Urteil des BGH vom 06.05.2004

Auswärtiger Rechtsanwalt im Berufungsverfahren Leitsatzentscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
I ZB 27/03
vom
6. Mai 2004
in der Rechtsbeschwerdesache
Nachschlagewerk: ja
BGHZ:
nein
BGHR:
ja
Auswärtiger Rechtsanwalt im Berufungsverfahren
ZPO § 91 Abs. 2 Satz 1
Beauftragt eine vor einem auswärtigen Gericht klagende oder verklagte Partei
einen an ihrem Wohnsitz oder Geschäftsort ansässigen Rechtsanwalt mit der
Vertretung im Berufungsverfahren, sind die dadurch entstehenden Reisekosten
erstattungsfähig, wenn die Beauftragung zur zweckentsprechenden Rechtsver-
folgung oder -verteidigung erforderlich ist. Ob dies der Fall ist, beurteilt sich in
zweiter Instanz nach denselben Grundsätzen wie in erster Instanz.
BGH, Beschl. v. 6. Mai 2004 - I ZB 27/03 - OLG Hamburg
LG Hamburg
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Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 6. Mai 2004 durch den
Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Ullmann und die Richter Prof. Dr. Bornkamm,
Pokrant, Dr. Büscher und Dr. Schaffert
beschlossen:
1. Auf die Rechtsbeschwerde der Verfügungsbeklagten wird der
Beschluß des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg,
8. Zivilsenat, vom 17. September 2003 insoweit aufgehoben, als
die Festsetzung weiterer 526 € abgelehnt worden ist.
Auf die Beschwerde der Verfügungsbeklagten wird der Ko-
stenfestsetzungsbeschluß des Landgerichts Hamburg vom
12. Mai 2003 dahingehend geändert, daß der Verfügungs-
beklagten von der Verfügungsklägerin weitere 526 € zu er-
statten sind.
2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden gegeneinander
aufgehoben.
3. Die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens trägt die Verfü-
gungsklägerin.
4. Der Gegenstandswert der Rechtsbeschwerde wird auf 526 €
festgesetzt.
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Gründe:
I. Die Verfügungsklägerin nahm die in Aschaffenburg ansässige Verfü-
gungsbeklagte in einem wettbewerbsrechtlichen Streit vor dem Landgericht und
dem Oberlandesgericht in Hamburg auf Unterlassung einer Werbeaussage in
Anspruch. In beiden Instanzen war die Verfügungsbeklagte durch in Aschaffen-
burg ansässige Rechtsanwälte vertreten. In den Verhandlungsterminen vor dem
Landgericht und vor dem Oberlandesgericht traten für die Verfügungsbeklagte
Rechtsanwälte mit Kanzleisitz in Hamburg auf.
Im Kostenfestsetzungsverfahren hat die Verfügungsbeklagte beantragt,
auch die in zweiter Instanz zusätzlich durch die Einschaltung von Rechtsan-
waltsbüros am Sitz der Verfügungsbeklagten und am Gerichtsort angefallenen
Kosten bis zur Höhe fiktiver Reisekosten von 526 € der in Aschaffenburg an-
sässigen Hauptbevollmächtigten festzusetzen.
Das Landgericht hat dem Antrag nicht entsprochen. Die sofortige Be-
schwerde der Verfügungsbeklagten ist ohne Erfolg geblieben. Das Beschwer-
degericht hat angenommen, die Verfügungsbeklagte habe den in Hamburg an-
sässigen Rechtsanwälten in zweiter Instanz das Mandat auch alleine überlas-
sen können. Diese seien bereits aufgrund ihrer Tätigkeit als Unterbevollmäch-
tigte in der ersten Instanz mit der Sache vertraut gewesen, und in zweiter In-
stanz sei nur noch über die rechtliche Beurteilung des Sachverhalts gestritten
worden.
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Hiergegen richtet sich die (zugelassene) Rechtsbeschwerde der Verfü-
gungsbeklagten, mit der sie ihren Kostenfestsetzungsantrag hinsichtlich der
Reisekosten in Höhe von 526 € weiterverfolgt.
II. Die Rechtsbeschwerde hat Erfolg.
Die Erstattungsfähigkeit der in Streit befindlichen Kosten hängt davon ab,
ob es für die Verfügungsbeklagte in zweiter Instanz notwendig war, einen
Rechtsanwalt mit der Prozeßvertretung zu beauftragen, der nicht am Ort des
Prozeßgerichts in Hamburg ansässig ist (§ 91 Abs. 2 Satz 1 Halbs. 2 ZPO).
