Urteil des BGH vom 08.07.2004

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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
1 StR 273/04
vom
8. Juli 2004
in der Strafsache
gegen
wegen sexuellen Mißbrauchs von Kindern
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Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 8. Juli 2004 beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
Mannheim vom 4. Februar 2004 wird als unbegründet verworfen,
da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtferti-
gung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben
hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die
der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwen-
digen Auslagen zu tragen.
Der Senat sieht Anlaß zu folgendem Hinweis:
Die Jugendschutzkammer hat festgestellt, daß der Angeklagte die
1990 geborene Geschädigte jahrelang sexuell mißbraucht hat.
Die Geschädigte ist suizidgefährdet, autoaggressiv und auch
sonst erheblich psychisch belastet; sie ist seit Monaten stationär
in einer psychiatrischen Klinik untergebracht. Bei der Würdigung
der Aussage, die die Geschädigte in der Hauptverhandlung ge-
macht hat, führt die Jugendschutzkammer aus, daß diese im Lauf
des Verfahrens bereits von der Kriminalpolizei und nochmals von
der Ermittlungsrichterin vernommen und darüber hinaus von einer
Sachverständigen begutachtet und dabei zum Tatgeschehen be-
fragt worden war.
Es wäre nach Auffassung des Senats angezeigt gewesen, von der
Möglichkeit einer Videoaufzeichnung Gebrauch zu machen. Wird,
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wie hier, wegen des Verdachts ermittelt, ein Kind sei Opfer
schwerwiegender Sexualstraftaten geworden, so begründet die
"Sollvorschrift" des § 58a Abs. 1 Satz 2 StPO eine grundsätzliche
Verpflichtung der Ermittlungsbehörden, die Aussagen des Kindes
aufzuzeichnen (Rieß in Löwe/Rosenberg StPO 25. Aufl., Nach-
trag, § 58a Rdn. 17 m.w.N.; vgl. auch Trück, NStZ 2004, 129).
Durch das Festhalten der Aussage in Bild und Ton wird es viel-
fach ermöglicht, Mehrfachvernehmungen zu immer demselben
psychisch belastenden Thema zu vermeiden. Damit soll den Be-
langen besonders schutzbedürftiger Zeugen bereits im Ermitt-
lungsverfahren Rechnung getragen werden (Senge in KK 5. Aufl.
§ 58a Rdn. 1; Trück aaO; vgl. auch Nrn. 19, 19a RiStBV).
Nack Wahl Kolz
Elf Graf