Urteil des BGH vom 01.04.2009

Leitsatzentscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
XII ZB 46/08
vom
1. April 2009
in der Familiensache
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
ZPO §§ 130 Nr. 1, 621 e Abs. 1 und 3; FGG § 21 Abs. 2
Der Zulässigkeit eines Rechtsmittels (hier: Beschwerde gegen die Entscheidung über
den Versorgungsausgleich) steht nicht entgegen, dass der Rechtsmittelführer seine
Anschrift bewusst geheim hält, wenn dadurch weder der geordnete Ablauf des
Rechtsmittelverfahrens noch mögliche Kostenerstattungsansprüche des Rechtsmit-
telgegners gefährdet werden.
BGH, Beschluss vom 1. April 2009 - XII ZB 46/08 - OLG Karlsruhe
AG
Heidelberg
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Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 1. April 2009 durch die
Vorsitzende Richterin Dr. Hahne, die Richterin Weber-Monecke, den Richter
Fuchs, die Richterin Dr. Vézina und den Richter Dose
beschlossen:
Auf die Rechtsbeschwerde der Antragsgegnerin wird der Be-
schluss des 16. Zivilsenats - Senat für Familiensachen - des Ober-
landesgerichts Karlsruhe vom 30. Januar 2008 aufgehoben.
Die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung, auch
über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Ober-
landesgericht zurückverwiesen.
Beschwerdewert: 2.000 €
Gründe:
I.
Die Antragsgegnerin begehrt die Durchführung des Versorgungsaus-
gleichs im Scheidungsverbund.
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Die Parteien haben am 28. Dezember 1992 die Ehe geschlossen, aus
der das am 13. Januar 2000 geborene Kind T. hervorgegangen ist
.
Bereits kur-
ze Zeit nach der Heirat bezogen die Ehegatten verschiedene Wohnungen in
München; seit dem 1. April 2005 leben sie getrennt. Die Antragsgegnerin ver-
zog mit dem Kind nach Heidelberg.
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Im Dezember 2004 beantragte der Antragsteller, das Umgangsrecht mit
T. zu regeln; im April 2006 begehrte er die Übertragung des Aufenthaltsbe-
stimmungsrechts für das Kind. Zur Begründung trug er vor, die Antragsgegnerin
sei aufgrund ihrer psychischen Disposition nicht in der Lage, ihr Verhalten am
Wohl des Kindes zu orientieren und beeinflusse dieses negativ. Sie behindere
einen regelmäßigen Umgang von Vater und Sohn. Das Amtsgericht ordnete
nach Anhörung der Parteien und Einholung eines Gutachtens eine Verfahrens-
pflegschaft an und übertrug im Wege der einstweiligen Anordnung das Aufent-
haltsbestimmungsrecht auf den Antragsteller. In der Folgezeit lebte T. beim Va-
ter in München. Dort wurde das Kind am 16. September 2006 von der Antrags-
gegnerin entführt, als es sich in Begleitung der damaligen Partnerin des An-
tragstellers auf dem Weg zu dessen Wohnung befand. Seitdem ist der Aufent-
halt von Mutter und Sohn unbekannt. Die Antragsgegnerin wird mit internationa-
lem Haftbefehl gesucht. Ihre Mutter wurde wegen Beteiligung an der Tat zu ei-
ner Freiheitsstrafe von zehn Monaten verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewäh-
rung ausgesetzt wurde. Gegen das Urteil wurde Berufung eingelegt.
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Durch Verbundurteil vom 3. Mai 2007 wurde die Ehe der Parteien ge-
schieden und - dem Begehren des Antragstellers folgend - der Versorgungs-
ausgleich nach § 1587 c BGB ausgeschlossen. Zur Begründung wurde ausge-
führt, durch die Entführung des Kindes habe die Antragsgegnerin dieses dem
Vater nicht nur gänzlich entzogen, sondern zugleich eine schwerwiegende Ehe-
verfehlung begangen; der Vater müsse damit rechnen, das Kind nie wieder zu
sehen. Hinzu komme, dass die Antragsgegnerin nur geringfügige ehebedingte
Nachteile erlitten und infolge der getrennten Haushaltsführung keine Versor-
gungsleistungen für den Antragsteller erbracht habe.
