Urteil des BGH vom 22.01.2009

BGH (anklageschrift, erpressung, stpo, raub, freiheitsstrafe, gesamtstrafe, nötigung, schuld, wegfall, sicherungsverwahrung)

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
4 StR 573/08
vom
22. Januar 2009
in der Strafsache
gegen
wegen Mordes u.a.
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Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-
desanwalts und des Beschwerdeführers am 22. Januar 2009 gemäß § 349
Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des
Landgerichts Schwerin vom 17. Juli 2008 im Schuld-
spruch geändert und die Urteilsformel wie folgt neu ge-
fasst:
Der Angeklagte ist des Mordes, der schweren räuberi-
schen Erpressung in Tateinheit mit erpresserischem
Menschenraub, Raub und mit versuchter Nötigung sowie
des schweren Raubes in Tateinheit mit erpresserischem
Menschenraub, räuberischer Erpressung und mit gefähr-
licher Körperverletzung schuldig.
Er wird unter Einbeziehung der durch Urteil des Landge-
richts Neubrandenburg vom 26. April 2005 - 8 KLs
16/05 - verhängten Einzelstrafen und Auflösung der dort
gebildeten Gesamtstrafe zu einer lebenslangen Frei-
heitsstrafe als Gesamtstrafe verurteilt. Die Schuld des
Angeklagten wiegt besonders schwer.
Die Unterbringung des Angeklagten in der Sicherungs-
verwahrung wird angeordnet.
2.
Die weiter gehende Revision wird verworfen.
3.
Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-
gen.
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten "des Mordes, des Raubes, der
räuberischen Erpressung in Tateinheit mit erpresserischem Menschenraub und
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versuchter Nötigung, des schweren Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Kör-
perverletzung sowie des erpresserischen Menschenraubes in Tateinheit mit
räuberischer Erpressung" schuldig gesprochen. Es hat ihn unter Einbeziehung
der durch Urteil des Landgerichts Neubrandenburg vom 26. April 2005, Auflö-
sung der dort gebildeten Gesamtstrafe und unter Aufrechterhaltung der in je-
nem Urteil getroffenen Feststellung der besonderen Schwere der Schuld zu
einer lebenslangen Freiheitsstrafe verurteilt. Ferner hat es festgestellt, dass die
Schuld des Angeklagten auch hinsichtlich des in diesem Verfahren abgeurteil-
ten Mordes besonders schwer wiegt, und die Unterbringung des Angeklagten in
der Sicherungsverwahrung angeordnet. Mit seiner Revision rügt der Angeklagte
die Verletzung sachlichen Rechts.
Das Rechtsmittel führt zu der aus der Beschlussformel ersichtlichen
Schuldspruchänderung und zum Wegfall zweier Einzelstrafen; im Übrigen ist es
unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
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1. Die Annahme des Landgerichts, die Taten in den Fällen 1 bis 4 der
Anklageschrift stünden im Verhältnis der Tatmehrheit zueinander, hält rechtli-
cher Prüfung nicht stand.
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a) Nach den rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen hat der Ange-
klagte im Fall 2 der Anklageschrift neben den Straftatbeständen des erpresseri-
schen Menschenraubes und der versuchten Nötigung den Straftatbestand der
schweren
großes Küchenmesser als Drohmittel verwendet (§ 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB). Zu-
treffend hat das Landgericht das der Verwirklichung dieser Straftatbestände zu
Grunde liegende Geschehen als eine Tat im Rechtssinne begriffen und Tatein-
heit angenommen. Hierzu steht aber auch der der Verurteilung im Fall 1 der
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Anklageschrift zu Grunde liegende Raub zum Nachteil desselben Tatopfers in
Tateinheit. Die Drohung mit der geballten Faust und die in dem Entreißen der
Handtasche liegende Gewalt wirkten fort, als der Angeklagte unmittelbar im An-
schluss an die Wegnahme der Handtasche mit der Geschädigten deren Woh-
nung aufsuchte, um diese nach werthaltigen Gegenständen zu durchsuchen,
sich der Geschädigten bemächtigte und diese schließlich zwang, an einem
Bankautomaten Bargeld abzuheben und es ihm auszuhändigen.
b) Zu dem in Fall 3 der Anklageschrift verwirklichten schweren Raub ste-
hen nicht nur die gefährliche Körperverletzung, sondern auch die im Fall 4 der
Anklageschrift verwirklichte räuberische Erpressung und der erpresserische
Menschenraub in Tateinheit. Der vom Angeklagten verwirklichte schwere Raub
war noch nicht beendet, als er und sein Mittäter sich des Geschädigten be-
mächtigten, indem sie ihn zwangen, sich in den Kofferraum seines Autos zu
legen, um ihn nach Holland zu verbringen und zu erpressen.
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c) Der vom Angeklagten auf Grund eines neu gefassten Entschlusses
begangene Verdeckungsmord steht zu den vorgenannten Taten in Tatmehrheit.
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d) Der Senat ändert den Schuldspruch entsprechend. § 265 StPO steht
nicht entgegen, weil der Angeklagte sich insoweit nicht wirksamer als gesche-
hen hätte verteidigen können.
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2. Die Änderung des Schuldspruchs führt zum Wegfall der in den Fällen
1 und 3 der Anklageschrift verhängten Einzelstrafen (ein Jahr neun Monate und
sieben Jahre sechs Monate). Für die Fälle 1 und 2 der Anklageschrift verbleibt
es bei der für den letzteren Fall verhängten Einzelstrafe von sechs Jahren Frei-
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heitsstrafe und für die Fälle 3 und 4 bei der für den letzteren Fall verhängten
Einzelstrafe von acht Jahren Freiheitsstrafe.
3. Im Hinblick auf den nur geringen Teilerfolg der Revision ist es nicht
unbillig, den Beschwerdeführer mit den gesamten Kosten und Auslagen seines
Rechtsmittels zu belasten (§ 473 Abs. 1 und 4 StPO).
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Athing RiBGH Dr. Ernemann ist
infolge Krankheit gehindert
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