Urteil des BGH vom 15.10.2009

BGH (falsche auskunft, zpo, begründung, auskunft, fortbildung, sicherung, schuldner, lasten)

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IX ZB 184/08
vom
15. Oktober 2009
in dem Insolvenzverfahren
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Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Dr. Ganter und die Richter Raebel, Prof. Dr. Kayser, Dr. Pape und Grupp
am 15. Oktober 2009
beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 3. Zivilkammer
des Landgerichts Hechingen vom 9. Juli 2008 wird auf Kosten des
Schuldners als unzulässig verworfen.
Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf
5.000 € festgesetzt.
Gründe:
Die nach § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO, §§ 6, 7, 289 Abs. 2 Satz 1 InsO
statthafte Rechtsbeschwerde ist unzulässig (§ 574 Abs. 2 ZPO). Weder hat die
Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des
Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entschei-
dung des Rechtsbeschwerdegerichts.
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Die von der Rechtsbeschwerde aufgeworfenen Rechtsfragen zu den Be-
richtigungsmöglichkeiten einer zunächst falschen Auskunft und zu der Beein-
trächtigung der Befriedigungsaussichten des Gläubigers durch die falsche Aus-
kunft sind zu Lasten des Schuldners geklärt (vgl. BGH, Beschl. v. 14. Mai 2009
- IX ZB 116/08, WM 2009, 1292, 1293 Rn. 13, 15; v. 8. Januar 2009 - IX ZB
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73/08, WM 2009, 515, 516 Rn. 10 ff). Die Begründung der Rechtsbeschwerde
zeigt insoweit keinen weiteren höchstrichterlichen Klärungsbedarf auf.
Der Senat hat die von der Rechtsbeschwerde gerügten Gehörsverstöße
geprüft; sie liegen sämtlich nicht vor. Das Landgericht hat im Wesentlichen un-
streitigen Sachverhalt nur anders gewürdigt als der Schuldner. Hierin liegt kein
Gehörsverstoß. Von einer weiteren Begründung wird abgesehen, weil sie nicht
geeignet wäre, zur Klärung von Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung, zur
Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung
beizutragen (§ 577 Abs. 6 Satz 3 ZPO).
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Ganter Raebel Kayser
Pape
Grupp
Vorinstanzen:
AG Hechingen, Entscheidung vom 23.10.2007 - IN 3/03 -
LG Hechingen, Entscheidung vom 09.07.2008 - 3 T 130/07 -