Urteil des BGH vom 17.08.2004

BGH (einstellung des verfahrens, antrag, verteidiger, stpo, rücknahme, fortführung, 1995, urlaub, unterzeichnung, schizophrenie)

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
3 StR 177/04
vom
17. August 2004
in der Strafsache
gegen
1.
2.
wegen schweren Raubes u. a.
- 2 -
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerde-
führers und des Generalbundesanwalts - zu 2. auf dessen Antrag und einstim-
mig - am 17. August 2004 beschlossen:
1. Der Antrag des Angeklagten A. auf Einstellung des Ver-
fahrens wird abgelehnt.
2. Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landge-
richts Wuppertal vom 4. Juli 2003 werden verworfen, da die
Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigun-
gen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten erge-
ben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Angeklagte M. hat die Kosten seines Rechtsmittels zu
tragen. Es wird davon abgesehen, dem Angeklagten A.
die Kosten und Auslagen des Revisionsverfahrens aufzuerle-
gen.
Gründe (zu 1.):
Das Landgericht hat den Angeklagten A. wegen zahlreicher Straf-
taten unter Einbeziehung früherer jugendrichterlicher Entscheidungen zu einer
einheitlichen Jugendstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt. Am
7. Juli 2003 hat der Angeklagte durch seinen Verteidiger Revision eingelegt.
Dieser hat das Rechtsmittel mit Schriftsatz vom 22. Dezember 2003 mit der
allgemeinen Sachrüge begründet. Nachdem der Generalbundesanwalt einen
Antrag auf Verwerfung der Revision des Angeklagten durch Beschluß nach
- 3 -
§ 349 Abs. 2 StPO gestellt hatte, hat der Verteidiger mit Schriftsatz vom
24. Mai 2004 beantragt, das Verfahren wegen Verhandlungsunfähigkeit des
Angeklagten einzustellen, weil dieser nach der Urteilsverkündung an einer
schweren paranoiden Schizophrenie erkrankt sei.
Der Antrag war zurückzuweisen. Über die Einlegung der Revision hat
der Angeklagte nach seinem Vortrag verantwortlich entscheiden können. Auch
unter Berücksichtigung der vorgelegten ärztlichen Zeugnisse der JVA Köln ist
der Senat davon überzeugt, daß er in der Folgezeit wenigstens zeitweilig zu
einer Grundübereinkunft mit seinem Verteidiger über die Fortführung oder
Rücknahme seines Rechtsmittels in der Lage war und damit die Verhandlungs-
fähigkeit für das strafprozessuale Revisionsverfahren gegeben ist (vgl. BGHSt
41, 16, 19; BVerfG NStZ 1995, 391).
Tolksdorf Miebach Winkler
Pfister Richter am Bundesgerichtshof Hubert
ist im Urlaub und daher an der Unter-
zeichnung gehindert.
Tolksdorf