Urteil des BGH vom 18.06.2013

BGH: vollziehung, unterbringung, strafzumessung, schuldfähigkeit, blutalkoholkonzentration, gewalt, anhörung, trauma

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
2 StR 104/13
vom
18. Juni 2013
in der Strafsache
gegen
1.
2.
wegen Mordes u.a.
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Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des General-
bundesanwalts und der Beschwerdeführer am 18. Juni 2013 gemäß § 349
Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
1. Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Land-
gerichts Fulda vom 29. Oktober 2012 aufgehoben
a) in den Einzelstrafaussprüchen zur Tat II.3 der Urteils-
gründe,
b) im Ausspruch über die Gesamtfreiheitsstrafen und
c) jeweils im Ausspruch über die Dauer des Vorwegvollzugs
der Strafen vor Vollziehung der Maßregel.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-
lung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechts-
mittel und die dem Nebenkläger dadurch entstandenen not-
wendigen Auslagen, an eine andere Schwurgerichtskammer
des Landgerichts zurückverwiesen.
2. Die weitergehenden Revisionen werden verworfen.
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten S. wegen Mordes (Tat II.3
der Urteilsgründe), vorsätzlicher Körperverletzung und Diebstahls zu einer Ge-
samtfreiheitsstrafe von 14 Jahren verurteilt, seine Unterbringung in einer Ent-
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ziehungsanstalt angeordnet und bestimmt, dass fünf Jahre der Freiheitsstrafe
vor Vollziehung der Maßregel vollstreckt werden; den Angeklagten R. hat
es wegen Mordes (Tat II.3 der Urteilsgründe) und vorsätzlicher Körperverlet-
zung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 11 Jahren und zwei Monaten verurteilt,
seine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt angeordnet und bestimmt,
dass drei Jahre und sieben Monate der Freiheitsstrafe vor Vollziehung der
Maßregel vollstreckt werden. Hiergegen wenden sich die Angeklagten mit ihren
Revisionen, die sie jeweils wirksam auf die Verurteilung wegen Mordes sowie
auf die erkannte Unterbringung in einer Entziehungsanstalt beschränkt haben.
Die jeweils auf die Sachrüge gestützten Revisionen haben den aus der Be-
schlussformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen sind sie unbegründet im Sin-
ne von § 349 Abs. 2 StPO.
1. Nach den Feststellungen zur Tat II.3 der Urteilsgründe wollten die bei-
den Angeklagten dem späteren Tatopfer, einem ihnen bekannten Obdachlo-
sen, eine gewaltsame Abreibung erteilen. Sie schlugen dem Geschädigten zu-
nächst gemeinsam mehrfach mit der Faust ins Gesicht, bis er zu Boden ging
und dort wehrlos liegen blieb. Nunmehr traten sie gemeinsam
– teilweise
gleichzeitig
– aus bloßer Freude an der Ausübung körperlicher Gewalt mit be-
schuhten Füßen mehrfach mit mindestens bedingtem Tötungsvorsatz wuchtig
gegen den Kopf des Tatopfers ein. Das Tatopfer, das durch die sein Gesicht
bis zur Unkenntlichkeit entstellenden Misshandlungen u.a. ein schweres Schä-
del-Hirn-Trauma und multiple Frakturen am Kopf sowie massive innere Blutun-
gen erlitt, verstarb noch am Tatort an den Folgen der Gewalteinwirkung.
Die
– sachverständig beratene – Schwurgerichtskammer ist davon aus-
gegangen, dass beide Angeklagte aufgrund ihrer Alkoholisierung (Blutalkohol-
konzentration zur Tatzeit von 3,39 ‰ bzw. 3,50 ‰) in ihrer Steuerungsfähigkeit
erheblich vermindert waren (§ 21 StGB). In der Strafzumessung hat sie zu Las-
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ten beider Angeklagten gewertet, dass sie besonders brutal vorgegangen sei-
en.
2. Diese Strafzumessungserwägung begegnet unter den hier gegebenen
Umständen durchgreifenden rechtlichen Bedenken.
Nach ständiger Rechtsprechung darf die Art der Tatausführung einem
Angeklagten nur dann ohne Abstriche strafschärfend zur Last gelegt werden,
wenn sie in vollem Umfang vorwerfbar ist, nicht aber, wenn ihre Ursache in ei-
ner von ihm nicht oder nur eingeschränkt zu vertretenen geistig-seelischen Be-
einträchtigung liegt (BGH, Beschluss vom 29. Juni 2000
– 1 StR 223/00,
StV 2001, 615; Urteil vom 17. Juli 2003
– 4 StR 105/03, NStZ-RR 2003, 294;
Beschluss vom 8. Oktober 2002
– 5 StR 365/02, NStZ-RR 2003, 104;
Beschluss vom 31. Januar 2012
– 3 StR 453/11, NStZ-RR 2012, 169; Fischer,
StGB, 60. Aufl., § 46 Rn. 32). Damit, ob den Angeklagten die ihnen vorgewor-
fene "besondere Brutalität" ihres Vorgehens trotz ihrer Rauschzustände, die
ihre erheblich verminderte Steuerungsfähigkeit begründet haben, uneinge-
schränkt vorwerfbar ist, setzt sich das Urteil indes nicht auseinander. Sie kann
jeweils auch Ausdruck der verminderten Schuldfähigkeit gewesen sein. Dass
das Landgericht diese Möglichkeit bei der strafschärfenden Berücksichtigung
der Art der Tatausführung übersehen oder aus den Augen verloren haben
könnte, lässt sich hier auch aus der Gesamtschau der Strafzumessungserwä-
gungen nicht ausschließen.
3. Die Aufhebung der Strafaussprüche zur Tat II.3 der Urteilsgründe hat
die Aufhebung der verhängten Gesamtfreiheitsstrafen und der Entscheidungen
über die Dauer des Vorwegvollzugs der Freiheitsstrafe vor der Maßregel zur
Folge.
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Die der Strafzumessung zu Grunde liegenden rechtsfehlerfrei getroffe-
nen tatsächlichen Feststellungen sind von dem aufgezeigten Rechtsfehler nicht
berührt und können daher aufrechterhalten bleiben; ergänzende, zu den bishe-
rigen Feststellungen nicht in Widerspruch stehende Feststellungen bleiben zu-
lässig.
Becker
Fischer
Berger
Krehl
Eschelbach
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