Urteil des BGH vom 07.10.2002

Leitsatzentscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
II ZR 74/00
Verkündet am:
7. Oktober 2002
Boppel
Justizamtsinspektor
als Urkundsbeamter
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ:
nein
BGHR: ja
BGB §§ 1204, 1210 Abs. 1; HGB § 355
Zu den Voraussetzungen und Wirkungen der Kündigung einer unbefristeten
Pfandrechtsbestellung für gegenwärtige und zukünftige Bankverbindlichkeiten
eines Dritten (vormaliger Ehegatte des Sicherungsgebers) aus laufender Rech-
nung.
BGH, Urteil vom 7. Oktober 2002 - II ZR 74/00 - KG Berlin
LG Berlin
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Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Ver-
handlung vom 7. Oktober 2002 durch die Richter Dr. Hesselberger,
Prof. Dr. Henze, Prof. Dr. Goette, Dr. Kurzwelly und Kraemer
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 4. Zivilsenats des
Kammergerichts vom 9. November 1999 aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung,
auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Beru-
fungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Gemäß Formularvertrag vom 16. April 1980 verpfändete die Klägerin der
beklagten Bank 115 Krüger-Rand-Goldmünzen zur Sicherung aller gegenwärti-
gen und zukünftigen Ansprüche aus der Geschäftsverbindung mit ihrem dama-
ligen Ehemann, H. S., dem die Beklagte einen Betriebsmittelkredit
in laufender Rechnung eingeräumt hatte. Im Sommer 1983 ließ die Klägerin aus
einem Vollstreckungstitel gegen ihren inzwischen geschiedenen Ehemann er-
folglos dessen Konten bei der Beklagten pfänden. In Zusammenhang damit
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verlangte sie von der Beklagten am 28. Juli 1983 Herausgabe der Goldmünzen,
was die Beklagte unter Hinweis auf den noch erforderlichen Sicherungszweck
ablehnte. Mit Schreiben an H. S. vom 30. Juli 1984 bestätigte die
Beklagte ihm, daß seine Kreditlinie von 180.000,00 DM bis 31. Juli 1985 ver-
längert werde und dafür u.a. die Goldmünzen als Sicherheit zu dienen hätten.
Nachdem H. S. am 25. April 1985 (richtig wohl: 1986) die eides-
stattliche Versicherung (§ 807 ZPO) abgegeben hatte, kündigte die Beklagte mit
Schreiben vom 23. Mai 1985 (1986) die Geschäftsverbindung und verwertete
schließlich die Goldmünzen durch Verkauf am 13. August 1985 (1986). Einige
Zeit später verstarb H. S..
Die Klägerin sieht in ihrem Herausgabeverlangen vom 28. Juli 1983 eine
wirksame Kündigung des Pfandrechtsbestellungsvertrages und fordert von der
Beklagten Schadensersatz in Höhe des Wertes der Münzen an diesem Tag von
115.000,00 DM. Des weiteren hat sie unter Vorlage einer nicht unterschriebe-
nen Besprechungsnotiz vom 28. Februar 1985 vorgetragen, die Beklagte habe
seinerzeit
mit
H.
S.
vereinbart,
daß
dieser
sein
Geschäftskonto
überziehen solle, um der Beklagten die Pfandverwertung zu ermöglichen und
damit den Zugriff der Klägerin auf die Pfandobjekte zu vereiteln. Diese hafteten
ohnehin nicht für den am 30. Juli 1984 verlängerten, davor bis zum 31. Juli
1984 befristeten Kredit.
Die Klage blieb in beiden Vorinstanzen erfolglos. Mit ihrer Revision ver-
folgt die Klägerin ihre Ansprüche weiter.
Entscheidungsgründe:
Die Revision führt zur Aufhebung und Zurückverweisung.
