Urteil des BGH vom 10.07.2007

BGH (opfer, umstand, strafzumessung, stgb, kritik, nichte, drohung, bewertung, strafkammer, stpo)

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
3 StR 242/07
vom
10. Juli 2007
in der Strafsache
gegen
wegen Vergewaltigung
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Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-
anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 10. Juli 2007 einstim-
mig beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
Oldenburg vom 1. März 2007 wird als unbegründet verworfen, da
die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung
keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§
349 Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-
gen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
Es stellt hier entgegen dem Vorbringen der Revision keinen Rechtsfehler
dar, dass die Strafkammer bei der Strafrahmenwahl und der Strafzumessung
den Umstand nicht erörtert hat, dass zwischen dem Angeklagten und dem
Opfer früher eine Intimbeziehung bestanden hatte.
Zwar mögen solche Vorbeziehungen in vielen Fällen dazu führen, dass
ein Opfer einen sexuellen Übergriff als weniger beeinträchtigend empfindet, was
eine strafmildernde Berücksichtigung zu rechtfertigen vermag (vgl. zur Recht-
sprechung Nachw. bei Tröndle/Fischer, StGB 54. Aufl. § 177 Rdn. 91), doch
hängt dies von den Umständen des Einzelfalls ab (vgl. zur Kritik an einer zu
pauschalen Bewertung früherer Intimbeziehungen Reichenbach NStZ 2004,
128).
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Hier hatte sich die Geschädigte vom Angeklagten wegen seines aggres-
siven Verhaltens getrennt. Dieser wollte das nicht akzeptieren und hat sie mit
der massiven Drohung, er werde ihre Nichte vergewaltigen und vor deren Au-
gen sie selbst anschließend umbringen, gezwungen, in seine Betriebsräume
zurückzukehren. Dort hat er sie in der Art einer Bestrafungsaktion vergewaltigt,
wobei insbesondere die Art und Weise der Vornahme des Analverkehrs, einer
zwischen beiden vorher nicht gebräuchlichen Sexualpraktik, für die Zeugin er-
niedrigend und schmerzhaft war. Unter diesen Umständen war eine strafmil-
dernde Berücksichtigung der früheren Intimbeziehung nicht nur nicht geboten,
sie wäre eher rechtlichen Bedenken ausgesetzt gewesen (vgl. BGH NStZ 2000,
254).
Der Schriftsatz des Verteidigers, Rechtsanwalt M. , vom 9. Juli
2007 hat vorgelegen.
Tolksdorf Miebach Winkler
Pfister Becker