Urteil des BGH vom 27.06.2007

Leitsatzentscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
VIII ZR 149/06 Verkündet
am:
27. Juni 2007
Kirchgeßner
Justizhauptsekretärin
als
Urkundsbeamtin
der
Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
BGB § 134, § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 Cb;
EEG (2004) § 12 Abs. 1, § 13 Abs. 2 Satz 1
a) Die Regelung des § 13 Abs. 2 Satz 1 EEG (2004), dass der Netzbetreiber die Kosten
des Netzausbaus trägt, ist kein Verbotsgesetz im Sinne des § 134 BGB. Eine abwei-
chende Vereinbarung des Netz- und des Anlagenbetreibers ist daher nicht nach § 134
BGB nichtig.
b) Ein Verstoß des Netzbetreibers gegen das allein gegen ihn gerichtete Verbot des § 12
Abs. 1 EEG (2004), die Erfüllung seiner Verbindlichkeiten aus den §§ 4 und 5 EEG
(2004) vom Abschluss eines Vertrages abhängig zu machen, hat nicht die Nichtigkeit
des Vertrages nach § 134 BGB zur Folge.
c) Eine vom Netzbetreiber gestellte Formularklausel in einem Netzanschlussvertrag mit
dem Anlagenbetreiber, wonach dieser für die Bereitstellung der Netzanlagen zur Eigen-
versorgung seiner Anlage mit Betriebsstrom ein einmaliges Entgelt in Gestalt eines
Baukostenzuschusses zu zahlen hat, hält im Hinblick auf § 13 Abs. 2 Satz 1 EEG
(2004) der Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB nicht stand.
BGH, Urteil vom 27. Juni 2007 - VIII ZR 149/06 - LG Münster
AG
Borken
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Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 27. Juni 2007 durch den Vorsitzenden Richter Ball, die Richter Wiechers
und Dr. Frellesen sowie die Richterinnen Hermanns und Dr. Hessel
für Recht erkannt:
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil der 3. Zivilkammer des
Landgerichts Münster vom 25. April 2006 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Die Beklagte errichtete in H. mehrere Windenergieanlagen. Die Klä-
gerin, die das örtliche Stromnetz betreibt, unterbreitete der Beklagten mit For-
mularschreiben vom 28. September 2004 ein Angebot über den Anschluss der
Anlagen an ihr Netz zum Zwecke der Stromeinspeisung. Zugleich bot sie der
Beklagten für die eigene Versorgung der Windenergieanlagen mit Strom die
"Bereitstellung unserer Netzanlagen für den Bezug von 160 kVA (Eigenbedarf)"
sowie die "Inbetriebnahme der Übergabestation" zum Festpreis von (2.848 €
plus 300 € =) 3.148 € zuzüglich 16% Mehrwertsteuer, insgesamt 3.651,68 €,
an. Der Geschäftsführer der Komplementär-GmbH der Beklagten unterzeichne-
te die vorbereitete "Einverständniserklärung" unter dem 5. Oktober 2004 und
sandte sie an die Klägerin zurück. Nach Herstellung des Netzanschlusses er-
teilte die Klägerin der Beklagten unter Hinweis auf das Schreiben vom
28. September 2004 eine Rechnung über 3.651,68 € einschließlich Mehr-
wertsteuer.
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In dem vorliegenden Rechtsstreit hat die Klägerin die Beklagte auf Zah-
lung des vorgenannten Betrages nebst Verzugszinsen in Anspruch genommen.
Nach Zahlung von 348 € haben die Parteien insoweit den Rechtsstreit überein-
stimmend für erledigt erklärt. Im Übrigen hat die Beklagte die Begleichung der
Rechnung insbesondere mit der Begründung abgelehnt, die zugrunde liegende
Vereinbarung sei gemäß § 134 BGB nichtig. Sie verstoße gegen die zwingende
Vorschrift des § 13 Abs. 2 des Gesetzes für den Vorrang Erneuerbarer Ener-
gien (Erneuerbare-Energien-Gesetz -
EEG) vom 21.
Juli 2004 (BGBl. I
S. 1918), da es sich bei den von der Klägerin geltend gemachten Kosten um
solche des Netzausbaus handele, die diese als Netzbetreiberin selbst zu tragen
habe. Aus diesem Grund sei die Vereinbarung auch gemäß § 307 BGB unwirk-
sam.
