Urteil des BGH vom 25.11.2008

BGH (stpo, staatsanwaltschaft, entschädigung, gvg, falle, beschwerde, beihilfe, strafsache)

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
4 StR 414/08
vom
25. November 2008
in der Strafsache
gegen
wegen Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln
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Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. November 2008 gemäß
§ 464 Abs. 1 und 3 StPO beschlossen:
1. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines zurückge-
nommenen Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im
Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen
zu tragen (§ 473 Abs. 1 Satz 1, 2 StPO).
2. Über die sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft
gegen die Entscheidungen über die Entschädigung des
Angeklagten und die Kosten im Urteil des Landgerichts
Neubrandenburg vom 30. Januar 2008 hat das Oberlan-
desgericht zu entscheiden.
Gründe:
Das Revisionsgericht ist für die Entscheidungen über die sofortigen Be-
schwerden gegen die dem Angeklagten in dem Urteil zugesprochene Entschä-
digung und die dort getroffene Kostenentscheidung gemäß § 464 Abs. 3 Satz 3
StPO, § 8 Abs. 3 Satz 2 StrEG nur dann zuständig, wenn es zugleich über eine
vom Beschwerdeführer eingelegte Revision zu entscheiden hat, weil nur in die-
sem Falle der erforderliche enge Zusammenhang zwischen den Rechtsmitteln
besteht (vgl. BGH, Beschluss vom 21. März 2006 – 4 StR 110/05; Meyer-
Goßner StPO 51. Aufl. § 464 Rdn. 25, § 8 StrEG Rdn. 23). Da der Senat ledig-
lich mit der Revision des Angeklagten befasst war und diese zudem zurück-
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genommen wurde, hat über die sofortigen Beschwerden der Staatsanwaltschaft
das Oberlandesgericht zu entscheiden (§ 121 Abs. 1 Nr. 2 GVG).
Tepperwien Maatz Athing
Ernemann Mutzbauer