Urteil des BGH vom 29.01.2014

Leitsatzentscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
XII ZB 330/13
vom
29. Januar 2014
in der Betreuungssache
Nachschlagewerk:
ja
BGHZ:
nein
BGHR:
ja
GG Art. 2 Abs. 2 Satz 2, 104 Abs. 1 Satz 1; FamFG §§ 319 Abs. 1 Satz 1, 68,
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a) Die persönliche Anhörung gehört zu den bedeutsamen Verfahrensgarantien
im Unterbringungsverfahren und ist Kernstück der Amtsermittlung.
b) Das Unterbleiben der persönlichen Anhörung des Betroffenen stellt einen
Verfahrensmangel dar, der derart schwer wiegt, dass der genehmigten Un-
terbringungsmaßnahme insgesamt der Makel einer rechtswidrigen Frei-
heitsentziehung anhaftet.
BGH, Beschluss vom 29. Januar 2014 - XII ZB 330/13 - LG Hildesheim
AG Hildesheim
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Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 29. Januar 2014 durch
den Vorsitzenden Richter Dose und die Richter Dr. Klinkhammer, Dr. Günter,
Dr. Botur und Guhling
beschlossen:
Auf die Rechtsbeschwerde der Betroffenen wird festgestellt,
dass der Beschluss des Amtsgerichts Hildesheim vom 8. März
2013 und der Beschluss der 5. Zivilkammer des Landgerichts
Hildesheim vom 14. Mai 2013 die Betroffene in ihren Rechten ver-
letzt haben.
Das Verfahren der Rechtsbeschwerde ist gerichtsgebührenfrei
(§ 128 b KostO).
Die außergerichtlichen Kosten der Betroffenen werden der Staats-
kasse auferlegt (§ 337 Abs. 1 FamFG in entsprechender Anwen-
dung).
Gründe:
I.
Die Rechtsbeschwerde wendet sich gegen die durch Zeitablauf erledigte
Genehmigung der Unterbringung der Betroffenen.
Die Betroffene steht seit mehreren Jahren unter Betreuung. Das Amtsge-
richt hatte mit Beschluss vom 17. Dezember 2012 ihre vorläufige Unterbringung
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in einer geschlossenen Einrichtung bis längstens 28. Januar 2013 genehmigt
und diese vorläufige Unterbringung mit Beschluss vom 28. Januar 2013 bis
längstens 11. März 2013 verlängert. Am 7. März 2013 hat die Betreuerin die
Genehmigung der "Verlängerung der Unterbringung" beantragt. Daraufhin hat
das Amtsgericht mit Beschluss vom 8. März 2013 "die weitere Unterbringung
der Betroffenen" bis längstens zum 11. Juni 2013 genehmigt. Aus einem ärztli-
chen Zeugnis vom 7. März 2013 ergebe sich, dass eine einfache Entlassung
mit Ablauf der Genehmigung mit Sicherheit nicht zu verantworten sei, weil sie
zu einer unmittelbaren Fortsetzung der bestehenden Selbstgefährdung führen
würde. Die Anhörung der Betroffenen werde nachgeholt.
Die gegen den Beschluss vom 8. März 2013 eingelegte Beschwerde der
Betroffenen hat das Landgericht auf der Grundlage eines Sachverständigen-
gutachtens vom 18. März 2013 zurückgewiesen, ohne die Betroffene im Be-
schwerdeverfahren anzuhören.
Mit der hiergegen erhobenen Rechtsbeschwerde begehrt die Betroffene
nunmehr die Feststellung, dass die Beschlüsse von Amts- und Landgericht sie
in ihren Rechten verletzt haben.
II.
Die zulässige Rechtsbeschwerde hat Erfolg.