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Die gegen das Verbundurteil eingelegte Beschwerde, mit der die An-
tragsgegnerin die Durchführung des Versorgungsausgleichs erstrebt, hat das
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Oberlandesgericht als unzulässig verworfen. Dagegen richtet sich die - vom
Oberlandesgericht zugelassene - Rechtsbeschwerde der Antragsgegnerin.
II.
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Die Rechtsbeschwerde ist unbeschadet des Umstands zulässig, dass in
der Rechtsbeschwerdeschrift wiederum die Anschrift der Antragsgegnerin an-
gegeben worden ist, unter der sie sich nicht aufhält. Der Antragsgegnerin muss
es nach den Grundsätzen eines fairen Verfahrens möglich sein, die vom Ober-
landesgericht verneinte Frage einer zulässigen Beschwerdeeinlegung auf die
zugelassene Rechtsbeschwerde durch den Senat überprüfen zu lassen, ohne
durch die Mitteilung ihrer Anschrift in der Rechtsmittelschrift ihren Rechtsstand-
punkt von vornherein aufzugeben (vgl. Senatsurteil BGHZ 102, 332, 334 =
FamRZ 1988, 382).
III.
Die Rechtsbeschwerde ist auch begründet und führt zur Aufhebung der
angefochtenen Entscheidung sowie zur Zurückverweisung der Sache an das
Oberlandesgericht.
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1. Das Oberlandesgericht, dessen Entscheidung in OLG Karlsruhe
OLGR 2008, 615 ff. veröffentlicht ist, hat ein Rechtsschutzbedürfnis für die Be-
schwerde wegen rechtsmissbräuchlichen Verhaltens der Antragsgegnerin ver-
neint. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt: Seit dem
19. September 2006 sei der Aufenthalt der Antragsgegnerin allgemein unbe-
kannt, weil sie "untergetaucht" sei. Diese Situation habe auch beim Eingang der
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Beschwerde vorgelegen, da die Antragsgegnerin nicht mehr unter der angege-
benen Adresse gelebt habe. Ohne eine ladungsfähige Anschrift liege grund-
sätzlich keine ordnungsgemäße Klageerhebung im Sinne der §§ 253 Abs. 2
Nr. 1, Abs. 4, 130 Nr. 1 ZPO vor. Eine Rechtsmittelschrift sei allerdings nach
der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGHZ 65, 114, 117) und des
Bundesarbeitsgerichts (NJW 1987, 1356 f.) auch dann ordnungsgemäß, wenn
sie die ladungsfähige Anschrift des Rechtsmittelbeklagten oder seines Pro-
zessbevollmächtigten nicht enthalte, obgleich dadurch die alsbaldige Zustellung
nach § 521 Abs. 1 ZPO erschwert werde. Entsprechendes gelte nach wohl ein-
helliger Meinung, wenn in der Rechtsmittelschrift die ladungsfähige Anschrift
des Berufungsklägers fehle. Die zitierten Entscheidungen könnten auf den vor-
liegenden Fall jedoch nicht übertragen werden, denn ihnen habe jeweils ein
versehentliches Verhalten der Partei zugrunde gelegen. Etwas anderes müsse
bei rechtsmissbräuchlichem Verhalten gelten, wie es der Antragsgegnerin anzu-
lasten sei. Die zum Verbund gehörenden, inzwischen abgetrennten Folgesa-
chen elterliche Sorge und Umgangsrecht hätten wegen des unbekannten Auf-
enthalts der Ehefrau nicht zum Abschluss gebracht werden können. Wenn die
Antragsgegnerin einerseits für sich in Anspruch nehme, dass alle Beteiligten die
Folgen dieses Verhaltens hinnehmen müssten, andererseits aber Rechtsschutz
gegen die Versorgungsausgleichsentscheidung begehre, manipuliere sie das
Verfahren in ihrem Interesse und stelle sich allgemein gegen die Rechtsord-
nung. Sie könne deshalb schlechterdings nicht erwarten, dass unter diesen
Umständen ein Beschwerdeverfahren durchgeführt werde. Dieser Wertung ste-
he nicht entgegen, dass Schreiben, die an die angegebene Adresse gerichtet
würden, die Antragsgegnerin möglicherweise erreichten. Der Rechtsmissbrauch
liege nicht in der völligen Unerreichbarkeit, sondern in dem Umstand, dass die
Antragsgegnerin sich im Rahmen des auch von ihr betriebenen Verfahrens
nicht vorbehaltlos der Rechtsordnung unterwerfe, sondern für sich in Anspruch
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nehme zu entscheiden, inwieweit sie ihr Verhalten an der Rechtsordnung aus-
richte. Unter derartigen Bedingungen sei weder ein geordneter Ablauf des Ver-
bundverfahrens noch des Beschwerdeverfahrens möglich.
