Urteil des BGH vom 16.01.2002

BGH (nachteil, ergebnis, stgb, grund, nachprüfung, antrag, anhörung, stpo, strafsache)

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
2 StR 490/01
vom
16. Januar 2002
in der Strafsache
gegen
wegen Mordes
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts
und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 16. Januar 2002 gemäß § 349
Abs. 2 StPO beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bonn
vom 14. August 2001 wird als unbegründet verworfen, da die Nach-
prüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen
Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Im Hinblick auf die Ausführungen des Generalbundesanwalts merkt der
Senat an:
Der Tatrichter hat im Ergebnis rechtsfehlerfrei die Voraussetzungen
der §§ 20, 21 StGB beim Angeklagten zur Zeit der Tat verneint.
Jähnke Detter Bode
Rothfuß Fischer