Urteil des BGH vom 14.03.2017

BGH (schneider, könig, aussetzung, stgb, stpo, strafsache)

5 StR 48/10
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom 23. März 2010
in der Strafsache
gegen
wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern
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Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 23. März 2010
beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge-
richts Potsdam vom 17. September 2009 wird nach § 349
Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und
die dadurch den Nebenklägern entstandenen notwendigen
Auslagen zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
Zur Wahrung der Verhältnismäßigkeit (§ 62 StGB) werden die bereits im Ur-
teil dargelegten Behandlungsmaßnahmen zeitnah umzusetzen sein, um
möglichst frühzeitig bei dem therapiewilligen Angeklagten die Voraussetzun-
gen für eine Aussetzung der Maßregel schaffen zu können.
Basdorf Brause Schaal
Schneider König