Urteil des BGH vom 21.10.2008

BGH (verfall, verfolgung, anordnung, grund, nachteil, zustimmung, menge, antrag, anhörung, stpo)

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
2 StR 25/09
vom
4. März 2009
in der Strafsache
gegen
wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer
Menge u. a.
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Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-
anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 4. März 2009 gemäß
§§ 349 Abs. 2 und 4, 430 Abs. 1, 442 Abs. 1 StPO beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge-
richts Gießen vom 21. Oktober 2008 wird
a) mit Zustimmung des Generalbundesanwalts der Verfall von
Wertersatz von der Verfolgung ausgenommen;
b) das Urteil, soweit es den Angeklagten B. betrifft, im
Rechtsfolgenausspruch dahin geändert, dass die Anordnung
über den Verfall von Wertersatz entfällt.
2. Die weitergehende Revision des Angeklagten wird als unbe-
gründet verworfen, weil die Überprüfung des Urteils auf Grund
der Revisionsrechtfertigung insoweit keinen Rechtsfehler zum
Nachteil des Angeklagten ergeben hat.
3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu
tragen.
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Appl Schmitt