Urteil des BGH vom 19.06.2001

Leitsatzentscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
VI ZR 286/00
Verkündet am:
19. Juni 2001
Böhringer-Mangold,
Justizhauptsekretärin
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGB § 823 Aa; ZPO § 286 A
Die Bewertung eines ärztlichen Behandlungsfehlers als grob bedarf der ausreichen-
den Grundlage in den medizinischen Darlegungen des Sachverständigen, aus des-
sen fachlichen Ausführungen sich ergeben muß, daß nicht nur ein eindeutiger Ver-
stoß gegen den ärztlichen Standard, sondern ein schlechterdings unverständliches
Fehlverhalten vorliegt.
BGH, Urteil vom 19. Juni 2001 - VI ZR 286/00 - OLG Jena
LG Gera
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Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 19. Juni 2001 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Müller, die Richter Dr.
Dressler und Dr. Greiner, die Richterin Diederichsen sowie den Richter Pauge
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird das Grundurteil des
4. Zivilsenats des Thüringer Oberlandesgerichts in Jena vom
5. Juli 2000 aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung,
auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Beru-
fungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Die Klägerin nimmt die beklagte Ärztin für Allgemeinmedizin auf Ersatz
des Schadens in Anspruch, der ihr infolge eines Selbstmordversuchs entstan-
den sei.
Die Klägerin, die seit Jahren bei der Beklagten als ihrer Hausärztin we-
gen andauernder Schmerzen im Bereich der Halsmuskeln und des Rückens
sowie regelmäßiger Schlafstörungen in Behandlung war und deshalb auch im
Juli 1995 den ärztlichen Rat des Urlaubsvertreters der Beklagten in Anspruch
genommen hatte, suchte letztere am 8. August 1995 in ihrer Praxis auf, wobei
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eine physiotherapeutische Behandlung in Aussicht genommen wurde. In einem
Telefongespräch mit der Beklagten am Nachmittag desselben Tages berichtete
der Ehemann der Klägerin, diese habe Schlaftabletten eingenommen. Im Rah-
men dieses Gesprächs, dessen Inhalt im einzelnen streitig ist, empfahl die Be-
klagte, die Klägerin möge am nächsten Morgen in der Praxis vorstellig werden.
In der Nacht vom 8./9. August 1995 rief der Ehemann der Klägerin zwischen
3.00 Uhr und 3.30 Uhr bei der Beklagten an und äußerte unter anderem, die
Klägerin wolle weglaufen. Das Gespräch - über dessen Inhalt die Parteien im
einzelnen ebenfalls streiten - endete mit der Übereinkunft, der Ehemann solle
die Klägerin am Fortgehen hindern und sie am Morgen in die Praxis der Be-
klagten bringen. Die Klägerin entfernte sich jedoch am Morgen des 9. August
1995 aus dem Haus und versuchte, an einem Strommast mittels eines Kabels
Selbstmord zu begehen; dabei stürzte sie ab und verletzte sich schwer.
Die Klägerin vertritt die Auffassung, die Beklagte habe ihre Suizidge-
fährdung erkennen und bereits im Laufe der Nacht ärztliche Maßnahmen er-
greifen, etwa einen Hausbesuch zur näheren Abklärung der Situation vorneh-
men müssen; sie sei daher für die bei der Klägerin eingetretenen Schadensfol-
gen verantwortlich. Das Landgericht hat die auf Zahlung von Schmerzensgeld
gerichtete Klage abgewiesen. Auf die Berufung der Klägerin, die im zweiten
Rechtszug ihre Klage erweitert und nunmehr auch eine Rentenzahlung ver-
langt hat, hat das Oberlandesgericht den Klageanspruch dem Grunde nach für
gerechtfertigt erklärt. Mit ihrer Revision begehrt die Beklagte die Wiederher-
stellung des landgerichtlichen Urteils.
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Entscheidungsgründe:
I.
