Urteil des BGH vom 14.03.2017

BGH (bank, zession, forderung, drittschuldner, konto, ausschluss, zahlstelle, handbuch, lohn, aussicht)

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IX ZR 168/09
vom
21. September 2009
in dem Rechtsstreit
- 2 -
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Dr. Ganter und die Richter Raebel, Prof. Dr. Kayser, Prof. Dr. Gehrlein und
Grupp
am 21. September 2009
beschlossen:
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Revisi-
onsverfahren wird abgelehnt.
Gründe:
Die beabsichtigte Rechtsverfolgung hat keine Aussicht auf Erfolg (§ 114
Satz 1 ZPO). Gegen die Wirksamkeit der Globalzession, die nicht den Sonder-
fall der Sicherungsabtretung von Lohn- und Gehaltsansprüchen betrifft, beste-
hen keine Bedenken (vgl. Ganter in Schimansky/Bunte/Lwowski, Bankrechts-
Handbuch 3. Aufl. § 90 Rn. 548, § 95 Rn. 167). Nach den Feststellungen hat
die beklagte Bank die Forderung nicht unter Hinweis auf die Zession eingezo-
gen, sondern der Drittschuldner hat auf das ihm bekannte Konto der Schuldne-
rin bei der Bank als Zahlstelle gezahlt. Wegen des anfechtungsfesten Absonde-
rungsrechts der Beklagten liegt hier keine Masseschmälerung vor, die Voraus-
1
- 3 -
setzung für den Ausschluss eines sonstigen Rechtserwerbs nach § 91 InsO ist
(vgl. BGH, Urt. v. 21. Februar 2008 - IX ZR 255/06, ZIP 2008, 703, 704).
Ganter Raebel Kayser
Gehrlein Grupp
Vorinstanzen:
AG Dresden, Entscheidung vom 12.03.2008 - 112 C 7367/06 -
LG Dresden, Entscheidung vom 29.01.2009 - 9 S 188/08 -