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1. Das Berufungsgericht meint, das Herausgabeverlangen der Klägerin
vom 28. Juli 1983 stelle keine wirksame Kündigung des Pfandrechtsbestel-
lungsvertrages dar, weil dieser ein Kündigungsrecht nicht vorsehe und das
Scheitern der Ehe der Klägerin mit H. S. weder eine Kündigung aus
wichtigem Grund noch die Annahme eines Wegfalls der Geschäftsgrundlage
rechtfertige. Das hält revisionsrechtlicher Prüfung nicht stand.
a) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs hat ein Siche-
rungsgeber, der den Kredit eines Dritten auf unbestimmte Zeit besichert hat
(wie hier die Klägerin gemäß dem Formularvertrag), nach Treu und Glauben
das Recht, den Sicherungsvertrag nach Ablauf eines gewissen Zeitraums oder
bei Eintritt besonders wichtiger Umstände mit Wirkung für die Zukunft, d.h. mit
der Wirkung zu kündigen, daß sich die Besicherung auf die bei Wirksamwerden
der Kündigung begründeten Verbindlichkeiten des Schuldners - im Fall eines
Kontokorrentkredits auf den entsprechenden Tagessaldo - beschränkt (vgl.
BGH, Urt. v. 4. Juli 1985 - IX ZR 135/84, NJW 1985, 3007; v. 9. März 1959
- VII ZR 90/58, WM 1959, 855). Diese Kündigungsmöglichkeit besteht
- entgegen der Ansicht der Revisionserwiderung - nicht nur bei einem Bürgen
und hängt auch nicht mit dessen persönlicher Haftung, sondern allein mit dem
Charakter der Sicherungsabrede als (zeitlich unbegrenztem) Dauerschuldver-
hältnis zusammen. Entsprechende Grundsätze gelten daher auch bei einer
Grundschuld, die den Kredit eines Dritten sichert (vgl. BGH, Urt. v. 21. Januar
1993 - III ZR 15/92, NJW-RR 1993, 944 f.). Für den vorliegenden Fall einer
Pfandrechtsbestellung gilt nichts anderes (vgl. allgemein zum Kündigungsrecht
des Sicherungsgebers Ganter in: Schimansky/Bunte/Lwowski, Bankrechts-
handbuch, 2. Aufl. Bd. 2 § 90 Rdn. 255).
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b) Mit ihrem Herausgabeverlangen vom 28. Juli 1983 hat die Klägerin
- für die Beklagte erkennbar - ihren Willen zur Beendigung des Pfandbestel-
lungsvertrages zum Ausdruck gebracht, diesen also gekündigt. Entgegen der
Ansicht des Berufungsgerichts lagen hier "besonders wichtige Umstände" vor,
welche die Kündigung rechtfertigten. Als wichtiger Grund in diesem Sinne ist
z.B. auch das Ausscheiden eines Gesellschafters aus der Gesellschaft, für de-
ren Schulden er sich verbürgt hatte, angesehen worden (BGH, Urt. v. 4. Juli
1985 aaO; v. 10. Juni 1985 - III ZR 63/84, NJW 1986, 252; BGH, Beschl. v.
17. Dezember 1998 - IX ZR 20/98, ZIP 1999, 877). Für einen Ehegatten, der
den Kredit des anderen ersichtlich aus Anlaß der mit ihm bestehenden Ehe be-
sichert hat, kann nach deren Scheidung nichts anderes gelten. Ihm kann der
Gläubiger nicht zumuten, weiterhin unbegrenzt für sämtliche Weiterentwicklun-
gen des besicherten Kredits verhaftet zu bleiben, mag auch mit der Beendigung
des betreffenden Rechtsverhältnisses zwischen Sicherungsgeber und Schuld-
ner nicht unmittelbar die Geschäftsgrundlage des Sicherungsvertrages entfallen
(vgl. BGH, Beschl. v. 17. Dezember 1998 aaO). Im vorliegenden Fall kommt
hinzu, daß seit der Pfandrechtsbestellung mehr als drei Jahre verstrichen waren
und die Klägerin erfolglos in die Konten des Schuldners vollstreckt hatte (vgl.