Das Berufungsgericht ist der Auffassung, es sei der Beklagten als ärztli-
che Pflichtverletzung anzulasten, daß sie den Ehemann der Klägerin im Rah-
men des nächtlichen Telefongesprächs lediglich aufgefordert habe, seine Frau
zu überwachen und am nächsten Morgen in die Praxis zu bringen, obwohl die
Beklagte sich bei gewissenhafter Würdigung der ihr bekannten Umstände be-
reits in der Nacht persönlich über den Gesundheitszustand der Klägerin hätte
vergewissern und gegebenenfalls weitere ärztliche Maßnahmen hätte veran-
lassen müssen. Es habe begründeter Anlaß für den Verdacht bestanden, daß
sich die Klägerin in einem unkontrollierten, kranken psychischen Zustand be-
funden habe, der möglicherweise ein sofortiges ärztliches Eingreifen erforder-
te, um Fehlreaktionen zu verhindern. Angesichts der Tatsache, daß die Be-
klagte mitten in der Nacht deshalb um dringenden Rat gebeten worden sei, weil
die Klägerin ihr Haus habe verlassen wollen, sei aus medizinischer Sicht auf
eine Suizidgefährdung zu schließen gewesen. Die Beklagte sei nach Auffas-
sung des gerichtlichen Sachverständigen verpflichtet gewesen, einen persönli-
chen Besuch bei der Klägerin durchzuführen oder eine Benachrichtigung des
medizinischen Notfalldienstes zu veranlassen. Bei dieser Sachlage stelle es
einen groben Behandlungsfehler dar, wenn die Beklagte jegliche weitere Ab-
klärung unterlassen habe. Es sei daher von einer Umkehr der Beweislast hin-
sichtlich der haftungsbegründenden Kausalität zugunsten der Klägerin auszu-
gehen, dies auch unter dem Gesichtspunkt, daß der Beklagten ein grob fehler-
haftes Unterlassen der Erhebung gebotener Befunde zur Abklärung der psy-
chischen Situation der Klägerin in der Nacht vom 8./9. August 1995 anzulasten
sei.
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II.
Das Berufungsurteil hält den Angriffen der Revision nicht stand. Die bis-
her getroffenen Feststellungen rechtfertigen nicht die Beurteilung des Beru-
fungsgerichts, die Beklagte habe für die seitens der Klägerin geltend gemach-
ten Schäden haftungsrechtlich dem Grunde nach einzustehen.
1. Entgegen der Ansicht der Revision war das Berufungsgericht aller-
dings nicht bereits deshalb verfahrensrechtlich gehindert, über den Grund des
geltend gemachten Anspruchs gemäß § 304 Abs. 1 ZPO vorab zu entscheiden,
weil es ein möglicherweise haftungsrechtlich relevantes Mitverschulden der
Klägerin oder ihres Ehemannes noch nicht für abschließend geklärt ansah. In
einem Grundurteil kann die Mitverschuldensfrage offengelassen und dem Be-
tragsverfahren vorbehalten werden (vgl. Senatsurteil vom 15. Mai 1979 - VI ZR
70/77 - NJW 1979, 1933, 1935 m.w.N.). Vom Rechtsstandpunkt des Beru-
fungsgerichts aus gesehen, welches die Voraussetzungen eines Schadenser-
satzanspruchs für die Klägerin als erfüllt erachtete, war keine Fallgestaltung
gegeben, in der auf jeden Fall im Grundurteil schon über den Mitverschulden-
seinwand hätte entschieden werden müssen. Ein die Haftung der Beklagten
vollständig zu Fall bringendes, gänzlich überwiegendes Mitverschulden auf
Klägerseite kam von vornherein nicht in Betracht, zumal in derartigen Fällen
ein Mitverschulden des Patienten ohnehin mit größter Vorsicht zu beurteilen ist
(vgl. z.B. BGHZ 96, 98, 101 ff.).