1. Der Rechtsbeschwerdeantrag ist dahin auszulegen, dass die Betroffe-
ne die Feststellung der Rechtswidrigkeit sowohl des amtsgerichtlichen als auch
des landgerichtlichen Beschlusses begehrt. Die Rechtsbeschwerde hat zwar
neben der Feststellung, "dass die angefochtene Entscheidung die Beschwerde-
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führerin in ihren Rechten verletzt hat", auch beantragt, den landgerichtlichen
Beschluss aufzuheben. Weil das Verfahren indes erledigt ist und hier eine Zu-
rückverweisung nicht in Betracht kommt, ist eine Aufhebung des landgerichtli-
chen Beschlusses ausgeschlossen; andernfalls bliebe die Beschwerde nicht
beschieden. Der Antrag ist jedoch im vorgenannten Sinne umzudeuten (vgl.
Senatsbeschluss vom 15. Februar 2012 - XII ZB 389/12 - FamRZ 2012, 619
Rn. 7).
2. Die Statthaftigkeit der Rechtsbeschwerde ergibt sich auch im Fall der
- hier vorliegenden - Erledigung der Unterbringungsmaßnahme aus § 70 Abs. 3
Satz 1 Nr. 2 FamFG (Senatsbeschluss vom 7. August 2013 - XII ZB 691/12 -
FamRZ 2013, 1725 Rn. 4). Nachdem es sich bei der angefochtenen Entschei-
dung nicht um eine einstweilige Anordnung handelt, steht § 70 Abs. 4 FamFG
der Statthaftigkeit der Rechtsbeschwerde nicht entgegen.
3. Die Entscheidungen von Amts- und Landgericht haben die Betroffene
in ihren Rechten verletzt, was nach der in der Rechtsbeschwerdeinstanz ent-
sprechend anwendbaren Vorschrift des § 62 Abs. 1 FamFG (Senatsbeschluss
vom 8. August 2012 - XII ZB 671/11 - FamRZ 2012, 1634 Rn. 6) festzustellen
ist.
a) Das Beschwerdegericht hat seine Entscheidung u.a. wie folgt begrün-
det: Die Betroffene leide unter einer Alkoholabhängigkeit, verbunden mit einer
Unfähigkeit zur Alkoholabstinenz und einer zusätzlichen psychischen Störung,
wahrscheinlich einer Schizophrenie. Ihr gesundheitlicher Zustand setze sie au-
ßerstande, für ihre Gesundheit Sorge zu tragen. Es liege ein derart massives
Störungsbild vor, dass eine ambulante Betreuung der Erkrankung nicht verant-
wortbar sei. Das ergebe sich aus dem Sachverständigengutachten. Da zudem
die Krankheitsuneinsichtigkeit bei der Betroffenen fortbestehe, sei sie geschlos-
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sen unterzubringen. Alles andere sei im Interesse der Betroffenen nicht zu ver-
antworten. Eine erneute mündliche Anhörung durch das Beschwerdegericht sei
nicht erforderlich, weil von dieser keine entscheidungsrelevanten neuen tat-
sächlichen Erkenntnisse zu erwarten seien. Die Betroffene sei vom Amtsgericht
persönlich angehört und ihr Gelegenheit gegeben worden, uneingeschränkt und
umfassend das vorzutragen, was sie für erforderlich halte.
b) Die Entscheidungen des Amtsgerichts und des Beschwerdegerichts
halten einer rechtlichen Überprüfung nicht stand. Sie sind - wie die Rechtsbe-
schwerde im Ergebnis zu Recht rügt - verfahrensfehlerhaft ergangen.
aa) Allerdings macht die Rechtsbeschwerde letztlich ohne Erfolg einen
Verstoß der Gerichte gegen § 321 Abs. 1 Satz 1 FamFG geltend.
