Urteil des BGH vom 28.02.2007

BGH (stgb, stpo, verfall, anordnung, gesamtpreis, bestand, prüfung, stv, raum, vorschrift)

5 StR 7/07
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom 28. Februar 2007
in der Strafsache
gegen
wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln
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Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 28. Februar 2007
beschlossen:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Land-
gerichts Chemnitz vom 20. September 2006 nach § 349
Abs. 4 StPO im Ausspruch über den Verfall mit den Feststel-
lungen zu den wirtschaftlichen Verhältnissen des Angeklag-
ten aufgehoben.
Die weitergehende Revision wird nach § 349 Abs. 2 StPO als
unbegründet verworfen.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-
lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-
tels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurück-
verwiesen.
G r ü n d e
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten Handel-
treibens mit Betäubungsmitteln in 20 Fällen unter Einbeziehung der Strafen
aus einer früheren Verurteilung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jah-
ren verurteilt, eine erfüllte Geldauflage angerechnet und den Angeklagten im
Übrigen freigesprochen. Es hat den Verfall eines Geldbetrages von
62.320,00 € als Wertersatz angeordnet. Die Revision des Angeklagten ist
aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 17. Ja-
nuar 2007 unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO, soweit das
Rechtsmittel sich gegen den Schuld- und den Strafausspruch richtet. Jedoch
kann die Anordnung des Verfalls keinen Bestand haben.
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Das Landgericht hat die Anordnung des Verfalls des Wertersatzes
„gemäß § 33 Abs. 1 Nr. 1 BtMG, §§ 73d Abs. 2, 73a StGB“ allein damit be-
gründet, dass der Angeklagte Betäubungsmittel zu einem Gesamtpreis von
62.320,00 € verkauft hat. Dabei hat es die Härtevorschrift des § 73c StGB
außer Acht gelassen, deren Prüfung – angesichts der festgestellten Lebens-
verhältnisse des Angeklagten – nicht etwa erlässlich war (vgl. BGHR StGB
§ 73c Härte 2, 3, 5; BGH StV 2003, 158; BGH StraFo 2003, 283 m.w.N.).
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Der Senat hebt von den Feststellungen lediglich diejenigen zu den
wirtschaftlichen Verhältnissen des Angeklagten auf. Während damit die im
angefochtenen Urteil getroffenen Feststellungen zu den Taten des Angeklag-
ten bindend sind, hat der neue Tatrichter – als weitere Grundlage für seine
Entscheidung über eine etwaige Anwendung der Vorschrift des § 73c StGB –
die wirtschaftlichen Verhältnisse des Angeklagten neu festzustellen.
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Häger Raum Brause
Schaal Jäger