2. Keinen Erfolg können die Angriffe der Revision auch insoweit haben,
als sie sich gegen die Auffassung des Berufungsgerichts richten, der Beklagten
sei ein schuldhaft behandlungsfehlerhaftes Verhalten gegenüber der Klägerin
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anzulasten. Das Berufungsgericht ist auf der Grundlage der erhobenen Bewei-
se rechtsfehlerfrei zu der Beurteilung gelangt, die Beklagte habe dadurch, wie
sie auf das Telefongespräch mit dem Ehemann der Klägerin in der Nacht vom
8./9. August 1995 reagierte, gegen ihre ärztlichen Pflichten verstoßen. Die
gutachterlichen Stellungnahmen des gerichtlichen Sachverständigen Dr. K.
tragen die Bewertung des Berufungsgerichts, die Beklagte hätte sich in jener
Nacht nicht darauf beschränken dürfen, dem Ehemann lediglich zu empfehlen,
auf die Klägerin aufzupassen und am nächsten Morgen mit ihr in die Sprech-
stunde zu kommen; sie hätte vielmehr einen Hausbesuch vornehmen und sich
selbst vom Zustand der Klägerin überzeugen oder jedenfalls anderweite Maß-
nahmen veranlassen müssen, die eine sofortige ärztliche Betreuung und Ver-
sorgung der Klägerin sicherzustellen geeignet waren. Das Berufungsgericht
konnte insoweit ohne Rechtsfehler davon ausgehen, daß die Beklagte ange-
sichts der ihr vom Ehemann der Klägerin telefonisch mitgeteilten Tatsachen
und der ihr bekannten Vorgeschichte, auch im Hinblick auf die ihr am Nach-
mittag des 8. August 1995 berichtete Medikamenteneinnahme, die Gefahr in
Rechnung stellen mußte, bei der Klägerin könnte sich eine krisenhafte psychi-
sche Situation entwickelt haben, die eine unmittelbare ärztliche Überprüfung
erforderte.
3. Die Revision rügt jedoch mit Erfolg die Überlegungen als rechtsfeh-
lerhaft, mit denen im Berufungsurteil eine Kausalität dieses Behandlungsfeh-
lers der Beklagten für die gesundheitliche Schädigung der Klägerin bejaht wird.
Sie wendet sich insbesondere mit Recht gegen die Beurteilung des Berufungs-
gerichts, es liege hier ein grob behandlungsfehlerhaftes Verhalten der Beklag-
ten vor, das zu einer Umkehr der Beweislast in der Kausalitätsfrage zugunsten
der Klägerin führe.
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a) Ein grober Behandlungsfehler setzt nicht nur einen eindeutigen Ver-
stoß gegen bewährte ärztliche Behandlungsregeln oder gesicherte medizini-
sche Erkenntnisse voraus, sondern erfordert auch die Feststellung, daß ein
Fehler vorliegt, der aus objektiver Sicht nicht mehr verständlich erscheint, weil
er einem Arzt schlechterdings nicht unterlaufen darf (st.Rspr., vgl. z.B. BGHZ
138, 1, 6; Senatsurteile vom 19. November 1996 - VI ZR 350/95, VersR 1997,
315, 316; vom 3. November 1998 - VI ZR 253/97, VersR 1999, 231, 232 und
vom 29. Mai 2001 - VI ZR 120/00, zur Veröffentlichung bestimmt). Die Beurtei-
lung, ob diese Voraussetzungen erfüllt sind, obliegt zwar dem Tatrichter; des-
sen wertende Entscheidung muß aber auf ausreichenden tatsächlichen Fest-
stellungen beruhen, die sich auf die medizinische Bewertung des Behand-
lungsgeschehens durch den Sachverständigen stützen und auf dieser Grund-
lage die juristische Gewichtung des ärztlichen Vorgehens als grob behand-
lungsfehlerhaft zu tragen vermögen; es ist dem Tatrichter nicht gestattet, ohne
entsprechende medizinische Darlegungen des Sachverständigen einen groben
Behandlungsfehler aus eigener Wertung zu bejahen (vgl. z.B. BGHZ 138, 1, 6
f.; Senatsurteile vom 19. November 1996 - VI ZR 350/95, aaO; vom 16. Mai
2000 - VI ZR 321/98 - VersR 2000, 1146, 1148 und vom 29. Mai 2001 - VI ZR
120/00, aaO).
b) Die Revision beanstandet zu Recht, daß die getroffenen Feststellun-
gen, auf die das Berufungsgericht seine Bewertung des der Beklagten unter-
laufenen Behandlungsfehlers gründet, die Annahme eines grob fehlerhaften
Vorgehens der Beklagten nicht zu rechtfertigen vermögen. Insbesondere sind
die medizinischen Ausführungen des Sachverständigen Dr. K., auf die das Be-
rufungsgericht Bezug nimmt und auf welche es seine Beurteilung wesentlich
stützt, nicht im Sinne der oben dargestellten Rechtsgrundsätze als Grundlage
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des Vorwurfs eines groben Behandlungsfehlers gegenüber der Beklagten ge-
eignet.
