Urteil des BGH vom 09.05.2001

BGH (beihilfe, menge, täterschaft, förderung, raum, hotel, verurteilung, hamburg, stpo, strafsache)

5 StR 118/01
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom 9. Mai 2001
in der Strafsache
gegen
wegen Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer
Menge
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Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 9. Mai 2001
beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge-
richts Hamburg vom 21. November 2000 wird nach § 349
Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu
tragen.
Zu dem von der Revision erhobenen Einwand, der Angeklagte habe lediglich
eine straflose versuchte Beihilfe begangen, bemerkt der Senat:
Entgegen der rechtlichen Wertung des Landgerichts hat sich der Mitange-
klagte L , dessen Verurteilung rechtskräftig ist, nicht der Beihilfe zum
Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge, sondern des
täterschaftlichen Handeltreibens schuldig gemacht, indem er aus eigennützi-
gen Motiven (vgl. dazu BGHR § 29 Abs. 1 Nr. 1 BtmG – Handeltreiben 48
m.w.N.) – vergeblich – versucht hat, einen Drogenkurier aus dem Zollbereich
des Hamburger Hafens zu einem Hotel zu bringen. Dieses Handeln hat der
Angeklagte Y durch die Beschaffung eines geeigneten Fahrzeugs und
durch seine Begleitung gefördert und dadurch eine Beihilfe zum täterschaft-
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lichen Handeltreiben und keine Beihilfe zur „versuchten“ Beihilfe begangen.
Auf die Ausführungen des Landgerichts zur Förderung des Kokaingeschäfts
der südamerikanischen Hintermänner durch das Handeln des Mitangeklag-
ten L (UA 13) kommt es daher nicht an.
Harms Tepperwien Gerhardt
Raum Brause