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Das Amtsgericht hat die Beklagte zur Zahlung von 3.303,68 € nebst Ver-
zugszinsen verurteilt. Auf die Berufung der Beklagten hat das Landgericht die
Klage abgewiesen. Hiergegen richtet sich die vom Berufungsgericht zugelasse-
ne Revision der Klägerin.
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Entscheidungsgründe:
Die Revision ist nicht begründet.
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I.
Das Berufungsgericht hat ausgeführt:
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Die vertragliche Regelung der Parteien sei wegen Verstoßes gegen die
zwingende gesetzliche Bestimmung des § 13 Abs. 2 Satz 1 EEG gemäß § 134
BGB nichtig. Bei den von der Klägerin geltend gemachten Kosten handele es
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sich um Netzausbaukosten im Sinne von § 13 Abs. 2 Satz 1 EEG, die von dem
Netzbetreiber, hier der Klägerin, zu tragen seien. Nach dem übereinstimmen-
den Vortrag der Parteien gehe es insoweit um einen Baukostenzuschuss, der
vom Anschlussnehmer zur anteiligen Abdeckung der bei wirtschaftlicher Be-
triebsführung notwendigen Kosten für die Erstellung oder Verstärkung des dem
Anschluss vorgelagerten Netzes des Verteilnetzbetreibers erhoben werde.
Die Kostenverteilung in § 13 Abs. 2 Satz 1 EEG sei zwar nicht nach dem
Wortlaut, wohl aber nach dem Sinn und Zweck der Regelung zwingendes
Recht. Das Erneuerbare-Energien-Gesetz verfolge den Zweck, den Anteil des
aus regenerativen Energieträgern erzeugten Stroms zu erhöhen. Vor dem In-
krafttreten des Gesetzes sei gesetzlich nicht geregelt gewesen, wer die Netz-
anschluss- und Netzverstärkungskosten zu tragen habe. Die Regelung in § 13
EEG und die entsprechende Regelung in § 10 EEG aF (alte Fassung vom
29. März 2000, BGBl. I S. 305) sollten deshalb der Vermeidung von Rechts-
streitigkeiten und damit der Transparenz und Rechtssicherheit im Hinblick auf
die Verteilung dieser Kosten dienen. Die Erreichung des Gesetzeszwecks dürfe
nicht dadurch erschwert werden, dass der Anlagenbetreiber mit Netzausbauin-
vestitionen belastet werde, zumal die Stromversorgungsunternehmen in ihrem
jeweiligen Versorgungsgebiet praktisch eine marktbeherrschende Position in-
nehätten, so dass sie den Anlagenbetreibern den Inhalt der Kostenverteilungs-
regelung diktieren könnten. Dies zu verhindern sei eine gesetzliche Regelung,
welche zur Disposition der Parteien stehe, nicht effektiv imstande.
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Die geltend gemachten Kosten fielen auch nicht deswegen aus dem An-
wendungsbereich des § 13 Abs. 2 EEG heraus, weil die Klägerin sie als Beitrag
der Beklagten für die Bereitstellung der Netzanlagen für den Bezug elektrischer
Energie fordere. Das Erneuerbare-Energien-Gesetz regele zwar in erster Linie
die Einspeisung elektrischer Energie in das Netz, enthalte aber, wie sich aus
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§ 13 Abs. 1 EEG ergebe, auch Regelungen für den Bezug von Strom durch den
Anlagenbetreiber. Kosten der Netzverstärkung sollten nach dem eindeutigen
gesetzgeberischen Willen vom Netzbetreiber getragen werden, und zwar auch
dann, wenn das Netz - wie hier - für beide Stromflussrichtungen zur Verfügung
gestellt werde. Andernfalls würden die Anlagenbetreiber doch wieder an den
Netzausbaukosten beteiligt werden.
II.
Diese Beurteilung hält der revisionsrechtlichen Nachprüfung im Ergebnis
stand, so dass die Revision zurückzuweisen ist. Zu Recht hat das Berufungsge-
richt den von der Klägerin geltend gemachten Anspruch auf Zahlung des Betra-
ges von 3.303,68 € einschließlich Mehrwertsteuer verneint, den die Parteien in
dem durch Angebot vom 28. September 2004 und Annahme vom 5. Oktober
2004 zustande gekommenen Vertrag dafür vereinbart haben, dass die Klägerin
ihre Netzanlagen für die Eigenversorgung der Windenergieanlagen der Beklag-
ten mit Strom bereitstellt.
