004 wird als unbegründet verwor-
fen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisions-
rechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten
ergeben hat. Jedoch wird die Urteilsformel dahin ergänzt, daß die
in dieser Sache im Untersuchungsgefängnis Madrid III (Spanien)
erlittene Freiheitsentziehung im Verhältnis 1 : 1 auf die hier ver-
hängte Freiheitsstrafe angerechnet wird, wovon der Tatrichter
rechtsfehlerfrei in den Urteilsgründen (UA S. 33) ausgegangen ist.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die
dem Nebenkläger im Revisionsverfahren entstandenen notwendi-
gen Auslagen zu tragen.
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