Denn nur in diesem Fall kann die Verfügungsbeklagte von der Verfügungsklä-
gerin die Erstattung der durch die zusätzliche Beauftragung des Rechtsanwalts
am Gerichtsort ersparten Reisekosten ihres an ihrem Sitz in Aschaffenburg täti-
gen Prozeßbevollmächtigten beanspruchen.
Im allgemeinen handelt es sich um notwendige Kosten einer zweckent-
sprechenden Rechtsverfolgung oder -verteidigung, wenn eine vor einem aus-
wärtigen Gericht klagende oder verklagte Partei einen an ihrem Wohnsitz oder
Geschäftsort ansässigen Rechtsanwalt mit der Vertretung beauftragt (BGH,
Beschl. v. 18.12.2003 - I ZB 18/03, WRP 2004, 495, 496 - Auswärtiger Rechts-
anwalt IV, m.w.N.). Eine Partei, die einen Rechtsstreit zu führen beabsichtigt
oder selbst verklagt wird, wird in aller Regel einen Rechtsanwalt in der Nähe
ihres Wohn- oder Geschäftsorts aufsuchen, um dessen Rat in Anspruch zu
nehmen, ihn gegebenenfalls zu beauftragen oder für eine sachgemäße Infor-
mation des Rechtsanwalts zu sorgen. Kann diese sachgerechte Information nur
in einem persönlichen mündlichen Gespräch erfolgen, so ist die Zuziehung ei-
nes nicht bei dem Prozeßgericht zugelassenen, aber in der Nähe des Wohn-
oder Geschäftsorts ansässigen Rechtsanwalts regelmäßig zur zweckentspre-
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chenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig (vgl. BGH,
Beschl. v. 18.12.2003 - I ZB 21/03, Rpfleger 2004, 316 = GRUR 2004, 447
- Auswärtiger Rechtsanwalt III).
Diese Grundsätze gelten gleichermaßen für die erste wie für die zweite
Instanz. Zwar dient das Berufungsverfahren nach der Neufassung der Zivilpro-
zeßordnung abweichend von der bisherigen Funktion einer vollwertigen zweiten
Tatsacheninstanz nunmehr in erster Linie der Fehlerkontrolle und Fehlerbesei-
tigung (vgl. BGH, Beschl. v. 28.5.2003 - XII ZB 165/02, NJW 2003, 2531, 2532).
Das schließt aber nicht aus, daß die Partei auch in der Berufungsinstanz zu
einer sachgerechten Information auf ein persönliches mündliches Gespräch mit
ihrem Prozeßbevollmächtigten angewiesen ist. Eine Ausnahme besteht aller-
dings, wenn schon im Zeitpunkt der Beauftragung des Rechtsanwalts feststeht,
daß ein eingehendes Mandantengespräch für die Prozeßführung nicht erforder-
lich sein wird. Das ist u.a. regelmäßig dann der Fall, wenn es sich bei der fragli-
chen Partei um ein gewerbliches Unternehmen handelt, das über eine eigene,
die Sache bearbeitende Rechtsabteilung verfügt (vgl. BGH, Beschl. v.
10.4.2003 - I ZB 36/02, GRUR 2003, 725, 726 = WRP 2003, 894 - Auswärtiger
Rechtsanwalt II; BGH WRP 2004, 495, 496 - Auswärtiger Rechtsanwalt IV).
Daß ein solcher Ausnahmefall vorliegt, hat die Verfügungsklägerin nicht geltend
gemacht und ist auch sonst nicht ersichtlich.
Das Berufungsgericht hat vielmehr die Erstattungsfähigkeit der Reiseko-
sten mit der Begründung versagt, die Hamburger Rechtsanwälte seien aus der
ersten Instanz mit der Sache bereits vertraut gewesen und es sei in zweiter In-
stanz nur um die rechtliche Beurteilung des Sachverhalts gestritten worden.
Das rechtfertigt es jedoch nicht, die Reisekosten in zweiter Instanz als nicht er-
stattungsfähig anzusehen. Daß der Streit der Parteien sich auf rechtliche Fra-
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gen beschränken würde, stand erst nach der bereits erfolgten Beauftragung der
in Aschaffenburg ansässigen Prozeßbevollmächtigten zweiter Instanz durch die
Verfügungsbeklagte mit der Vorlage der Berufungsbegründung fest. Danach
bestand für die Verfügungsbeklagte keine Veranlassung, auf die Hinzuziehung
der Prozeßbevollmächtigten ihres Vertrauens an ihrem Sitz in Aschaffenburg zu
verzichten, die sie bereits in erster Instanz mit der Prozeßvertretung beauftragt
hatte.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1, § 92 Abs. 1 ZPO.
Ullmann
Bornkamm
Pokrant
Büscher
Schaffert