BGH, Urt. v. 4. Juli 1985 aaO, zu I 2). Für die Klägerin war daher Eile geboten,
was nach Sachlage weder die Beklagte noch den Schuldner H. S.
überraschen konnte und daher um so mehr eine Kündigung des Sicherungs-
vertrages aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist rechtfer-
tigte (vgl. BGH, Urt. v. 4. Juli 1985 aaO; Schmitz in Schimansky u.a. aaO, Bd. II
§ 91 Rdn. 113). Gewichtige Interessen der Beklagten standen dem nicht entge-
gen. Das Pfand haftete der Beklagten immerhin in Höhe des Tagessaldos vom
Tage der Kündigung weiter (vgl. BGH aaO). Soweit der darüber hinausgehende
Kreditrahmen nicht durch die übrigen Sicherheiten des Schuldners abgedeckt
war, stand der Beklagten ein jederzeitiger Nachbesicherungsanspruch und im
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Zusammenhang damit ein Zurückbehaltungsrecht mit ihren Leistungen nach
I Nr. 19 Abs. 1, 4 der damaligen AGB-Banken zu, letzteres jedenfalls unter Mit-
berücksichtigung des Umstandes, daß durch die Kontenpfändung zumindest
eine Rechtsunklarheit hinsichtlich der weiteren Verfügungsbefugnis des
Schuldners bestand (vgl. BGHZ 93, 315 ff.). Berechtigte Interessen des
Schuldners an einem Fortbestand des Sicherungsvertrages konnten ohnehin
nicht ins Feld geführt werden. Feststellungen zur Höhe des Tagessaldos am
28. Juli 1983 hat das Berufungsgericht - von seinem Rechtsstandpunkt aus
konsequent - nicht getroffen.
2. Da das Pfand in Höhe des Tagessaldos vom 28. Juli 1983 weiter ver-
haftet blieb, kann die Klägerin allerdings keine Schadensersatzansprüche we-
gen Verletzung des Sicherungsvertrages (vgl. dazu BGH, Urt. v. 14. Juli 1982
- VIII ZR 261/81, NJW 1982, 2304) darauf stützen, daß die Beklagte ihr die
Münzen am 28. Juli 1983 nicht herausgegeben hat. Ebensowenig kann
- entgegen der Ansicht der Revision - von einem Erlöschen des Pfandrechts
gemäß § 1252 BGB (mit der Folge eines Wegfalls der Verwertungsbefugnis der
Beklagten) deshalb ausgegangen werden, weil das Kontokorrentkonto des
Schuldners S. bei der Beklagten Anfang April 1985 infolge eines Zah-
lungseingangs von ca. 260.000,00 DM kurzzeitig ein Guthaben von mehr als
40.000,00 DM aufwies. Denn es ist nicht ersichtlich, daß hier ein Staffelkonto-
korrent vereinbart war (vgl. dazu BGHZ 50, 277, 279 ff.; BGH, Urt. v.
9. Dezember 1971 - III ZR 58/69, WM 1972, 283 f.). Im Normalfall eines Peri-
odenkontokorrents entsprechend § 355 HGB ermäßigt sich die fortbestehende
Haftung einer gekündigten Sicherheit in Höhe des Tagessaldos bei Wirksam-
werden der Kündigung nur dann, wenn sich bei einem der nachfolgenden
Rechnungsabschlüsse ein geringerer Schuldsaldo ergibt (BGH, Urt. v. 4. Juli
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1985 aaO, S. 3010 m.N.; Schmitz aaO, § 91 Rdn. 114). Um Rechnungsab-
schlüsse handelt es sich bei den vorgelegten Kontenblättern nicht.
