Urteil des BGH vom 09.05.2001

BGH (stpo, staatsanwaltschaft, aussetzung, abgabe, aufnahme, entlassung, bindungswirkung, unterschrift, zeitpunkt, vollstreckung)

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
2 ARs 101/01
2 AR 57/01
vom
9. Mai 2001
in der Strafsache
gegen
Az.: 302 Js 9416/94 Staatsanwaltschaft Mainz
Az.: 14 Js 18298/95 Staatsanwaltschaft Darmstadt
Az.: 114 Js 25275/90 Staatsanwaltschaft Darmstadt
Az.: 26 AR 43/99 Amtsgericht Gelsenkirchen
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Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-
desanwalts am 9. Mai 2001 beschlossen:
Für die Bewährungsaufsicht und die nachträglichen Entscheidun-
gen, die sich auf die Strafaussetzungen zur Bewährung beziehen,
ist die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Frankfurt am
Main zuständig.
Gründe:
Das Amtsgericht Gelsenkirchen und das Landgericht Frankfurt am Main
- Strafvollstreckungskammer - streiten über die Zuständigkeit für die Überwa-
chung der Bewährung aus der Aussetzung von zwei Restfreiheitsstrafen von
143 Tagen und 295 Tagen durch den Beschluß des Amtsgerichts Groß-Gerau
vom 10. Juni 1999.
1. Die Verurteilte wurde, nachdem sie vom Amtsgericht Groß-Gerau
durch Urteil vom 19. August 1996 zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jah-
ren und fünf Monaten verurteilt wurde, am 31. Oktober 1996 in die Justizvoll-
zugsanstalt Frankfurt am Main aufgenommen. Die Strafvollstreckungskammer
des Landgerichts Frankfurt widerrief durch Beschluß vom 28. Oktober 1996 die
Strafaussetzung zur Bewährung aus dem Urteil des Amtsgerichts Groß-Gerau
vom 24. Februar 1992 (Az. 14 Js 25275/90) i.V.m. dem nachträglichen Ge-
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samtstrafenbeschluß vom 30. September 1992; die Gesamtstrafe von einem
Jahr und zwei Monaten wurde in der Folge ebenfalls teilweise vollstreckt.
Nach Zurückstellung der Restvollstreckung gemäß § 35 BtMG und Ab-
solvierung einer drogentherapeutischen Behandlung durch die Verurteilte hat
das Amtsgericht Groß-Gerau die Vollstreckung der oben genannten Restfrei-
heitsstrafen durch Beschluß vom 10. Juni 1999 zur Bewährung ausgesetzt.
Das für den Wohnsitz der Verurteilten zuständige Amtsgericht Gelsenkirchen
hat im Januar 2001 die Bewährungsaufsicht übernommen und am 6. April 2001
einen Bewährungshelfer bestellt, jedoch nachträglich seine Unzuständigkeit
festgestellt. Die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Frankfurt am
Main hält sich ebenfalls für unzuständig, weil sich die Verurteilte weder zur Zeit
der Aussetzung noch danach in Strafhaft befand; in diesem Fall gehe die Zu-
ständigkeit nach § 36 Abs. 5 BtMG vor.
2. Zuständig ist die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts
Frankfurt am Main. Diese ist gemäß § 462a Abs. 1 Satz 2, Abs. 4 Satz 1 und 3
StPO mit der Aufnahme der Verurteilten in die Justizvollzugsanstalt Frankfurt
für die Überwachung der Strafaussetzung zur Bewährung aus allen Verurtei-
lungen zuständig geworden und es auch nach der Entlassung der Verurteilten
aus der Strafhaft geblieben (vgl. Fischer in KK-StPO, § 462a Rdn. 11 bis 13
m.w.N.). Diese allgemeine Fortsetzungszuständigkeit der Strafvollstreckungs-
kammer wird durch die Regelung des § 36 Abs. 5 Satz 1 BtMG nicht aufgeho-
ben. Danach ist zwar für die Entscheidung über die Strafaussetzung zur Be-
währung in den Fällen des § 36 BtMG das Gericht des ersten Rechtszugs zu-
ständig; jedoch ist die Frage, welches Gericht nach einer solchen Strafausset-
zung die Bewährungsaufsicht zu führen hat, in § 36 Abs. 5 BtMG nicht gere-
gelt. Der Senat hat bereits entschieden, daß es insoweit bei der allgemeinen
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Zuständigkeit der Strafvollstreckungskammer bleibt; darauf, ob der Verurteilte
sich zum Zeitpunkt der Aussetzungsentscheidung oder danach in Strafhaft be-
fand, kommt es nicht an (BGHR BtMG § 36 Abs. 2 Zuständigkeit 1; vgl. auch
BGHSt 32, 58, 60; 37, 338; BGH NStZ 2001, 110).
Der Abgabe an das unzuständige Amtsgericht Gelsenkirchen und des-
sen Übernahme der Bewährungskontrolle kam eine Bindungswirkung gemäß
§ 462a Abs. 2 Satz 2, 2. Halbsatz StPO nicht zu (vgl. BGHR StPO § 462a Abs.
2 Satz 2 Abgabe 1).
Jähnke Bode Rothfuß
Fischer Ri'in BGH Elf ist infolge
Urlaubs verhindert, ihre
Unterschrift beizufügen.
Jähnke