Urteil des BGH vom 04.06.2002

BGH (ergebnis, angebot, leistung, gutachten, 1995, umfang, anlage, herabsetzung)

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
XI ZR 379/00
vom
4. Juni 2002
in dem Rechtsstreit
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Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden
Richter Nobbe und die Richter Dr. Siol, Dr. Bungeroth, Dr. Müller und
Dr. Wassermann
am 4. Juni 2002
beschlossen:
Die Gegenvorstellung der Beklagten gegen den Se-
natsbeschluß vom 22. Januar 2002 wird zurückgewie-
sen.
Gründe:
Die Gegenvorstellung gibt zu einer Herabsetzung des Revisions-
streitwerts keinen Anlaß. Die Streitwertfestsetzung des Berufungsge-
richts bindet den erkennenden Senat nicht. Die von der Klägerin in der
Berufungsinstanz vorgenommene Änderung ihres Klageantrags Ziff. 1
verringert den Umfang des der Streitwertberechnung zugrunde zu legen-
den Kostenaufwands für die geschuldeten Arbeiten nicht. Auf die als
Anlage K 9 zur Klage vorgelegte Kostenschätzung des Bauamtes vom
17. Juli 1995 kann entgegen der Ansicht der Beklagten nicht zurückge-
griffen werden, weil sie in dem Gutachten des gerichtlich bestellten
Sachverständigen S. vom 23. Dezember 1997 bereits berücksichtigt und
im Ergebnis korrigiert worden ist. Das von den Beklagten vorgelegte An-
gebot des Bauunternehmens A. K. vom 2. Mai 2000 rechtfertigt eine
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niedrigere Streitwertfestsetzung ebenfalls nicht, weil nicht erkennbar ist,
ob die darin genannten Angebotspreise verbindlich waren und noch im-
mer sind und weil überdies ohne Einschaltung eines Sachverständigen
nicht festgestellt werden kann, ob die angebotenen Arbeiten zur Erbrin-
gung der den Beklagten im Berufungsurteil auferlegten Leistung ausrei-
chend sind.
Nobbe Siol Bungeroth
Müller Wassermann