Urteil des BGH vom 18.08.2009

BGH (stgb, strafzumessung, stpo, opfer, verurteilung, zeitpunkt, strafkammer, delikt, erwägung, strafe)

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
2 StR 244/09
vom
18. August 2009
in der Strafsache
gegen
wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern u. a.
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Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-
desanwalts und des Beschwerdeführers am 18. August 2009 gemäß § 349
Abs. 2 und 4, 354 Abs. 1 a StPO beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-
richts Hanau vom 23. Februar 2009 im Schuldspruch dahin ge-
ändert, dass in den Fällen 1 und 2 der Urteilsgründe die tatein-
heitliche Verurteilung wegen sexuellen Missbrauchs von
Schutzbefohlenen entfällt.
2. Die weitergehende Revision wird als unbegründet verworfen.
3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und
die dadurch den Nebenklägerinnen entstandenen notwendigen
Auslagen zu tragen.
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen Missbrauchs von
Kindern in drei Fällen jeweils in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von
Schutzbefohlenen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und zehn Mo-
naten verurteilt, deren Vollstreckung sie zur Bewährung ausgesetzt hat.
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Mit der Revision rügt der Angeklagte die Verletzung materiellen Rechts.
Das Rechtsmittel führt zu einer Änderung des Schuldspruchs in den Fällen 1
und 2 der Urteilsgründe; im Übrigen ist es unbegründet.
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1. Die tateinheitliche Verurteilung des Angeklagten wegen Missbrauchs
von Schutzbefohlenen in den Fällen 1 und 2 ist rechtsfehlerhaft, da insoweit
Verfolgungsverjährung eingetreten ist. Geht man von dem festgestellten Tat-
zeitraum vom 1.8.1996 bis 1.10.1996 aus, waren gemäß § 78 Abs. 3 Nr. 4
StGB beide Taten bereits im Jahre 2001 verjährt. Die Verjährung hat nicht nach
§ 78 b Abs. 1 Nr. 1 StGB bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres der Neben-
klägerinnen geruht. Zwar gilt die zum 1.4.2004 in Kraft getretene Vorschrift
auch rückwirkend für Straftaten, die vor ihrem Inkrafttreten begangen wurden.
Voraussetzung dafür ist jedoch nach ständiger Rechtsprechung, dass die Straf-
taten zu diesem Zeitpunkt - anders als im vorliegenden Fall - noch nicht verjährt
waren (vgl. BGHSt 47, 245, 246 f.; Senat, Beschluss v. 25.3.2009 - 2 StR
58/09).
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Der Senat kann jedoch ausschließen, dass sich dieser Rechtsfehler bei
der Strafzumessung zum Nachteil des Angeklagten ausgewirkt hat, weil die
rechtsfehlerfrei festgestellten Umstände, die den Tatbestand des sexuellen
Missbrauchs von Schutzbefohlenen erfüllen, ungeachtet der Verjährung strafer-
schwerend berücksichtigt werden durften (vgl. Fischer StGB 56. Aufl. § 78
Rdn. 2).
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2. Die Strafzumessung enthält allerdings zu § 46 a Nr. 1 StGB die be-
denkliche Erwägung, dass bei Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung
"grundsätzlich mit - auch - erheblichen seelischen Beeinträchtigungen der Opfer
zu rechnen" sei, "deren Wiedergutmachung zwar vom Täter im Sinne von
§ 46 a StGB durchaus ernsthaft erstrebt werden" könne, wobei "die Erfolgsaus-
sichten eines solchen Strebens aber deliktstypisch deutlich reduziert" seien (UA
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Recht hinweist - in einem Spannungsverhältnis dazu, dass die Anwendung des
§ 46 a Nr. 1 StGB bei keinem Delikt grundsätzlich ausgeschlossen ist. Vor al-
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lem aber lässt sie besorgen, dass die Strafkammer rechtsfehlerhaft nicht die
Umstände des vorliegenden Einzelfalls daraufhin überprüft hat, ob der Ange-
klagte die Wiedergutmachung der Tat ernsthaft erstrebt hat.
Es ist nicht auszuschließen, dass die Strafzumessung auf diesem
Rechtsfehler beruht. Das Urteil hat aber gleichwohl Bestand, weil die vom
Landgericht verhängte Strafe angemessen ist (§ 354 Abs. 1 a Satz 1 StPO).
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Die bei verfassungskonformer Auslegung erforderlichen Voraussetzun-
gen für eine Entscheidung des Revisionsgerichts liegen vor (vgl. BVerfG NStZ
2007, 598). Dem Senat steht ein zutreffend ermittelter, vollständiger und aktuel-
ler Strafzumessungssachverhalt zur Verfügung. Der Angeklagte hatte Gelegen-
heit, zu der beabsichtigten Entscheidung nach § 354 Abs. 1 a Satz 1 StPO Stel-
lung zu nehmen.
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Unter Abwägung aller für die Strafzumessung bedeutsamen Urteilsfest-
stellungen hält der Senat die vom Landgericht verhängte Gesamtfreiheitsstrafe
von einem Jahr und zehn Monaten für angemessen. Hierbei sind insbesondere
folgende Gesichtspunkte maßgebend: In den Fällen 1 und 2 handelte es sich
bei dem Opfer um ein Kind, dessen Alter deutlich unter der Schutzaltersgrenze
des § 176 Abs. 1 StGB lag. Außerdem hat der Angeklagte mit den Tathandlun-
gen - Streicheln im Brust- und Intimbereich - die Erheblichkeitsschwelle des
§ 184 f StGB deutlich überschritten. Im Fall 3 fällt das noch gravierendere Tat-
bild mit dem an der Geschädigten ausgeführten Oralverkehr besonders ins
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Gewicht. Im Übrigen waren die Kinder in allen drei Fällen dem Angeklagten zum
jeweiligen Zeitpunkt zur alleinigen Betreuung anvertraut.
Rissing-van Saan Athing Rothfuß
Appl Schmitt