Urteil des BGH vom 25.02.2004

BGH (persönliche anhörung, zpo, aufklärung, plausibilität, einwilligung, operation, risiko, streitwert, begründung, verhalten)

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
VI ZR 104/04
vom
14. September 2004
in dem Rechtsstreit
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 14. September 2004 durch
die Vorsitzende Richterin Dr. Müller, den Richter Dr. Greiner, die Richterin
Diederichsen, die Richter Pauge und Stöhr
beschlossen:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in
dem Urteil des 1. Zivilsenats des Saarländischen Oberlandesgerichts
vom 25. Februar 2004 wird zurückgewiesen, weil sie nicht aufzeigt, daß
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung
des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine
Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 S. 1 ZPO).
Soweit das Berufungsgericht den Antrag auf persönliche Anhörung des
Sachverständigen als rechtsmißbräuchlich angesehen hat, weil es an
einer einsichtigen Darlegung noch klärungsbedürftiger medizinischer
Fragen fehle, sind seine Ausführungen nicht unbedenklich; sie sind
jedoch nicht entscheidungserheblich. Das Berufungsgericht hat die
Kausalität zwischen dem (nach einem Dokumentationsfehler
vermuteten) Behandlungsfehler und den eingetretenen
Gesundheitsschäden unter Bezugnahme auf die Ausführungen des
Landgerichts verneint. Das greift die Nichtzulassungsbeschwerde nicht
an. Sie wendet sich auch ohne Erfolg gegen die Ansicht des
Berufungsgerichts, der Kläger habe einen Entscheidungskonflikt für den
Fall ordnungsgemäßer Aufklärung nicht plausibel gemacht. Das
Berufungsgericht hat geprüft, wie der Kläger sich bei ordnungsgemäßer
Aufklärung und entsprechenden Risikohinweisen verhalten hätte und
seine Einwilligung angenommen (BU 23 Abs. 3). Es hat ohne
Rechtsfehler die Plausibilität eines Entscheidungskonflikts verneint. Das
Berufungsgericht hält sich damit im Rahmen des dem Tatrichter
eingeräumten Ermessens bei der Feststellung und Würdigung des
Sachverhalts, denn der Kläger hat in die Operation nach Aufklärung
über das schwerwiegendere Risiko des Verlusts einer Niere
eingewilligt. Von einer weiteren Begründung wird abgesehen (§ 544
Abs. 4 Satz 2, 2. Halbs. ZPO).
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens
(§ 97 Abs. 1 ZPO).
Streitwert: 24.839,74 €
Müller
Greiner
Diederichsen
Pauge
Stöhr