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1. Zu Unrecht hat das Berufungsgericht allerdings angenommen, dass
die vorgenannte Vereinbarung wegen Verstoßes gegen ein gesetzliches Verbot
nach § 134 BGB nichtig ist.
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a) Zutreffend ist das Berufungsgericht insoweit davon ausgegangen,
dass die Vereinbarung der Parteien von § 13 Abs. 2 Satz 1 EEG abweicht. Die
Bereitstellungskosten, die nach der Vereinbarung die Beklagte zu tragen hat,
sind Netzausbaukosten, die gemäß § 13 Abs. 2 Satz 1 EEG dem Netzbetreiber,
mithin hier der Klägerin, obliegen. Nach § 13 Abs. 2 Satz 1 EEG trägt der Netz-
betreiber die notwendigen Kosten eines Ausbaus des Netzes zur Abnahme und
Übertragung des Stroms aus erneuerbaren Energien, der unter anderem durch
den Anschluss neuer Anlagen zur Erzeugung solchen Stroms erforderlich wird.
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Zu diesen Kosten gehören auch die hier in Rede stehenden Bereitstellungskos-
ten. Dabei handelt es sich nach der tatbestandlichen Feststellung des Beru-
fungsgerichts unstreitig um einen Baukostenzuschuss zur Erstellung oder Ver-
stärkung des Netzes der Klägerin, an das die Windenergieanlagen der Beklag-
ten angeschlossen sind. Der Umstand, dass die Bereitstellungskosten und da-
mit der Baukostenzuschuss nach der Vereinbarung der Parteien für die Eigen-
versorgung der Windenergieanlagen der Beklagten mit Strom zu zahlen sind,
ändert entgegen der Ansicht der Revision nichts daran, dass es sich um Kosten
des Ausbaus des Netzes zur Abnahme und Übertragung des Stroms aus den
Windenergieanlagen der Beklagten handelt. Nach der unangegriffenen und
wohl auch selbstverständlichen Feststellung des Berufungsgerichts wird men-
genmäßig weit mehr Strom aus den Windenergieanlagen der Beklagten in das
Netz der Klägerin eingespeist, als für den Eigenbedarf der Anlagen aus dem
Netz bezogen wird. Angesichts dessen ist ein besonderer Netzausbau für den
Strombezug, der über das hinausgeht, was für die Abnahme und Übertragung
des in das Netz eingespeisten Stroms notwendig ist, nicht erforderlich. Dem-
gemäß können dafür auch keine Kosten entstehen, die nicht schon Kosten des
Netzausbaus nach § 13 Abs. 1 Satz 1 EEG sind. Dafür spricht im Übrigen auch,
dass in der Vorschrift des § 13 EEG, die die Aufteilung der Netzkosten zwi-
schen Anlagen- und Netzbetreiber regelt, die Kosten eines Netzausbaus für den
Strombezug der Anlagen keine Erwähnung finden, obwohl dem Gesetzgeber,
wie sich aus § 13 Abs. 1 Satz 1 EEG ergibt, durchaus bewusst war, dass ein
solcher Strombezug stattfindet.
b) Obwohl die Vereinbarung der Parteien danach von § 13 Abs. 2 Satz 1
EEG abweicht, ist sie nicht nach § 134 BGB unwirksam. Bei § 13 Abs. 2 Satz 1
EEG handelt es sich entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts (so unter an-
derem auch LG Hannover RdE 2006, 322; ferner zu der inhaltsgleichen Rege-
lung des § 10 Abs. 2 EEG aF LG Münster ZNER 2005, 174 unter unzutreffen-
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der Berufung auf das Senatsurteil BGHZ 155, 141) richtigerweise nicht um ein
Verbotsgesetz im Sinne einer zwingenden, vertraglich nicht abänderbaren Vor-
schrift (so insbesondere auch OLG Hamm NJW-RR 2006, 1351; OLG Koblenz
RdL 2007, 91 - nicht rechtskräftig; Revision anhängig unter VIII ZR 321/06 - mit
zust. Anm. Altrock IR 2007, 37, 38; LG Kiel RdE 2004, 232; LG Regensburg
RdE 2007, 63, jeweils zu §
10 Abs.
2 EEG aF; ebenso Altrock/
Oschmann/Theobald, EEG, § 13 Rdnr. 25; offen gelassen von OLG Celle IR
2007, 64).
aa) Wie auch das Berufungsgericht nicht verkannt hat, lässt sich dem
Wortlaut des § 13 Abs. 2 EEG nichts für eine zwingende Regelung entnehmen.