(1) Bei der vom Amtsgericht mit dem angefochtenen Beschluss vom
8. März 2013 erteilten Unterbringungsgenehmigung handelte es sich nicht um
eine einstweilige Anordnung gemäß § 331 FamFG. Der amtsgerichtliche Be-
schluss enthält - im Gegensatz zu den Beschlüssen vom 17. Dezember 2012
und vom 28. Januar 2013 - weder im Tenor noch in den Gründen einen Hinweis
auf §§ 331 f. FamFG. Folgerichtig entbehrt er auch Ausführungen zu den be-
sonderen Voraussetzungen des § 331 Satz 1 Nr. 1 FamFG. Darüber hinaus hat
das Amtsgericht eine (weitere) Unterbringungsdauer von drei Monaten geneh-
migt, die - zumal im Zusammenspiel mit der bereits verstrichenen Unterbrin-
gungsdauer von drei Monaten - nicht von § 331 Abs. 1 FamFG gedeckt wäre.
Das Amtsgericht verweist im Übrigen in seinem Beschluss darauf, dass "die
Festsetzung der Dauer der Maßnahme … im Rahmen des § 319 FamFG" liege.
Damit sollte ersichtlich auf § 329 FamFG abgestellt werden, der die für eine
"reguläre" Unterbringungsgenehmigung geltenden Höchstfristen regelt.
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(2) Das ärztliche Attest vom 7. März 2013, auf das das Amtsgericht seine
Entscheidung gestützt hat, wird den Anforderungen an das gemäß § 321 Abs. 1
Satz 1 FamFG vor der Unterbringungsmaßnahme einzuholende Gutachten in
keiner Weise gerecht. Dem entspricht im Übrigen auch der Hinweis des dieses
ausstellenden Arztes, er habe die Betroffene noch nicht persönlich begutachten
können und werde sein Gutachten, dessen Ergebnis für ihn noch offen sei, spä-
ter erstatten.
§ 321 Abs. 1 FamFG ordnet im Hinblick auf die mit der Unterbringung
einhergehenden erheblichen Eingriffe in die Freiheitsrechte des Betroffenen
zwingend die Einholung eines Sachverständigengutachtens an. Dadurch soll
eine sorgfältige Sachverhaltsaufklärung zur Feststellung der medizinischen Vo-
raussetzungen einer Unterbringung sichergestellt werden (Senatsbeschluss
vom 21. November 2012 - XII ZB 306/12 - FamRZ 2013, 211 Rn. 13). Demnach
hätte das Amtsgericht hier nicht ohne Einholung eines Sachverständigengut-
achtens und nur auf der Grundlage eines ärztlichen Attests die Unterbringung
der Betroffenen genehmigen dürfen.
(3) Dieser Mangel ist jedoch - entgegen den Ausführungen der Rechts-
beschwerde - im Beschwerdeverfahren geheilt worden. Zum Zeitpunkt der Ent-
scheidung des Landgerichts lag das schriftliche Sachverständigengutachten
vom 18. März 2013 vor.
Die Verwertung dieses Sachverständigengutachtens als Entscheidungs-
grundlage setzte gemäß § 37 Abs. 2 FamFG voraus, dass das Gericht den Be-
teiligten Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt hatte. Insoweit war das
Gutachten mit seinem vollen Wortlaut auch der Betroffenen persönlich im Hin-
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blick auf ihre Verfahrensfähigkeit (§ 275 FamFG) zur Verfügung zu stellen,
nachdem die Voraussetzungen des § 288 Abs. 1 FamFG, unter denen hiervon
abgesehen werden kann, nicht vorlagen (Senatsbeschluss vom 7. August 2013
- XII ZB 691/12 - FamRZ 2013, 1725 Rn. 11 mwN).
Die Rechtsbeschwerde rügt aber zu Unrecht, diesem Erfordernis sei das
Landgericht nicht gerecht geworden. Wie sich aus der Verfahrensakte ergibt,
hat das Landgericht mit Verfügung vom 20. März 2013 die Hinausgabe von
Gutachtensabschriften an die Betroffene, die Betreuerin und die Verfahrens-
pflegerin angeordnet; diese Verfügung ist ausweislich des Geschäftsstellen-
vermerks vom 21. März 2013 auch ausgeführt worden. Dass die Beteiligten die
Abschriften erhalten haben, ist durch entsprechende Postzustellungsurkunden
vom 22. März 2013 dokumentiert, außerdem hat die Betroffene sich in ver-
schiedenen Schreiben gegenüber dem Landgericht auch wiederholt zu dem
Gutachten geäußert.
bb) Das gesamte amts- und landgerichtliche Verfahren leidet aber unter
dem schwerwiegenden Verfahrensfehler, dass die Betroffene in beiden Tatsa-
cheninstanzen unter Verstoß gegen §§ 319 Abs. 1 Satz 1, 68 Abs. 3 FamFG
nicht persönlich angehört worden ist.
