Urteil des BGH vom 17.10.2006

BGH (stgb, verfall, verhandlung, strafkammer, schuld, sache, härte, aufhebung, menge, einfuhr)

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
3 StR 386/06
vom
17. Oktober 2006
in der Strafsache
gegen
wegen Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u. a.
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Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwer-
deführers und des Generalbundesanwalts - zu 2. auf dessen Antrag - am
17. Oktober 2006 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-
richts Wuppertal vom 23. Mai 2006 im Ausspruch über den
Wertersatzverfall mit den zugehörigen Feststellungen aufgeho-
ben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-
lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-
tels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückver-
wiesen.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe:
Während der Schuld- und Strafausspruch des angegriffenen Urteils
rechtlicher Überprüfung standhält, kann der Ausspruch über den Verfall von
Wertersatz nicht bestehen bleiben. Das Landgericht hat weder zu der Frage, ob
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der Verfall für den Angeklagten eine unbillige Härte wäre (§ 73 c Abs. 1 Satz 1
StGB), noch zu den Voraussetzungen einer Entscheidung nach § 73 c Abs. 1
Satz 2 StGB Ausführungen gemacht. Dies wird nachzuholen sein.
Tolksdorf Pfister von Lienen
Becker Hubert