In Satz 1 der Vorschrift heißt es ohne besonderen Nachdruck nur ganz allge-
mein, dass der Netzbetreiber die Kosten eines Ausbaus des Netzes "trägt". Ge-
gen eine zwingende und für eine abänderbare Regelung spricht indessen der
Vergleich mit dem Wortlaut des § 13 Abs. 1 Satz 1 EEG. Dort heißt es mit der
gleichen Wendung, dass der Anlagenbetreiber die Kosten des Anschlusses der
Anlage an das Netz "trägt". Dass insoweit eine abweichende vertragliche Rege-
lung zu Lasten des Netzbetreibers unzulässig wäre, wird - soweit ersichtlich -
weder in der Rechtsprechung noch in der Literatur vertreten und ließe sich auch
kaum begründen. Es erscheint aber ausgeschlossen, dass in zwei Absätzen
einer gesetzlichen Bestimmung mit der gleichen Wendung einmal eine abän-
derbare Regelung und ein andermal eine zwingende Regelung getroffen wird.
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bb) Der Zweck des Erneuerbare-Energien-Gesetzes im Allgemeinen und
des § 13 EEG im Besonderen rechtfertigt keine andere Beurteilung. Zweck des
Gesetzes insgesamt ist es nach § 1, im Interesse des Klima-, Natur- und Um-
weltschutzes die Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Energien zu fördern
und zu erhöhen. Der Verwirklichung dieses Zwecks dienen grundlegend die
Abnahme- und Vergütungspflicht des Netzbetreibers nach §§ 4 und 5 EEG so-
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wie die bundesweite Ausgleichsregelung des § 14 EEG. Das sind die maßgeb-
lichen Instrumente, die den erneuerbaren Energien die Durchsetzung auf dem
Strommarkt ermöglichen (vgl. Altrock/Oschmann/Theobald, aaO, § 4 Rdnr. 1 f.).
Die Regelung des § 13 EEG mit der Verpflichtung des Anlagenbetreibers in
Abs. 1 Satz 1, die Kosten des Netzanschlusses zu tragen, sowie mit der hier in
Rede stehenden Verpflichtung des Netzbetreibers in Abs. 2 Satz 1, die Kosten
des Netzausbaus zu tragen, ist demgegenüber nicht von vorrangiger Bedeu-
tung.
Der Vorläufer des Erneuerbare-Energien-Gesetzes, das Stromeinspei-
sungsgesetz vom 7. Dezember 1990 (BGBl. I S. 2633), erhielt keine Regelung
der Frage, wer die Kosten des Netzanschlusses- und des Netzausbaus zu tra-
gen hat. Der Senat hat deswegen noch unter der Geltung des Stromeinspei-
sungsgesetzes entschieden, dass die Kosten des Netzanschlusses mangels
anderweitiger Vereinbarung nach der allgemeinen kaufvertraglichen Vorschrift
des § 448 BGB dem Anlagenbetreiber obliegen (Urteil vom 29. September 1993
- VIII ZR 107/93, WM 1994, 76, unter II 1 b bb; ferner Senatsurteil vom
7. Februar 2007 - VIII ZR 225/05, ZNER 2007, 59, unter II 2 b m.w.N.). Dage-
gen ist die Frage, ob die Kosten des Netzausbaus ohne vertragliche Absprache
dem Anlagenbetreiber oder dem Netzbetreiber oder gar beiden teilweise zur
Last fallen, nicht zur Entscheidung des Senats gelangt und deswegen bis zu-
letzt umstritten geblieben (vgl. Altrock/Oschmann/Theobald, aaO, § 13 Rdnr. 6
f.; Salje, EEG, 3. Aufl., § 13 Rdnr. 3 f., jew.m.w.N.). Der erste Entwurf eines
Erneuerbare-Energien-Gesetzes sah zunächst in § 9 Abs. 2 vor, dass die Kos-
ten des Netzausbaus von dem Netzbetreiber und dem neu anzuschließenden
