Urteil des BGH vom 12.05.2009

Leitsatzentscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
1 StR 718/08
vom
12. Mai 2009
Nachschlagewerk: ja
BGHSt: nein
Veröffentlichung: ja
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StPO § 267 Abs. 1
Zu den Anforderungen an die Feststellung und die Beweiswürdigung von Besteue-
rungsgrundlagen in steuerstrafrechtlichen Urteilen.
BGH, Urt. vom 12. Mai 2009 - 1 StR 718/08 - LG Gießen
in der Strafsache
gegen
wegen Steuerhinterziehung u.a.
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Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 12. Mai 2009,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof
Nack
und die Richter am Bundesgerichtshof
Dr. Wahl,
Hebenstreit,
Prof. Dr. Jäger,
Prof. Dr. Sander,
Staatsanwalt
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Regierungsoberrat
als Vertreter des Finanzamts Wetzlar,
Justizangestellte
- bei der Verhandlung -,
Justizangestellte
- bei der Verkündung -
als Urkundsbeamtinnen der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
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1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge-
richts Gießen vom 9. September 2008 wird
a) das Verfahren im Fall 1. der Urteilsgründe eingestellt, soweit
der Angeklagte wegen Umsatzsteuerhinterziehung für den
Veranlagungszeitraum 1999 verurteilt wurde;
b) die weitergehende Revision mit der Maßgabe verworfen,
dass
aa) der Angeklagte in den Fällen 15. und 16. der Urteilsgrün-
de schuldig ist des vorsätzlichen unerlaubten Besitzes
einer halbautomatischen Kurzwaffe in Tateinheit mit vor-
sätzlichem unerlaubten Besitz von Munition und mit Füh-
ren eines verbotenen Gegenstandes;
bb) für die Fälle 15. und 16. der Urteilsgründe eine Einzel-
freiheitsstrafe von neun Monaten festgesetzt wird.
2. Soweit das Verfahren eingestellt worden ist, hat die Staats-
kasse die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Ausla-
gen des Angeklagten zu tragen; im Übrigen hat der Be-
schwerdeführer die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen
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Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Steuerhinterziehung in
elf Fällen, wegen Verstoßes gegen das Waffengesetz in zwei Fällen, wegen
Beihilfe zum Betrug in zwei Fällen und wegen Beihilfe zum Verstoß gegen das
Aufenthaltsgesetz zu der Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und fünf Mona-
ten verurteilt. Die Revision des Beschwerdeführers, mit der er ohne nähere
Ausführungen die Verletzung sachlichen Rechts rügt, hat lediglich den aus dem
Tenor ersichtlichen Teilerfolg. Im Übrigen ist sie unbegründet.
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I.
1. Der Verurteilung wegen Steuerhinterziehung liegen folgende Feststel-
lungen zu Grunde:
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Der Angeklagte ist seit ca. 20 Jahren im Immobiliengeschäft tätig. Er er-
zielte steuerpflichtige Umsätze durch die Überlassung eigener und angemiete-
ter Wohnungen; die meisten der Wohnungen überließ er Prostituierten zur Aus-
übung der gewerblichen Prostitution. Im Jahre 1999 gründete der Angeklagte
die BH gesellschaft mbH (nachfolgend: BH GmbH), de-
ren Geschäftsführer er seit der Gründung war.
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Für den Veranlagungszeitraum 1999 unterließ es der Angeklagte für sich
persönlich Umsatzsteuererklärungen abzugeben. Dadurch wurde Umsatzsteuer
in Höhe von 55.040,-- DM verkürzt. Darüber hinaus gab er unter dem Datum
des 8. Februar 2001 eine Einkommensteuererklärung für das Jahr 1999 bei
dem für ihn zuständigen Finanzamt ab, in der er bewusst wahrheitswidrig zu
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geringe Einkünfte erklärte, weshalb am 5. April 2001 die von ihm zu zahlende
Einkommensteuer um 100.982,-- DM und der Solidaritätszuschlag um
5.505,17,-- DM zu gering festgesetzt wurden. Auf dieser Grundlage setzte das
Landgericht wegen Steuerhinterziehung in drei tateinheitlichen Fällen eine
Geldstrafe von 270 Tagessätzen fest.
Für die Veranlagungszeiträume der Jahre 2000 bis 2004 erklärte der An-
geklagte die aus der Überlassung der Wohnungen resultierenden Einkünfte und
Umsätze, die er selbst und die BH GmbH erzielte, in den jeweiligen Steuerer-
klärungen nicht vollständig, wodurch Einkommensteuer und Solidaritätszu-
schlag, Umsatz-, Körperschaft- und Gewerbesteuer in einer Gesamthöhe von
etwa 620.000,-- EUR verkürzt wurden.
