Urteil des BGH vom 06.05.2010

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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
4 StR 98/10
vom
6. Mai 2010
in der Strafsache
gegen
wegen Geldfälschung u.a.
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Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-
desanwalts und des Beschwerdeführers am 6. Mai 2010 gemäß § 349 Abs. 2
und 4 StPO beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des
Landgerichts Magdeburg vom 24. September 2009 in
den Aussprüchen über die wegen Geldfälschung ver-
hängte Einzelstrafe und über die Gesamtstrafe aufgeho-
ben.
2.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-
handlung und Entscheidung, auch über die Kosten des
Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landge-
richts zurückverwiesen.
3.
Die weiter gehende Revision wird verworfen.
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Geldfälschung und wegen
unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu
einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren und sechs Monaten verurteilt.
Gegen dieses Urteil wendet sich der Angeklagte mit seiner Revision, mit der er
die Verletzung formellen und materiellen Rechts rügt. Das Rechtsmittel hat den
aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist es unbegründet
im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
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1. Zu der geltend gemachten Verfahrensrüge der rechtsfehlerhaften Ab-
lehnung zweier Beweisanträge gemäß § 244 Abs. 3 Satz 2 StPO bemerkt der
Senat, dass es sich bei den beiden Erklärungen der Verteidigung nicht um Be-
weisanträge gehandelt hat. Das Vorbringen betraf jeweils nicht die Schuld- oder
Rechtsfolgenfrage, sondern eine Verfahrensfrage, der gegebenenfalls im Frei-
beweisverfahren nachzugehen war (vgl. Fischer in KK 6. Aufl. § 244 Rdn. 67,
103 m.w.N.). Hiervon hat das Landgericht jedoch rechtsfehlerfrei abgesehen.
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2. Die für die Geldfälschung erkannte Einzelstrafe von sechs Jahren
Freiheitsstrafe hat keinen Bestand, weil die Strafzumessungserwägungen einen
durchgreifenden Mangel aufweisen.
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Nach den insoweit getroffenen Feststellungen hatte der Angeklagte mit
einem Verdeckten Ermittler den Ankauf von 2000 Stangen Zigaretten gegen
Hingabe von Falschgeld im Nennwert von 110.000 € zu einem bestimmten Ter-
min vereinbart. Bei einem weiteren Treffen bot er dem Verdeckten Ermittler an-
gesichts der verzögerten Beschaffungsmöglichkeit des Falschgeldes an, die
Zigaretten mit echtem Geld zu bezahlen, falls das Geschäft unbedingt zu dem
vereinbarten Termin stattfinden sollte. Der Verdeckte Ermittler erklärte darauf,
dass er lieber einige Tage warten wolle, weil er bereits Folgegeschäfte mit den
"Kopien" vorhabe. Beim Austausch der Ware erfolgte dann die Festnahme des
Angeklagten und die Sicherstellung des Falschgeldes.
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Die auf die - ursprünglich auch vereinbarte - Übergabe von Falschgeld
zielende polizeiliche Einwirkung auf den Angeklagten hätte bei der Strafzumes-
sung ausdrücklich gewürdigt werden müssen (vgl. BGH, Beschluss vom 5. Au-
gust 1988 – 2 StR 399/88, BGHR StGB § 46 Abs. 1 V-Mann 4; BGH, Beschluss
vom 21. Juli 1993 – 2 StR 331/93, BGHR StGB § 46 Abs. 1 V-Mann 10). Der
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Erwägung, es habe "von Anfang an eine lückenlose polizeiliche Überwachung
der Taten" vorgelegen (UA 18), kann der Senat nicht entnehmen, dass das
Landgericht dem hier erörterten Sachverhalt, der eigenständige Bedeutung hat,
das ihm zukommende Gewicht beigemessen hat. Es ist nicht auszuschließen,
dass das Gericht, wenn es den genannten Umstand in die Erwägungen einbe-
zogen hätte, zu einer günstigeren Einzelstrafe im Hinblick auf die Geldfälschung
gekommen wäre (vgl. BGH, Beschluss vom 5. August 1988 – 2 StR 399/88,
BGHR StGB § 46 Abs. 1 V-Mann 4).
Über die betreffende Einzelstrafe ist deshalb neu zu befinden. Dies ent-
zieht auch dem Gesamtstrafenausspruch die Grundlage. Die der Strafbemes-
sung zugrunde liegenden Feststellungen sind von dem aufgezeigten Rechtsfeh-
ler unberührt; sie können deshalb bestehen bleiben. Dies schließt ergänzende
Feststellungen durch den neuen Tatrichter, die zu den bisher getroffenen nicht
in Widerspruch stehen, nicht aus.
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Athing Solin-Stojanović Ernemann
Cierniak Mutzbauer