Einspeiser je zur Hälfte getragen werden (BT-Drucks. 14/2341 S. 5). Eine Be-
gründung dafür wurde nicht gegeben (aaO S. 10). Diese Lösung wurde jedoch
im Laufe des Gesetzgebungsverfahrens zugunsten der in § 10 Abs. 2 EEG aF
Gesetz gewordenen Regelung aufgegeben, wonach die Kosten des Netzaus-
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baus allein dem Netzbetreiber obliegen. Zur Begründung wurde auf die mit Zu-
stimmung der Europäischen Kommission seit 1997 in Dänemark geltende ähn-
liche Regelung verwiesen (BT-Drucks. 14/2776 S. 24). In dieser Lösung sah der
Gesetzgeber offenbar einen gerechten Ausgleich dafür, dass der Anlagen-
betreiber nach § 10 Abs. 1 Satz 1 EEG aF - wie auch jetzt nach § 13 Abs. 1
Satz 1 EEG - die Kosten des Netzanschlusses zu tragen hat. Vor diesem Hin-
tergrund dient die Bestimmung des § 13 EEG ausweislich der Gesetzesbegrün-
dung (BT-Drs. 15/2864 S. 47) - wie schon die inhaltsgleiche Regelung in § 10
Abs. 1 und 2 EEG aF (dazu BT-Drs. 14/2776 S. 24) - der "Vermeidung von
Rechtsstreitigkeiten und damit der Transparenz und Rechtssicherheit". Dieser
Zweck erfordert nicht, dass die Vorschrift zwingend ist. Transparenz und Recht-
sicherheit können vielmehr in gleicher Weise durch eine - gegebenenfalls ab-
weichende - Vereinbarung hergestellt werden.
cc) Ob die Stromversorgungsunternehmen in ihrem bisherigen Versor-
gungsgebiet faktisch eine marktbeherrschende Stellung haben, wie das Beru-
fungsgericht angenommen hat, ist für die Frage, ob die Regelung des § 13
Abs. 2 Satz 1 EEG zwingend oder abänderbar ist, ohne Bedeutung. Unabhän-
gig davon kann der Anlagenbetreiber den Anschluss seiner Anlage an das Netz
und die Abnahme des Stroms aus der Anlage nach § 4 Abs. 2 Satz 1 EEG
grundsätzlich nur von dem Netzbetreiber verlangen, dessen Netz für die Auf-
nahme des Stroms geeignet ist und die kürzeste Entfernung zum Standort der
Anlage hat. Auch diese Beschränkung auf einen bestimmten Netzbetreiber er-
fordert indessen nicht, dass die Regelung des § 13 Abs. 2 Satz 1 EEG zum
Schutz des Anlagenbetreibers zwingend ist. Dieser muss sich nicht auf den Ab-
schluss eines Netzanschlussvertrages mit dem betreffenden Netzbetreiber ein-
lassen. Nach § 12 Abs. 1 EEG dürfen die Netzbetreiber die Erfüllung ihrer Ver-
pflichtungen aus den §§ 4 und 5 EEG auf Anschluss der Anlage sowie auf Ab-
nahme und Vergütung des Stroms nicht vom Abschluss eines Vertrages ab-
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hängig machen. Sollte der Netzbetreiber trotzdem auf dem Abschluss eines
Vertrages bestehen, kann der Anlagenbetreiber entweder unter dem Vorbehalt
einer gerichtlichen Überprüfung nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen
zustimmen oder gar gemäß § 12 Abs. 5 EEG unter erleichterten Voraussetzun-
gen eine einstweilige Verfügung erwirken, die den Anschluss der Anlage sowie
die Abnahme und Vergütung des Stroms vorläufig regelt. Nach alledem erleidet
der Anlagenbetreiber dadurch, dass die Regelung des § 13 Abs. 2 Satz 1 EEG
nicht zwingend, sondern abänderbar ist, keine Nachteile.