Soweit das Berufungsgericht in der späteren debitorischen Weiterführung
des Kontos nach Eingang der Gutschrift keine hinreichenden Anhaltspunkte für
ein kollusives Zusammenwirken zwischen der Beklagten und H. S.
zwecks Herbeiführung des Pfandverwertungsfalls gesehen hat, ist das aus
Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Eine sekundäre Darlegungs- oder gar
Beweislast der Beklagten für das Gegenteil läßt sich - entgegen der Ansicht der
Revision - aus der von der Beklagten vorgelegten (angeblich vom Steuerberater
des Schuldners S. stammenden) Besprechungsnotiz vom 28. Februar
1985 schon deshalb nicht folgern, weil die Authentizität dieses nicht unter-
schriebenen Schriftstücks unklar ist. Zu einer Kündigung des Kontokorrents
nach Eingang der Gutschrift war die Beklagte gegenüber H. S.
schon nicht berechtigt und daher erst recht nicht gegenüber der Klägerin ver-
pflichtet.
3. Die Revision weist indessen darauf hin, daß der mit Schreiben der Be-
klagten vom 30. Juli 1984 um ein Jahr verlängerte Kredit zunächst bis 31. Juli
1984 befristet gewesen sei und das Pfand nicht ohne weiteres auch für den
Prolongationskredit hafte. Entgegen der Ansicht der Revisionserwiderung läßt
sich eine entsprechende Haftungserstreckung - nach der vorherigen Kündigung
des Sicherungsvertrages - nicht schon damit rechtfertigen, daß gemäß dem
(formularmäßigen) Pfandrechtsbestellungsvertrag vom 16. April 1980 auch alle
zukünftigen Ansprüche der Beklagten aus der Geschäftsverbindung mit H.
S. gesichert werden sollten. Dabei kann hier offenbleiben, ob diese
Klausel mit Rücksicht auf § 1210 Abs. 1 Satz 2 BGB ebenso wie entsprechende
Klauseln in Bürgschaftsverträgen (vgl. § 767 Abs. 1 Satz 3 BGB; BGHZ 130,
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19, 31 ff.; 143, 95, 96 f. m.w.N.) gegen § 9 AGBG a.F. verstieß (anders zum
Pfandrecht BGH, Beschl. v. 4. Oktober 2001 - IX ZR 174/99, WM 2002, 919)
oder jedenfalls gemäß § 3 AGBG a.F. nicht wirksam vereinbart wurde (vgl. dazu
Soergel/Habersack, BGB 13. Aufl. § 1204 Rdn. 22; Merkel in Schimansky u.a.
aaO, § 93 Rdn. 209 sowie BGH, Urt. v. 24. Juni 1997 - XI ZR 280/96, ZIP 1997,
1538 m.w.N. zur Grundschuld) und der Sicherungszweck sich schon deshalb
auf den ursprünglichen "Anlaßkredit" beschränkte (vgl. BGHZ 131, 55, 60; 137,
153, 156 f.; 142, 213, 219 f.; 143, 95, 97). Denn aufgrund der Kündigung des
Sicherungsvertrages erstreckte sich die Sicherung nur noch auf die bis dahin
"begründeten" Verbindlichkeiten aus dem laufenden Kreditverhältnis (BGH, Urt.
v. 4. Juli 1985 aaO, zu I 3), nicht aber auf solche aus neuen Verträgen (vgl.
auch Senat BGHZ 70, 132, 136 zu § 159 a.F. HGB). Im vorliegenden Fall wäre
daher der Prolongationskredit (mit einem Endstand von ca. 141 TDM per
31. Juli 1985) durch das Pfand nicht mehr gesichert, wenn es sich insoweit um
einen neuen, in dem vorherigen Kreditverhältnis noch nicht angelegten Vertrag
handelte, durch den die Altverbindlichkeiten abgelöst und zum Erlöschen ge-
bracht wurden (vgl. BGHZ 142, 213, 219 f.). Die Revision will Entsprechendes
aus dem Inhalt des Schreibens der Beklagten vom 30. Juli 1984 entnehmen,
wonach der Schuldner S. die Sicherheiten für den Prolongationskredit
erneut habe bestellen sollen (und damit über die Münzen als Nichtberechtigter
verfügt habe). Das Berufungsgericht hat dazu keine Feststellungen getroffen.
