Urteil des BGH vom 10.08.2010

Berichtigungsbeschluss

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
2 StR 240/10
vom
10. August 2010
in der Strafsache
gegen
wegen Mordes u.a.
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Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. August 2010 beschlos-
sen:
1. Der Beschluss des Senates vom 14. Juli 2010 wird wegen ei-
nes offensichtlichen Fassungsversehens dahin berichtigt, dass
er unter Ziffer 1 wie folgt lautet:
"Nach Versäumung der Frist zur Begründung der Verletzung
formellen Rechts gegen das Urteil des Landgerichts Wiesba-
den vom 22. September 2009 wird der Antrag des Angeklag-
ten, ihm Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren,
auf seine Kosten als unzulässig verworfen."
2. Die Anhörungsrüge des Verurteilten gegen den Beschluss des
Senats vom 14. Juli 2010 wird auf seine Kosten zurückgewie-
sen.
Gründe:
Der Beschluss des Senates vom 14. Juli 2010 war entsprechend Ziffer 1
zu berichtigen. Der Wiedereinsetzungsantrag, um die Begründung von Verfah-
rensrügen nachzuholen, hat aus den Gründen der Zuschrift des Generalbun-
desanwalts vom 17. Mai 2010 keinen Erfolg.
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Die Anhörungsrüge ist unbegründet. Der Senat hat weder zum Nachteil
des Verurteilten Tatsachen oder Beweisergebnisse verwertet, zu denen er nicht
gehört worden wäre, noch hat er zu berücksichtigendes Vorbringen des Verur-
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teilten übergangen. Insbesondere hätten die nach Versäumung der Frist zur
Begründung der Verletzung formellen Rechts vorgebrachten Verfahrensrügen
aus den Gründen der Zuschrift des Generalbundesanwalts vom 17. Mai 2010
keinen Erfolg gehabt.
Rissing-van Saan
Schmitt
Krehl
Eschelbach
Ott