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2. Die Verurteilung im Fall 1. der Urteilsgründe kann keinen Bestand ha-
ben, soweit der Angeklagte für den Veranlagungszeitraum 1999 tateinheitlich
auch wegen Hinterziehung von Umsatzsteuer verurteilt wurde. Ihr steht ein Ver-
folgungshindernis entgegen, weshalb das Verfahren insoweit einzustellen ist.
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a) Selbst wenn man wegen der Einschaltung eines Steuerberaters davon
ausgeht, dass dem Angeklagten über die gesetzliche Frist nach § 149 Abs. 2
AO (31. Mai 2000) hinaus eine Fristverlängerung eingeräumt war (vgl. die
Gleichlautenden Erlasse der Obersten Finanzbehörden der Länder über Steu-
ererklärungsfristen für das Kalenderjahr 1999, BStBl. 2000 I, 86), war die Tat
jedenfalls spätestens am 30. September 2000 beendet (vgl. BGHR AO § 370
Verjährung 3). Bis zum Eintritt der Verjährung erfolgte keine geeignete Unter-
brechungshandlung. Der Durchsuchungsbeschluss in dem gegen den Ange-
klagten geführten Verfahren (§ 78c Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 StGB) wurde erst am 24.
März 2006 erlassen.
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b) Das Verfahren ist daher insoweit gemäß § 260 Abs. 3 StPO einzustel-
len. Die Annahme von Tateinheit steht dem nicht entgegen. Zwar bedarf es ei-
ner förmlichen Einstellung nicht, wenn sich ein Prozesshindernis nur auf eine
tateinheitlich begangene Gesetzesverletzung bezieht (BGHSt 7, 305, 306;
Meyer-Goßner, StPO 51. Aufl. § 260 Rdn. 43). Der Bundesgerichtshof hat je-
doch andererseits entschieden, dass in Fällen, in denen sich die Annahme von
Tateinheit schon aufgrund des der Anklage zu Grunde liegenden Sachverhalts
als verfehlt darstellt, ein Teilfreispruch zu erfolgen hat, wenn eine der in Be-
tracht kommenden selbständigen Taten nicht nachzuweisen ist (BGH NJW
1993, 2125, 2126; ebenso Schoreit in KK StPO § 260 Rdn. 20, Meyer-Goßner
StPO 51. Aufl. § 260 Rdn. 12 m.w.N.).
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Der vorliegende Fall, in dem die Verurteilung wegen Vorliegens eines
Verfolgungshindernisses nicht erfolgen kann, ist diesen Fällen vergleichbar.
Auch insoweit ist zur erschöpfenden Erledigung des angeklagten Prozessstof-
fes eine Teileinstellung auszusprechen, da sich die Annahme von Tateinheit in
der Anklage und dem Eröffnungsbeschluss als verfehlt erweist. Denn durch die
pflichtwidrig unterlassene Umsatzsteuererklärung für den Veranlagungszeit-
raum 1999 ist der Tatbestand des § 370 Abs. 1 Nr. 2 AO erfüllt. Demgegenüber
verwirklichte der Angeklagte durch Abgabe der unrichtigen Einkommensteuer-
erklärung und die daran anschließende Festsetzung durch die Finanzbehörden
den Tatbestand des § 370 Abs. 1 Nr. 1 AO. Liegen aber die Handlungsalterna-
tive des § 370 Abs. 1 Nr. 1 AO und die Unterlassungsalternative des § 370
Abs. 1 Nr. 2 AO vor, die sich zudem noch auf unterschiedliche Steuerarten be-
ziehen, stehen die beiden verwirklichten Straftaten in Tatmehrheit (BGH wistra
2005, 30, 31).
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3. Die Feststellungen hinsichtlich der übrigen Fälle der Steuerhinterzie-
hung tragen demgegenüber den Schuld- und den Strafausspruch. Wenngleich
die Sachdarstellung teilweise unvollständig ist und die getroffenen Feststellun-
gen nicht zwischen der Darlegung des Tatgeschehens, der Beweiswürdigung
und der rechtlichen Würdigung unterscheiden, so dass sie sich teilweise auch
als unklar und unübersichtlich erweisen, ermöglichen sie dem Senat dennoch
eine hinreichende rechtliche Überprüfung des Urteils.