(1) Das Amtsgericht hat, wie sich schon aus dem Beschluss vom 8. März
2013 selbst ergibt, entgegen § 319 Abs. 1 Satz 1 FamFG die Betroffene vor
Genehmigung der Unterbringungsmaßnahme nicht persönlich angehört, son-
dern sich auf die Ankündigung beschränkt, die Anhörung werde nachgeholt.
Bereits dies ist von der Verfahrensordnung in keiner Weise gedeckt. Das Ge-
setz sieht in § 332 Satz 1 FamFG lediglich für die Anordnung oder Genehmi-
gung einer vorläufigen Unterbringungsmaßnahme und auch dann - in Abwei-
chung vom Regelfall der einstweiligen Anordnung, für den § 331 Satz 1 Nr. 4
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FamFG die vorherige Anhörung als Voraussetzung normiert - nur bei Gefahr im
Verzug vor, dass eine vorherige persönliche Anhörung unterbleiben kann, dann
aber unverzüglich nachgeholt werden muss.
Hier hat das Amtsgericht jedoch nicht im Wege der einstweiligen Anord-
nung eine vorläufige Unterbringungsmaßnahme genehmigt, sondern eine "end-
gültige" Unterbringungsgenehmigung ausgesprochen. Schon deshalb ist die
Ausnahmevorschrift des § 332 FamFG nicht einschlägig. Lediglich ergänzend
ist darauf hinzuweisen, dass von einer gesteigerten Dringlichkeit im Sinn des
§ 332 Satz 1 FamFG ohnedies keine Rede sein konnte. Der Antrag, die Unter-
bringung zu genehmigen, lag dem Amtsrichter spätestens am 8. März 2013,
dem Tag der Beschlussfassung, vor. Bis zum Ablauf des 11. März 2013, an
dem die bereits bestehende Unterbringungsgenehmigung endete, wäre eine
Anhörung mithin ohne weiteres durchzuführen gewesen, ohne dass hiermit eine
Gefährdung des Wohls der Betroffenen verbunden gewesen wäre.
(2) Den Verfahrensakten lässt sich nicht entnehmen, dass das Amtsge-
richt seine Ankündigung, die persönliche Anhörung zur mit Beschluss vom
8. März 2013 genehmigten Unterbringungsmaßnahme nachzuholen, in die Tat
umgesetzt hat. Vielmehr hat es der Beschwerde der Betroffenen ohne Anhö-
rung nicht abgeholfen und dem Landgericht die Verfahrensakten zugeleitet.
Damit entbehrt nicht nur die vom Landgericht im Beschluss vom 14. Mai 2013
aufgestellte Behauptung, die Betroffene sei vom Amtsgericht persönlich ange-
hört worden, einer tatsächlichen Grundlage. Es fehlte vielmehr auch an den
Voraussetzungen, unter denen das Beschwerdegericht gemäß § 68 Abs. 3
Satz 2 FamFG ausnahmsweise von der grundsätzlich gemäß §§ 68 Abs. 3
Satz 1, 319 Abs. 1 Satz 1 FamFG gebotenen (erneuten) Anhörung der Be-
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troffenen im Beschwerdeverfahren absehen konnte (vgl. Senatsbeschluss vom
2. März 2011 - XII ZB 346/10 - FamRZ 2011, 805 Rn. 11 ff.).
c) Die Betroffene ist durch diese Verfahrensmängel in ihrem Freiheits-
grundrecht aus Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG verletzt worden.