Entgegen der Ansicht der Revisionserwiderung folgt eine Kreditprolongation
nicht stets den Regeln einer "bankinternen Umschuldung" (vgl. dazu BGH, Urt.
v. 30. September 1999 - IX ZR 287/98, NJW 1999, 3708; zum Unterschied vgl.
Fischer WM 2001, 1049, 1053), sondern bedeutet an sich eine neue Kreditent-
scheidung (vgl. Merkel in Schimansky u.a. aaO, § 93 Rdn. 213). Sie läßt aller-
dings bestehende Sicherheiten jedenfalls dann unberührt, wenn die Parteien
des Kreditvertrages sich von vornherein darin einig waren, diesen jeweils peri-
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odisch zu verlängern (vgl. BGHZ 142, 213, 220 f.), und somit die Grundlage für
die Prolongation bereits im Ursprungsvertrag gelegt wurde.
Ob im vorliegenden Fall eine Enthaftung des Pfandes durch die Kredit-
prolongation eingetreten ist, läßt sich nach dem bisherigen Sach- und Streit-
stand revisionsrechtlich nicht abschließend beurteilen. Zwar ist die Klägerin be-
weispflichtig für eine Enthaftung des Pfandes durch Wegfall der gesicherten
Forderung (vgl. BGH, Urt. v. 7. Dezember 1995 - IX ZR 110/95, NJW 1996, 719
zur Bürgschaft); die Beklagte trifft aber mit Rücksicht auf § 1210 Abs. 1 Satz 1
BGB die Darlegungs- und Beweislast dafür, daß das Pfandrecht sich auf die
Forderung erstreckte, für die sie es in Anspruch genommen hat (vgl. BGHZ
143, 95, 102 zu § 767 Abs. 1 Satz 1 BGB). Auch gegenüber bereicherungs-
rechtlichen Ansprüchen der Klägerin auf Herausgabe des Pfanderlöses trifft die
Beklagte jedenfalls eine sekundäre Darlegungslast hinsichtlich der Umstände,
aus denen sie ihr Recht auf den Erlös des Pfandes ableitet (vgl. BGH, Urt. v.
18. Mai 1999 - X ZR 158/97, NJW 1999, 2887 f.). Da das Berufungsgericht die
maßgebenden rechtlichen Gesichtspunkte nicht angesprochen hat, müssen die
Parteien noch Gelegenheit erhalten, dazu ergänzend vorzutragen.
4. Die Sache ist daher unter Aufhebung der angefochtenen Entscheidung
an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Sollte die anderweite Verhandlung
(nach ergänzendem Parteivortrag) keine hinreichenden Anhaltspunkte für eine
schuldumschaffende Wirkung der Kreditprolongation ergeben, wird es darauf
ankommen, wie hoch der Tagessaldo des Kredits zur Zeit der Kündigung des
Sicherungsvertrages am 28. Juli 1983 war (vgl. oben 1 b), was die Beklagte
darzulegen hat (vgl. BGH, Urt. v. 7. Dezember 1995 - IX ZR 110/95, NJW 1996,
719 f.). Weiter wird die Beklagte die Rechnungsabschlüsse aus der Zeit nach
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der Kündigung (vgl. oben 2) darzulegen, oder der Klägerin gemäß § 810 BGB
Einsicht in diese Unterlagen zu gestatten haben.
Es bleibt den Parteien überlassen, ihr bisheriges Einverständnis mit einer
zweitinstanzlichen Entscheidung durch den Einzelrichter nach der Zurückver-
weisung der Sache zu widerrufen (vgl. BGHZ 105, 270, 275).
Hesselberger
Henze
Goette
Kurzwelly
Kraemer