Urteil des BGH vom 17.11.2005

BGH (zuwendung, unentgeltlich, zpo, aussicht, ergebnis, wert)

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IX ZR 150/03
vom
17. November 2005
in dem Rechtsstreit
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Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Dr. Gero Fischer, die Richter Dr. Ganter, Vill, die Richterin Lohmann und den
Richter Dr. Detlev Fischer
am 17. November 2005
beschlossen:
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 27. Zivilsenats
des Oberlandesgerichts Hamm vom 15. Februar 2001 wird nicht
angenommen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens nach ei-
nem Wert von 40.903,35 € (80.000 DM).
Gründe:
Die Revision wirft keine entscheidungserheblichen Rechtsfragen von
grundsätzlicher Bedeutung auf und hat im Ergebnis keine Aussicht auf Erfolg
(§ 554b ZPO a.F.). Der behauptete Freistellungsanspruch des Schuldners ge-
gen die Beklagte ändert nichts daran, dass die Zuwendung des Miteigentums-
anteils insgesamt gesehen unentgeltlich (§ 4 AnfG) erfolgte, weil die Beklagte
schon vorher gegenüber dem Grundschuldgläubiger unbeschränkt persönlich
haftete
Dr. Gero Fischer
Dr. Ganter
Vill
Lohmann
Dr. Detlev Fischer