aa) Die Feststellung, dass ein Betroffener durch angefochtene Entschei-
dungen in seinen Rechten verletzt ist, kann grundsätzlich auch auf einer Verlet-
zung des Verfahrensrechts beruhen. Dabei ist die Feststellung nach § 62
FamFG jedenfalls dann gerechtfertigt, wenn der Verfahrensfehler so gravierend
ist, dass die Entscheidung den Makel einer rechtswidrigen Freiheitsentziehung
hat, der durch Nachholung der Maßnahme rückwirkend nicht mehr zu tilgen ist
(Senatsbeschluss vom 15. Februar 2012 - XII ZB 389/11 - FamRZ 2012, 619
Rn. 27 mwN).
bb) Das Unterbleiben der persönlichen Anhörung der Betroffenen stellt
einen Verfahrensmangel dar, der derart schwer wiegt, dass der genehmigten
Unterbringungsmaßnahme insgesamt der Makel einer rechtswidrigen Freiheits-
entziehung anhaftet.
Der persönlichen Anhörung kommt im Unterbringungsverfahren zentrale
Bedeutung zu. Die sie anordnende Vorschrift des § 319 Abs. 1 Satz 1 FamFG
sichert nicht nur den Anspruch des Betroffenen auf Gewährung rechtlichen
Gehörs aus Art. 103 Abs. 1 GG. Durch sie soll auch sichergestellt werden, dass
sich das Gericht vor der Entscheidung über den mit einer Unterbringung
verbundenen erheblichen Grundrechtseingriff einen persönlichen Eindruck
von dem Betroffenen verschafft, durch den es in die Lage versetzt wird, einge-
holte Sachverständigengutachten (§ 321 FamFG), ärztliche Stellungnahmen
oder sonstige Zeugenaussagen zu würdigen (Senatsbeschluss vom 2. März
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2011 - XII ZB 346/10 - FamRZ 2011, 805 Rn. 11 mwN). Die persönliche Anhö-
rung gehört zu den bedeutsamen Verfahrensgarantien, deren Beachtung
Art. 104 Abs. 1 GG fordert, zum Verfassungsgebot erhebt und so mit grund-
rechtlichem Schutz versieht, und ist Kernstück der Amtsermittlung (vgl. z.B.
BVerfG NJW 1990, 2309, 2310 zu §§ 6 Abs. 1, 12 Abs. 2 Satz 2 UBG BW;
BVerfG Beschluss vom 13. Februar 2013 - 2 BvR 1872/10 - juris Rn. 17 zu §§ 5
Abs. 1 Satz 1, 11 Abs. 2 FrhEntzG; Keidel/Budde FamFG 18. Aufl. § 319 Rn. 2
mwN).
Indem die Gerichte die Unterbringung der Betroffenen genehmigt bzw.
diese Genehmigung im Beschwerdeverfahren gebilligt haben, ohne sie persön-
lich anzuhören, haben sie diese elementare Verfahrensgarantie verletzt, was
die Feststellung nach § 62 FamFG rechtfertigt.
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cc) Das nach § 62 Abs. 1 FamFG erforderliche berechtigte Interesse der
Betroffenen daran, die Rechtswidrigkeit der - hier durch Zeitablauf erledigten -
Unterbringungsmaßnahme feststellen zu lassen, liegt vor. Die gerichtliche An-
ordnung oder Genehmigung einer freiheitsentziehenden Maßnahme bedeutet
stets einen schwerwiegenden Grundrechtseingriff im Sinn des § 62 Abs. 2 Nr. 1
FamFG (st. Rspr. des Senats, zuletzt Senatsbeschluss vom 7. August 2013
- XII ZB 691/12 - juris Rn. 18).
Dose
Klinkhammer
Günter
Botur
Guhling
Vorinstanzen:
AG Hildesheim, Entscheidung vom 08.03.2013 - 42 XVII E 415 -
LG Hildesheim, Entscheidung vom 14.05.2013 - 5 T 115/13 -
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