2. Das Berufungsurteil stellt sich jedoch aus anderen Gründen als richtig
dar (§ 561 ZPO).
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a) Ohne Erfolg beruft sich die Revisionserwiderung allerdings auf das
vorstehend bereits erwähnte Koppelungsverbot des § 12 Abs. 1 EEG. Es mag
zutreffen, dass die Klägerin den Netzanschluss der Windenergieanlagen der
Beklagten unter Verstoß gegen § 12 Abs. 1 EEG von der Annahme ihres Ver-
tragsangebots vom 28. September 2004 einschließlich der Übernahme der Be-
reitstellungskosten abhängig gemacht hat, weil es dort heißt: "Sobald Sie uns
die unterzeichnete Zweitschrift zurückgesandt haben …, werden wir die Arbei-
ten beginnen …." Dies führt jedoch nicht zur Nichtigkeit des Vertrages nach
§ 134 BGB, da sich das Koppelungsverbot des § 12 Abs. 1 EEG ausdrücklich
nur einseitig an die Netzbetreiber richtet. Nach der ständigen Rechtsprechung
des Bundesgerichtshofs hat der Verstoß gegen ein gesetzliches Verbot die
Nichtigkeit eines Rechtsgeschäfts in der Regel nur dann zur Folge, wenn sich
das Verbot gegen beide Seiten richtet; einseitige Verbote begründen die Nich-
tigkeit des Rechtsgeschäfts dagegen ausnahmsweise nur dann, wenn es mit
dem Zweck des Verbotsgesetzes unvereinbar wäre, die durch das Rechtsge-
schäft getroffene Regelung hinzunehmen und bestehen zu lassen (BGHZ 46,
24, 26; 78, 269, 271; 89, 369, 373; 115, 123, 125; 118, 142, 145; 143, 283, 287,
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jew.m.w.N.). Letzteres trifft für § 12 Abs. 1 EEG nicht zu. Die Vorschrift dient
ausweislich der Gesetzesbegründung (BT-Drs. 15/2864 S. 45) der Rechtssi-
cherheit und beseitigt eine Unklarheit des bisherigen Gesetzes, nämlich ob dem
Anlagenbetreiber ein unmittelbarer Anspruch gegen den Netzbetreiber auf An-
schluss der Anlage sowie auf Abnahme und Vergütung des Stroms zusteht
oder ob er lediglich den Abschluss eines entsprechenden Vertrages verlangen
kann (vgl. BGHZ 155, 141, 159). § 12 Abs. 1 EEG klärt diese Frage im erstge-
nannten Sinne. Haben Anlagen- und Netzbetreiber - wie hier - gleichwohl einen
Vertrag geschlossen, kommt dem Zweck der Vorschrift klarzustellen, dass ein
Vertrag nicht erforderlich ist, insoweit keine Bedeutung mehr zu. Dieser Zweck
kann daher auch dem Bestand des geschlossenen Vertrages nicht entgegen-
stehen.
b) Zu Recht macht die Revisionserwiderung jedoch geltend, dass die hier
in Rede stehende Vereinbarung über die Zahlung von Bereitstellungskosten
durch die Beklagte gemäß § 307 BGB wegen unangemessener Benachteili-
gung der Beklagten unwirksam ist.
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aa) Bei der betreffenden vertraglichen Regelung handelt es sich um eine
Allgemeine Geschäftsbedingung im Sinne von § 305 Abs. 1 BGB. Denn sie ist
dadurch zustande gekommen, dass die Beklagte das Angebot der Klägerin in
deren Schreiben vom 28. September 2004 angenommen hat, das - wie bereits
in der ersten Instanz zwischen den Parteien unstreitig geworden ist - ein Formu-
larschreiben ist.
