Urteil des BGH vom 27.05.2009

BGH (entschädigung, aufwand, verhandlung, vorbereitung, vorinstanz, bundespatentgericht, halten, betrag, termin, sache)

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
Xa ZR 114/04
vom
27. Mai 2009
in der Patentnichtigkeitssache
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Der Xa-Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 27. Mai 2009 durch die
Richter Prof. Dr. Meier-Beck, Keukenschrijver, die Richterin Mühlens und die
Richter Dr. Achilles und Dr. Berger
beschlossen:
Die Entschädigung des gerichtlichen Sachverständigen Prof. Dr.-
Ing. H. K. T.
für die Vorbereitung des Termins zur
mündlichen Verhandlung wird unter Einschluss aller Auslagen und
Abgaben auf
2.994,04 €
festgesetzt.
Gründe:
Der gerichtliche Sachverständige hat, nachdem die Klage mit Schriftsatz
vom 11. Februar 2009 zurückgenommen und der für den 12. Februar 2009 be-
stimmte Termin zur mündlichen Verhandlung aufgehoben worden ist, die Ent-
schädigung für den zur Vorbereitung des Termins entstandenen Aufwand mit
2.994,04 € abgerechnet.
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Der Senat hat die Entschädigung auf den vom Sachverständigen geltend
gemachten Betrag festgesetzt. Die Beanstandung der Parteien, dass Rech-
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nungspositionen nicht nachvollziehbar seien, hat sich erledigt, nachdem der
Sachverständige den Aufwand, den er gehabt hat, im Einzelnen dargelegt hat.
Nach der Rechtsprechung des Senats ist die Arbeitsweise des gerichtlichen
Sachverständigen grundsätzlich diesem zu überlassen (Beschl. v. 15.5.2007
- X ZR 75/05, GRUR 2008, 736). Es sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich,
dass der Sachverständige den Aufwand nicht gehabt hat oder nach Lage der
Sache nicht für angemessen halten durfte oder dieser aus anderen Gründen
übersetzt ist.
Meier-Beck Keukenschrijver Mühlens
Achilles
Berger
Vorinstanz:
Bundespatentgericht, Entscheidung vom 01.04.2004 - 2 Ni 28/02 (EU) -