Urteil des BGH vom 16.08.2004

BGH (sache, anpassung, ige, steigerung, wert, auslegung, aufhebung, einzelrichter, zulassung, rechtsmittel)

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IXa ZB 31/03
vom
16. August 2004
in dem Zwangsverwaltungsverfahren
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Der IXa-Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Dr. Kreft, die Richter Raebel, Athing, Dr. Boetticher und die Richterin
Dr. Kessal-Wulf
am 16. August 2004
beschlossen:
Auf die Rechtsbeschwerde des Beteiligten zu 1 wird der Beschluß
der Einzelrichterin der 13. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt
am Main aufgehoben und die Sache zur erneuten Entscheidung,
auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das
Landgericht zurückverwiesen.
Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf
957,37 € festgesetzt.
Gründe:
Entscheidet - wie hier - der Einzelrichter in einer Sache und läßt die
Rechtsbeschwerde zu, so ist die Zulassung wirksam. Die Beschwerdeent-
scheidung unterliegt jedoch auf das Rechtsmittel wegen fehlerhafter Besetzung
des Beschwerdegerichts der Aufhebung von Amts wegen (BGHZ 154, 200).
Für die erneute Entscheidung des Landgerichts wird zur Auslegung von
§ 24 ZwVerwVO auf die Beschlüsse des Bundesgerichtshofs vom
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12. September 2002 (BGHZ 152, 18) betreffend die Anpassung der Degressi-
onsstaffel und vom 25. Juni 2004 (IXa ZB 30/03, z.V.b.) betreffend die regel-
mäßige Steigerung der hiernach errechneten Grundbeträge um den Faktor 1,5
hingewiesen.
Der Rechtsbeschwerdewert deckt sich mit dem zutreffend festgesetzten
Wert der Erstbeschwerde.
Kreft Raebel Athing
Boetticher Kessal-Wulf