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bb) Die streitgegenständliche Vergütungsregelung unterliegt der Inhalts-
kontrolle gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB. Nach § 307 Abs. 3
Satz 1 BGB sind Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch
die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen
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vereinbart werden, kontrollfähig. Darunter fallen zwar weder Bestimmungen
über den Preis der vertraglichen Hauptleistung noch Klauseln über das Entgelt
für eine rechtlich nicht geregelte, zusätzlich angebotene Sonderleistung (BGHZ
161, 189, 191 m.w.N.). § 307 Abs. 3 Satz 1 steht einer Inhaltskontrolle von
Preisregelungen aber dann nicht entgegen, wenn Preise durch Rechtsvorschrif-
ten bestimmt werden (vgl. BGHZ 143, 128, 140 m.w.N.) oder wenn die angebo-
tene (Zusatz-)Leistung keine echte Leistung des Verwenders darstellt, weil ihre
Erbringung einer gesetzlichen Pflicht entspricht, der Verwender mithin Aufwen-
dungen für die Erfüllung gesetzlich begründeter eigener Pflichten auf den Ver-
tragspartner abwälzt (BGHZ 161, 189, 191 m.w.N.). So liegt es hinsichtlich der
Vergütung für die Bereitstellung des durch die Beklagte zu beziehenden Stroms
auch hier (vgl. auch LG Kiel aaO, 234; aA OLG Hamm aaO, 1352). Wie oben
(unter II 1 a) bereits ausgeführt, handelt es sich bei den Bereitstellungskosten,
die nach der vertraglichen Regelung die Beklagte zu tragen hat, um Netzaus-
baukosten, die gemäß § 13 Abs. 2 Satz 1 EEG der Klägerin obliegen. Mit der
Bereitstellung der Netzanlagen für den Bezug des von der Beklagten benötigten
Betriebs- oder Eigenstroms hat die Klägerin lediglich ihre eigene, sich aus § 13
Abs. 2 Satz 1 EEG ergebende Pflicht erfüllt, deren Kosten sie nach der disposi-
tiven gesetzlichen Regelung selbst zu tragen hatte. Die Vereinbarung eines
Entgelts für diese, nach dem Gesetz der Klägerin obliegende Leistung unterliegt
daher der Inhaltskontrolle gemäß § 307 Abs. 1, Abs. 2 BGB.
cc) Die Klausel hält der Inhaltskontrolle nicht stand. Die Berechnung ei-
nes Entgelts für die Bereitstellung der Netzanlagen der Klägerin zur Eigenver-
sorgung der Windenergieanlagen der Beklagten mit Strom ist mit wesentlichen
Grundgedanken der gesetzlichen Regelung nicht zu vereinbaren und benach-
teiligt die Beklagte entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemes-
sen (§ 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB). Unangemessen ist nach ständiger
Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs eine Formularklausel, in welcher der
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die Vertragsgestaltung einseitig für sich in Anspruch nehmende Verwender
missbräuchlich eigene Interessen auf Kosten des Vertragspartners durchzuset-
zen versucht, ohne von vornherein die Interessen seines Partners hinreichend
zu berücksichtigen und ihm einen angemessenen Ausgleich zuzugestehen. Ein
wesentliches Indiz dafür ist die Abweichung von dispositiven gesetzlichen Be-
stimmungen, soweit diese - wie hier (vgl. oben unter II 1 b bb) - nicht nur auf
Zweckmäßigkeitserwägungen beruhen, sondern dem Gerechtigkeitsgebot Aus-
druck verleihen (BGHZ 41, 151, 154; 54, 106, 109 f.; 89, 206, 210 f.,
jew.m.w.N.). Zu den wesentlichen Grundgedanken des dispositiven Rechts ge-
hört, dass jeder Rechtsunterworfene seine gesetzlichen Verpflichtungen zu er-
füllen hat, ohne dafür ein besonderes Entgelt verlangen zu können (BGHZ 161,
189, 193 m.w.N.). Das Gesetz weist der Klägerin die Tragung der Netzausbau-
kosten, zu denen auch die Bereitstellungskosten für den Bezug von Eigenstrom
gehören, zu (§ 13 Abs. 2 Satz 1 EEG). Gründe, die eine abweichende Kosten-
verteilung bei der gebotenen umfassenden Abwägung der berechtigten Interes-
sen aller Beteiligten gleichwohl nicht als unangemessen erscheinen lassen,
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sind von der Klägerin nicht geltend gemacht worden und auch sonst nicht er-
sichtlich.
Ball
Wiechers
Dr.
Frellesen
Hermanns
Dr.
Hessel
Vorinstanzen:
AG Borken, Entscheidung vom 07.09.2005 - 15 C 218/05 -
LG Münster, Entscheidung vom 25.04.2006 - 3 S 133/05 -