Urteil des BGH vom 03.12.2009

BGH (zpo, rechtsmittel, begründung, tag, form, eingabe, zustellung)

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IX ZB 235/09
vom
3. Dezember 2009
in dem Insolvenzeröffnungsverfahren
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Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Dr. Ganter, den Richter Vill, die Richterin Lohmann und die Richter Dr. Fischer
und Dr. Pape
am 3. Dezember 2009
beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 3. Zivilkammer
des Landgerichts Landshut vom 11. Mai 2009 wird auf Kosten der
Gläubigerin als unzulässig verworfen.
Gründe:
Die als "Rechtsmittel & Widerspruch" bezeichnete Eingabe der Gläubige-
rin ist als Rechtsbeschwerde zu behandeln, weil diese das einzige gegen den
angegriffenen Beschluss statthafte Rechtsmittel ist (§§ 7, 6 Abs. 1, § 34 Abs. 1
InsO). Die Rechtsbeschwerde ist indes gemäß § 4 InsO, § 577 Abs. 1 Satz 2
ZPO als unzulässig zu verwerfen, weil sie nicht in der gesetzlichen Form einge-
legt und begründet worden ist. Sie ist entgegen § 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO nicht
durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt
worden, sondern durch die Gläubigerin selbst. Gemäß § 575 Abs. 2 Satz 1, 2
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ZPO ist eine Rechtsbeschwerde binnen eines Monats nach Zustellung der an-
gefochtenen Entscheidung in der durch § 575 Abs. 3 ZPO vorgegebenen Weise
zu begründen. Bis zum heutigen Tag fehlt jede Begründung.
Ganter Vill
Lohmann
Fischer
Pape
Vorinstanzen:
AG Landshut, Entscheidung vom 02.02.2009 - IN 7/09 -
LG Landshut, Entscheidung vom 11.05.2009 - 32 T 1184/09 -