Urteil des BGH vom 10.07.2007

BGH (freiheitsstrafe, bad, strafe, bestand, nachteil, verurteilung, stgb, schuldspruch, vergewaltigung, anhörung)

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
3 StR 232/07
vom
10. Juli 2007
in der Strafsache
gegen
wegen Vergewaltigung u. a.
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Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-
anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 10. Juli 2007 gemäß
§ 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge-
richts Osnabrück vom 22. Februar 2007 wird der Strafaus-
spruch dahin geändert, dass die Einbeziehung der Strafe aus
dem Urteil des Amtsgerichts Bad Iburg vom 6. Dezember 2006
entfällt und der Angeklagte zu einer Freiheitsstrafe von zwei
Jahren und sechs Monaten verurteilt ist.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die
der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen not-
wendigen Auslagen zu tragen.
Gründe:
Die Überprüfung des Urteils aufgrund der allgemein erhobenen Sachrüge
deckt zum Schuldspruch sowie zu der für die Tat verhängten Freiheitsstrafe von
zwei Jahren und sechs Monaten keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Ange-
klagten auf.
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Zutreffend hat der Generalbundesanwalt ausgeführt:
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"Keinen Bestand kann jedoch die im Wege der nachträglichen Gesamt-
strafenbildung erfolgte Einbeziehung der Strafe aus dem Urteil des Amtsge-
richts Bad Iburg vom 6. Dezember 2006 haben. Das Landgericht hat nicht be-
achtet, dass die dieser Verurteilung zugrunde liegende Tat am 23. Mai 2006
begangen wurde und damit der nachträglichen Gesamtstrafenbildung die Zä-
surwirkung des Urteils des Amtsgerichts Münster vom 30. Juni 2006 entge-
genstand (BGHSt 32, 190, 193 f.). Diese Zäsurwirkung ist auch nicht dadurch
entfallen, dass das Amtsgericht Bad Iburg gemäß § 53 Abs. 2 Satz 2 StGB von
einer Einbeziehung der durch das Amtsgericht Münster verhängten Freiheits-
strafe abgesehen hat (BGH NStZ 1999, 182, 183; Senat, Beschlüsse vom
5. Januar und 3. November 1999 - 3 StR 562/98 und 346/99)."
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Tolksdorf Miebach Pfister
von Lienen Becker