Urteil des BGH vom 16.12.2009

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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
VIII ZR 175/09
vom
16. Dezember 2009
in dem Rechtsstreit
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Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 16. Dezember 2009 durch
den Vorsitzenden Richter Ball, den Richter Dr.
Frellesen, die Richterin
Dr. Milger, den Richter Dr. Achilles und die Richterin Dr. Fetzer
beschlossen:
Der Senat beabsichtigt, den für den 24. Februar 2010 anberaum-
ten Verhandlungstermin wieder aufzuheben und die Revision
durch Beschluss gemäß § 522a ZPO zurückzuweisen, soweit sie
zugelassen ist, und sie im Übrigen gemäß § 552 ZPO als unzuläs-
sig zu verwerfen.
Gründe:
Die Sache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Auf die vom Berufungs-
gericht als grundsätzlich erachtete Frage, ob die vom Beklagten verwendete
Formularklausel einen starren Fristenplan für die Vornahme der Schönheitsre-
paraturen enthält und deshalb unwirksam ist, kommt es nicht an.
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Denn die Abwälzung der Schönheitsreparaturen auf die Kläger in § 4
Nr. 4 des Mietvertrags ist schon deshalb - insgesamt - unwirksam, weil davon
(so Satz 3) auch das "Weißen der Decken und Oberwände" umfasst ist.
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Wie der Senat nach Erlass des Berufungsurteils zu einer inhaltsgleichen
Klausel entschieden hat (Senatsurteil vom 23. September 2009 - VIII ZR
344/08, WuM 2009, 655), lässt sie die Auslegung zu, dass der Mieter bei Vor-
nahme der Schönheitsreparaturen die Decken und Oberwände "weiß" streichen
muss. In dieser Auslegung benachteiligt die Klausel den Mieter unangemessen,
weil sie ihn auch während des laufenden Mietverhältnisses zu einer Dekoration
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in der vorgegebenen Farbwahl verpflichtet und dadurch in seiner persönlichen
Lebensgestaltung einschränkt, ohne dass dafür ein anerkennenswertes Inte-
resse des Vermieters besteht (Senatsurteil, aaO, Tz. 7). Gemäß § 305c Abs. 2
BGB ist diese Auslegung zugrunde zu legen, weil sie zur Unwirksamkeit der
Klausel führt und deshalb für den Mieter am günstigsten ist. Folge der unange-
messenen Einengung des Mieters in der Art der Ausführung der Schönheitsre-
paraturen ist die Unwirksamkeit der Abwälzung der Pflicht zur Vornahme der
Schönheitsreparaturen schlechthin (Senatsurteil, aaO, Tz. 10).
Die Revision hat auch keine Aussicht auf Erfolg. Das Berufungsgericht
hat jedenfalls im Ergebnis zu Recht angenommen, dass der Beklagte dem Be-
gehren der Kläger auf Rückzahlung der Mietkaution Schadensersatzansprüche
wegen unterlassener oder schlecht ausgeführter Schönheitsreparaturen
- mangels wirksamer Übertragung der Pflicht zur Vornahme von Schönheitsre-
paraturen - nicht entgegen halten kann.
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Die Revision ist unzulässig, soweit sie sich dagegen richtet, dass das Be-
rufungsgericht einen Gegenanspruch des Beklagten wegen der Verschmutzung
der Wohnung (Reinigungskosten) verneint hat. Das Berufungsgericht hat die
Revision nur beschränkt, nämlich im Hinblick auf den Anspruch des Beklagten
auf Schadensersatz wegen unterlassener Schönheitsreparaturen, zugelassen.
Dies ergibt sich zwar nicht aus dem Tenor, wohl aber, was nach der Rechtspre-
chung des Bundesgerichtshofs ausreicht (BGHZ 153, 358, 360 f. m.w.N.), aus
den Gründen des Urteils. Das Berufungsgericht hat die Revision wegen der
Frage zugelassen, ob die von den Beklagten verwendete Schönheitsreparatur-
klausel einen starren Fristenplan vorsieht und deshalb unwirksam ist; dies be-
trifft nur den auf unterlassene Schönheitsreparaturen gestützten Schadenser-
satzanspruch und nicht den weiteren vom Beklagten geltend gemachten Ge-
genanspruch wegen Verschmutzung der Wohnung (Reinigungskosten).
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Es besteht Gelegenheit zur Stellungnahme binnen 3 Wochen ab Zustel-
lung dieses Beschlusses.
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Ball
Dr. Frellesen
Dr. Milger
Dr. Achilles
Dr. Fetzer
Hinweis:
Das Revisionsverfahren ist durch Revisionsrücknahme erledigt worden.
Vorinstanzen:
AG Wolfsburg, Entscheidung vom 22.10.2008 - 12 C 186/08 -
LG Braunschweig, Entscheidung vom 09.06.2009 - 6 S 554/08 (176) -