Urteil des BGH vom 13.06.2005

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Abschrift
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
II ZR 311/03
vom
13. Juni 2005
in dem Rechtsstreit
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 13. Juni 2005 durch den
Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Goette und die Richter Dr. Kurzwelly, Münke,
Dr. Strohn und Dr. Reichart
beschlossen:
1. Auf die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers wird die Revision
gegen das Urteil des 14. Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin
vom 29. August 2003 zugelassen wegen der Entnahme von
81.806,70 € (= 160.000,00 DM) im Herbst 1998 aus der L.
GmbH Berlin.
2. Im übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen, weil keiner der im
Gesetz (§ 543 Abs. 2 ZPO) vorgesehenen Gründe vorliegt, nach
denen der Senat die Revision zulassen darf. Die Rechtssache hat
insoweit weder grundsätzliche Bedeutung, noch erfordert sie eine
Entscheidung des Revisionsgerichts zur Fortbildung des Rechts
oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung.
3. Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2,
2. Halbsatz ZPO abgesehen.
Streitwert: a) bis 13.6.2005: 217.161,77 €
b) ab diesem Zeitpunkt: 81.806,70 €
Goette
Kurzwelly
Münke
Strohn
Reichart