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Das hält der rechtlichen Nachprüfung nicht in allen Punkten stand.
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2. a) Im Ansatz zutreffend ist das Oberlandesgericht allerdings davon
ausgegangen, dass die ladungsfähige Anschrift des Beschwerdeführers in der
Beschwerdeschrift nicht Zulässigkeitsvoraussetzung des Rechtsmittels ist (BGH
Urteil vom 11. Oktober 2005 - XI ZR 398/04 - FamRZ 2006, 116; Senatsurteil
BGHZ 102, 332, 333 f. = FamRZ 1988, 382). Dies geht über das Erfordernis,
dass eine Rechtsmittelschrift ergeben muss, für und gegen wen das Rechtsmit-
tel eingelegt wird, hinaus, da die Anschrift einer Partei grundsätzlich nicht not-
wendig ist, um ihre Parteirolle in der Rechtsmittelinstanz zu bestimmen.
b) Anders ist die Situation dagegen für die Frage zu beurteilen, ob eine
ordnungsgemäße Klageerhebung bei fehlenden Angaben zur ladungsfähigen
Anschrift des Klägers vorliegt. Die Klageschrift ist Anlass und Voraussetzung für
das gerichtliche Verfahren und soll für dieses eine möglichst sichere Grundlage
schaffen. Die Angabe der Anschrift des Klägers ist im reinen Parteiprozess
schon deswegen geboten, weil er sonst nicht zu den Gerichtsterminen geladen
werden kann, zu denen er, wie § 330 ZPO zeigt, grundsätzlich erscheinen
muss. Aber auch dann, wenn der Kläger durch einen Prozessbevollmächtigten
vertreten ist, kann auf die Angabe seiner ladungsfähigen Anschrift nicht verzich-
tet werden. Da mit dem Betreiben des Prozesses nachteilige Folgen verbunden
sein können, wie insbesondere die Kostenpflicht im Falle des Unterliegens, wird
dadurch dokumentiert, dass er sich diesen möglichen Folgen stellt. Auch muss
er bereit sein, persönlich in Terminen zu erscheinen, falls das Gericht dies an-
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ordnet (vgl. §§ 141, 279 Abs. 1, 445 ff. ZPO; vgl. Senatsurteil BGHZ 102, 332,
334 f.).
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c) Wird allerdings - wie im vorliegenden Fall - eine in der Klage- bzw.
Scheidungsantragsschrift angegebene ladungsfähige Anschrift erst im Laufe
des Prozesses unrichtig und bringt der anwaltlich vertretene Kläger eine neue
ladungsfähige Anschrift nicht bei, darf die Klage nicht allein aus diesem Grund
als unzulässig abgewiesen werden. Eine gesetzliche Grundlage hierfür besteht
nicht. Vielmehr hat der Kläger mit der Angabe der ladungsfähigen Anschrift in
der Klageschrift die Anforderungen an die Bezeichnung seiner Person nach
§§ 253 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 4, 130 Nr. 1 ZPO erfüllt. Die Prozessvoraussetzung
einer ordnungsgemäßen Klageerhebung, die ihrer Natur nach nur die Einleitung
der Klage betrifft, ist damit gegeben. Der Kläger hat zugleich zum Ausdruck ge-
bracht, dass er sich nachteiligen Folgen im Fall des Unterliegens stellt (BGH
Urteil vom 17. März 2004 - VIII ZR 107/02 - NJW-RR 2004, 1503 f.).