Im Berufungsurteil wird zwar beanstandungsfrei unter Auswertung der
Bekundungen des Sachverständigen ausgeführt, daß die Beklagte, als sie in
der Nacht zum 9. August 1995 vom Ehemann der Klägerin angerufen wurde,
bei der Patientin eine psychische Störung mit Suizidgefahr für möglich hätte
erachten und dementsprechend medizinische Maßnahmen hätte ergreifen
müssen, sich nämlich entweder persönlich über den Zustand der Beklagten
durch einen Hausbesuch zu informieren oder mindestens den ärztlichen Not-
falldienst einzuschalten. Daraus ergibt sich jedoch nur, daß das Vorgehen der
Beklagten in jener Nacht nicht dem anerkannten ärztlichen Standard entsprach,
also behandlungsfehlerhaft war. Die Bewertung als grob fehlerhaft rechtfertigt
sich hieraus aber nicht. Im Berufungsurteil sind keine medizinischen Darlegun-
gen des Sachverständigen mitgeteilt, aus denen sich ergeben könnte, daß an-
gesichts eines Verstoßes gegen bewährte und gesicherte ärztliche Regeln und
Erkenntnisse ein unverständliches Fehlverhalten der Beklagten vorgelegen
hat, das einem Arzt, gerade auch einer Ärztin für Allgemeinmedizin in der hier
gegebenen Situation, schlechterdings nicht unterlaufen darf (vgl. zu einem
ähnlich gelagerten Sachverhalt Senatsurteil vom 2. Dezember 1997
- VI ZR 386/96 - VersR 1998, 242 f.); die mitgeteilten und im Berufungsurteil in
bezug genommenen Äußerungen des Sachverständigen tragen nicht einmal
die Bewertung des Berufungsgerichts, der Gutachter sei hier von einem erheb-
lichen Verstoß gegen ärztliche Pflichten ausgegangen.
4. Wie die Revision des weiteren zu Recht beanstandet, rechtfertigen
die bisher getroffenen Feststellungen auch keine Beweislastumkehr in der
Kausalitätsfrage zugunsten der Klägerin aus den Grundsätzen zur Verletzung
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einer Befunderhebungspflicht. Soweit im Berufungsurteil darauf abgestellt wird,
das Unterlassen eines nächtlichen Hausbesuchs bei der Klägerin sei als eine
derartige Verletzung der Befunderhebungspflicht zu werten, die für sich bereits
als grob fehlerhaft anzusehen sei, fehlen - wie bereits erörtert - die für eine
solche Beurteilung notwendigen medizinischen Tatsachengrundlagen. Für die
Erfüllung der Voraussetzungen, unter denen im Rahmen eines - als solchen
nicht grob fehlerhaften - Verstoßes gegen die Befunderhebungspflicht eine
Beweislastumkehr in der Kausalitätsfrage in Betracht kommen kann (vgl. hierzu
z.B. BGHZ 132, 47, 50 ff.; Senatsurteil vom 6. Oktober 1998 - VI ZR 239/97,
VersR 1999, 60 f. m.w.N.), sind den im Berufungsurteil getroffenen Feststellun-
gen keine hinreichenden Anhaltspunkte zu entnehmen; insbesondere ist nichts
dafür ersichtlich, daß sich bei einem von der Beklagten in der Nacht vorge-
nommenen Hausbesuch mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ein so gravie-
rendes Befundergebnis gezeigt hätte, daß sofort Maßnahmen zur Verhinde-
rung des weiteren Geschehens hätten ergriffen werden müssen.
III.
Das Berufungsurteil war daher aufzuheben und die Sache zur weiteren
Aufklärung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.
Dr. Müller
Dr. Dressler
Dr. Greiner
Diederichsen
Pauge