Urteil des BGH vom 21.07.2010

BGH (zulassung, ablehnung, haft, rechtsmittelbelehrung)

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
V ZB 196/10
vom
15. September 2010
in der Abschiebungshaftsache
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Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 15. September 2010 durch
den Vorsitzenden Richter Prof.
Dr.
Krüger und die Richter Dr.
Lemke,
Dr. Schmidt-Räntsch, Dr. Czub und Dr. Roth
beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 29. Zivilkammer
des Landgerichts Frankfurt am Main vom 21. Juli 2010 wird auf
Kosten der beteiligten Behörde als unzulässig verworfen.
Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt
3.000 €.
Gründe:
Die Rechtsbeschwerde ist nicht statthaft, weil sie in dem angefochtenen
Beschluss nicht zugelassen worden ist. Nach § 70 Abs. 2 Satz 3 FamFG ist die
Rechtsbeschwerde ohne Zulassung nur statthaft, wenn sie sich gegen einen die
Haft anordnenden Beschluss richtet (Senat, Beschluss vom 10. Februar 2010
- V ZB 35/10, InfAuslR 2010, 202).
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Dass der Beschluss eine - unzutreffende - Rechtsmittelbelehrung enthält,
ändert daran nichts. Daraus kann nicht auf eine Zulassung der Rechtsbe-
schwerde durch das Beschwerdegericht geschlossen werden, sondern nur dar-
auf, dass das Beschwerdegericht irrtümlich davon ausgegangen ist, die
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Rechtsbeschwerde sei auch bei Ablehnung des Haftantrags ohne Zulassung
statthaft.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 84 FamFG.
Krüger Lemke
Schmidt-Räntsch
Czub
Roth
Vorinstanzen:
AG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 12.07.2010 - 934 XIV 1332/10 -
LG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 21.07.2010 - 2-29 T 109/10 -