d) Ungeachtet dessen kann es sich als ein der Zulässigkeit entgegenste-
hendes rechtsmissbräuchliches Verhalten darstellen, wenn ein Kläger den Pro-
zess aus dem Verborgenen führen will, um sich einer möglichen Kostenpflicht
zu entziehen. Der Schluss, eine solche rechtsmissbräuchliche Absicht liege vor,
kann auch dann gerechtfertigt sein, wenn trotz gerichtlicher Anfrage nach der
Anschrift des Berufungsklägers deren Mitteilung ohne hinreichende Angabe von
Gründen verweigert wird (BGH Beschluss vom 28. November 2007 - III ZR
50/07 - veröffentlicht bei juris).
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e) Aus diesem Gesichtspunkt ergeben sich im vorliegenden Fall indes
keine Bedenken gegen die Zulässigkeit der Beschwerde. Die Rechtsbeschwer-
de hat geltend gemacht, die Antragsgegnerin habe bereits im Beschwerdever-
fahren darauf hingewiesen, dass ein möglicher Kostenerstattungsanspruch des
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Antragstellers aufgrund ihres unbekannten Aufenthalts nicht berührt werde, weil
sie zusammen mit diesem Miteigentümerin einer Eigentumswohnung sei, die
- erforderlichenfalls nach öffentlicher Zustellung - verwertet werden könne. Dar-
über hinaus hat die Antragsgegnerin im Rechtsbeschwerdeverfahren in zulässi-
ger Weise nachgetragen, ihre Mutter habe sich bereit erklärt, sich für eventuelle
Kostenerstattungsansprüche zu verbürgen. Die Annahme rechtsmissbräuchli-
chen Handelns, um sich durch eine Prozessführung aus dem Verborgenen her-
aus einer möglichen Kostenerstattungspflicht zu entziehen, scheidet damit je-
denfalls aus. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts lässt sich aus der
Entscheidung des XI. Zivilsenats vom 11. Oktober 2005 (XI ZR 398/04 - FamRZ
2006, 116 f.) aber nicht generell herleiten, dass die bewusste Weigerung der
Angabe einer ladungsfähigen Anschrift auch bei anderen Fallgestaltungen zur
Annahme eines Rechtsmissbrauchs führe.
3. Das Oberlandesgericht hat dem Kostenargument letztlich selbst keine
ausschlaggebende Bedeutung beigemessen. Es hat vielmehr darauf abgestellt,
die Antragsgegnerin handele rechtsmissbräuchlich, weil sie sich einerseits einer
Fortsetzung des erstinstanzlichen Verfahrens entziehe, andererseits aber
Rechtsschutz gegen die Entscheidung zum Versorgungsausgleich beanspruche
und sich damit allgemein gegen die Rechtsordnung stelle. Dieser Beurteilung
kann nicht gefolgt werden.
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a) Das Rechtsschutzinteresse stellt keine besondere Voraussetzung für
die Zulässigkeit des Rechtsmittels dar. Mit dem Erfordernis der Beschwer ist im
Allgemeinen gewährleistet, dass das Rechtsmittel nicht eingelegt wird, ohne
dass ein sachliches Bedürfnis des Rechtsmittelklägers hieran besteht. Allenfalls
kann bei ganz besonderer Sachlage eine Prüfung angezeigt sein, ob trotz Vor-
liegens der Beschwer eine unnötige, zweckwidrige oder missbräuchliche Be-
schreitung des vom Gesetz vorgesehenen Rechtsmittelwegs anzunehmen ist.
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In solchen Fällen kann ausnahmsweise die Unzulässigkeit des Rechtsmittels
mit dem Fehlen eines Rechtsschutzbedürfnisses begründet werden (BGHZ 57,
224, 225).
