Urteil des BGH vom 20.04.2004

BGH (zpo, zustandekommen, begründung, wohnung, verhandlung, sicherung, beschwerde, fortbildung)

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
XI ZR 392/02
vom
20. April 2004
in dem Rechtsstreit
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Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden
Richter
Nobbe
und
die
Richter
Dr. Bungeroth,
Dr. Müller,
Dr. Wassermann und Dr. Appl
am 20. April 2004
beschlossen:
Die Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulas-
sung der Revision in dem Urteil des 3. Zivilsenats des
Oberlandesgerichts Celle vom 18. September 2002
wird zurückgewiesen, weil die Rechtssache keine
grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des
Rechts sowie die Sicherung einer einheitlichen Recht-
sprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts
nicht erfordern (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Das ange-
fochtene Urteil verletzt den Beklagten insbesondere
nicht in seinen Rechten aus Art. 103 Abs. 1 GG. Das
Berufungsgericht war von Verfassungs wegen nicht
gehalten, seinem Vorbringen zu entnehmen, daß der
Beklagte aufgrund einer mündlichen Verhandlung in
seiner Wohnung zum Abschluß der Darlehensverträge
bestimmt worden ist. Außerdem ist nicht substantiiert
dargetan, daß sich die Klägerin das Zustandekommen
der Darlehensverträge in einer etwaigen Haustürsitua-
tion nach den zu § 123 BGB entwickelten Grundsätzen
zurechnen lassen müßte (vgl. dazu Senatsurteile vom
12. November 2002 - XI ZR 3/01, WM 2003, 61, 63
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und vom 21. Januar 2003 - XI ZR 125/02, W M 2003,
483, 484). Die vom Oberlandesgericht bejahte Verfri-
stung des Widerrufs erweist sich deshalb als nicht
entscheidungserheblich. Von einer näheren Begrün-
dung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO
abgesehen.
Der Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfah-
rens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren
beträgt 145.145,95 €.
Nobbe Bungeroth Müller
Wassermann Appl