Urteil des BGH vom 31.07.2003

BGH (beschwerde, begründung, zpo, betriebsrat, wirksamkeit, form, rechtsmittel, auslegung, zulassung, fortbildung)

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
III ZR 428/02
vom
31. Juli 2003
in dem Rechtsstreit
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Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Dr. Rinne und die Richter Streck, Schlick, Dr. Kapsa und Galke am 31. Juli
2003
beschlossen:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revi-
sion in dem Urteil des 24. Zivilsenats des Oberlandesgerichts
Düsseldorf vom 19. November 2002 - 24 U 57/02 - wird zurück-
gewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Kläger zu tragen.
Gegenstandswert: 47.423,94
Gründe
Das Rechtsmittel ist unbegründet. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche
Bedeutung. Auch zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheit-
lichen Rechtsprechung ist eine Zulassung der Revision nicht erforderlich
(§ 543 Abs. 2 ZPO). Auf die von der Nichtzulassungsbeschwerde als grund-
sätzlich bezeichneten Rechtsfragen zur Auslegung des § 531 Abs. 2 ZPO
kommt es nicht an. Das Berufungsgericht hat bereits das Vorbringen des Klä-
gers zu einer kollektivrechtlichen Übernahme des Sozialplans durch die Be-
klagte für unschlüssig gehalten, da es an einem ausreichenden Vortrag zur
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Einhaltung der Schriftform fehle. Die folgenden weiteren Ausführungen im Be-
rufungsurteil, daß dieses Vorbringen außerdem als neues Angriffsmittel nicht
zu berücksichtigen sei, stellen daneben nur eine zusätzliche Begründung dar.
Jedenfalls die erste Alternative der Begründung ist aus Rechtsgründen nicht zu
beanstanden. Eine kollektivrechtliche Übernahme des von der H. AG und
ihrem Gesamtbetriebsrat vereinbarten Sozialplans käme, wovon auch die Be-
schwerde ausgeht, nur als Neuabschluß einer Betriebsvereinbarung zwischen
der C. GmbH und ihrem eigenen Betriebsrat in Betracht. Für deren Wirk-
samkeit wäre die Einhaltung der Schriftform erforderlich (§ 77 Abs. 2 Satz 1
BetrVG). Weder zu dieser Form noch überhaupt zur Art und Weise der vom
Kläger behaupteten Übernahme hat er etwas vorgetragen. Ohne diesen Min-
destinhalt ist sein Vorbringen unschlüssig; es geht insoweit nicht lediglich um
zusätzliche, für eine Beachtlichkeit des Klagevortrags grundsätzlich nicht erfor-
derliche Einzelheiten, wie die Beschwerde meint.
Rinne
Streck
Schlick
Kapsa
Galke