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Eine solche besondere Sachlage liegt hier indessen nicht vor. Es ist zwar
zutreffend, dass die Antragsgegnerin das Scheidungsverbundverfahren nur se-
lektiv betreibt, während sie es im Übrigen aufgrund des unbekannten Aufent-
halts, auch des Sohnes T., torpediert. Das hat aber nicht zur Folge, dass ihr der
Zugang zur Rechtsmittelinstanz und damit die Wahrnehmung ihrer Verfahrens-
grundrechte, insbesondere desjenigen auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1
GG) im Rahmen einer statthaften sowie form- und fristgerecht eingelegten Be-
schwerde, verweigert werden dürfte. Denn es ist nicht zu verkennen, dass die
Erwägungen, die zum Ausschluss des Versorgungsausgleichs geführt haben,
sich mit denjenigen, aus denen das Oberlandesgericht ein rechtsmissbräuchli-
ches Handeln hergeleitet hat, überschneiden. Die Antragsgegnerin muss aber
trotz des ihr anzulastenden schwerwiegenden Verhaltens die Möglichkeit effek-
tiven Rechtsschutzes haben, d.h. eine sie beschwerende Entscheidung und
damit die Rechtsfolgen ihres Handelns in der Sache überprüfen lassen können.
Das setzt voraus, dass ihr Verhalten nicht bereits als der Zulässigkeit der Be-
schwerde entgegenstehend bewertet wird.
b) Entgegen der Auffassung des Oberlandesgerichts steht das Verhalten
der Antragsgegnerin auch einem geordneten Ablauf des Beschwerdeverfahrens
nicht entgegen. Für den Gegner ergeben sich aus dem Ausbleiben einer Partei,
deren persönliches Erscheinen mangels ladungsfähiger Anschrift nicht ange-
ordnet werden kann, bei einem nach den Bestimmungen der Zivilprozessord-
nung durchzuführenden Verfahren keine nachteiligen Folgen. Bei einer ange-
ordneten Parteivernehmung nach §§ 445 ff. ZPO bleibt es dem Gericht unbe-
nommen, aus der Vorenthaltung einer ladungsfähigen Anschrift unter Heranzie-
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hung des allgemeinen Gesichtspunkts einer Beweisvereitelung Schlüsse zum
Nachteil der Partei zu ziehen (BGH Urteile vom 17. März 2004 - VIII ZR
107/02 - NJW-RR 2004, 1503 f. und vom 11. Oktober 2005 - XI ZR 398/04 -
FamRZ 2006, 116 f.).
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Bei dem hier vorliegenden Versorgungsausgleichsverfahren handelt es
sich zwar um ein sog. echtes Streitverfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit, an
dem die Ehegatten durch Auskunftserteilung über ihre Versorgungsanrechte
mitzuwirken haben. Wenn ein solches Verfahren in der Rechtsmittelinstanz an-
hängig ist und ohne weitere Mitwirkung durchgeführt werden kann, weil etwa
- wie hier - die Auskünfte der Versorgungsträger vorliegen, steht der unbekann-
te Aufenthalt des Rechtsmittelführers der geordneten Abwicklung des Be-
schwerdeverfahrens aber nicht entgegen. Vielmehr ist auf der Grundlage der
bisherigen Feststellungen eine Entscheidung in der Sache möglich.
4. Der angefochtene Beschluss kann danach keinen Bestand haben. Der
Senat ist nicht in der Lage, in der Sache abschließend zu befinden, da sie nicht
entscheidungsreif ist. Der Beschluss ist deshalb aufzuheben und die Sache an
das Oberlandesgericht zurückzuverweisen. Die von der Rechtsbeschwerde an-
geregte Zurückverweisung an einen anderen Senat des Oberlandesgerichts
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(§ 563 Abs. 1 Satz 2 ZPO) hält der Senat unbeschadet der Frage, ob die Vor-
schrift im vorliegenden Fall anwendbar ist, nicht für gerechtfertigt.
Hahne Weber-Monecke Fuchs
Vézina Dose
Vorinstanzen:
AG Heidelberg, Entscheidung vom 03.05.2007 - 37 F 97/06 -
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 30.01.2008 - 16 UF 109/07 -