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a) Nach § 267 Abs. 1 Satz 1 StPO müssen die Urteilsgründe die für er-
wiesen erachteten Tatsachen, also das Tatgeschehen mitteilen, in dem die ge-
setzlichen Merkmale der Straftat gefunden werden. Dies muss in einer ge-
schlossenen Darstellung aller äußeren und jeweils im Zusammenhang damit
auch der dazugehörigen inneren Tatsachen in so vollständiger Weise gesche-
hen, dass in den konkret angeführten Tatsachen der gesetzliche Tatbestand
erkannt werden kann (vgl. BGHR StPO § 267 Abs. 1 Satz 1 Sachdarstellung 4
und 7). Nur dann kann das Revisionsgericht auf die Sachrüge prüfen, ob bei der
rechtlichen Würdigung eine Rechtsnorm nicht oder nicht richtig angewendet
worden ist (§ 337 StPO).
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Bei der Steuerhinterziehung kommt hinzu, dass die Blankettnorm des
§ 370 AO und die sie ausfüllenden steuerrechtlichen Vorschriften zusammen
die maßgebliche Strafvorschrift bilden (BGH NStZ 2007, 595). Die Strafvor-
schrift des § 370 AO wird materiellrechtlich ausgefüllt durch die im Einzelfall
anzuwendenden steuerrechtlichen Vorschriften, aus denen sich ergibt, welches
steuerlich erhebliche Verhalten im Rahmen der jeweiligen Abgabenart zu einer
Steuerverkürzung geführt hat (vgl. BGH NStZ-RR 1997, 374, 375; NStZ 2001,
201).
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Die sachlich-rechtliche Prüfung der rechtlichen Würdigung durch das Re-
visionsgericht setzt bei einer Verurteilung wegen Steuerhinterziehung voraus,
dass die steuerlich erheblichen Tatsachen festgestellt sind. Dazu gehören ins-
besondere diejenigen Parameter, die maßgebliche Grundlage für die Steuerbe-
rechnung sind (Besteuerungsgrundlagen).
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b) Bei einer Steuerhinterziehung durch Abgabe unrichtiger Steuererklä-
rungen sind daher grundsätzlich folgende Anforderungen zu stellen:
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aa) Die Steuerhinterziehung nach § 370 Abs. 1 Nr. 1 AO ist einerseits
Erklärungsdelikt. Der Tatbestand wird dadurch verwirklicht, dass gegenüber
den Finanzbehörden über steuerlich erhebliche Tatsachen unrichtige oder un-
vollständige Angaben gemacht werden. Daher ist festzustellen, wann der Ange-
klagte welche Steuererklärungen mit welchem Inhalt abgegeben hat (BGHR
StPO § 267 Abs. 1 Satz 1 Sachdarstellung 4).
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bb) Die Steuerhinterziehung ist darüber hinaus Erfolgsdelikt, da § 370
Abs. 1 AO voraussetzt, dass durch die unrichtigen oder unvollständigen Anga-
ben über steuerlich erhebliche Tatsachen Steuern verkürzt oder nicht gerecht-
fertigte Steuervorteile erlangt worden sind. Steuern sind dabei namentlich dann
verkürzt, wenn sie nicht, nicht in voller Höhe oder nicht rechtzeitig festgesetzt
werden (§ 370 Abs. 4 Satz 1 AO). Insoweit bedarf es einerseits der Feststel-
lung, welche Steuern seitens der Finanzbehörden zu welchem Zeitpunkt fest-
gesetzt wurden (sog. Ist-Steuer). Weiter ist erforderlich, dass zum einen der
tatsächliche Sachverhalt festgestellt wird, aus dem die von Gesetzes wegen
geschuldete Steuer folgt (sog. Soll-Steuer). Daneben ist die Soll-Steuer als sol-
che festzustellen. Aus der Gegenüberstellung von Soll- und Ist-Steuer ergibt
sich dann die verkürzte Steuer.
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c) Von der Feststellung der Besteuerungsgrundlagen, also der steuer-
rechtlich erheblichen Tatsachen, zu unterscheiden ist die Frage, in welchem
Umfang die festgestellten Tatsachen gewürdigt werden müssen (Beweiswürdi-
gung). Für einen geständigen und zudem verteidigten Angeklagten (vgl. § 140
Abs. 1 Nr. 1 StPO) gilt grundsätzlich:
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Räumt der Angeklagte die Besteuerungsgrundlagen ein und hat sich der
Tatrichter erkennbar von der Richtigkeit des Geständnisses überzeugt, dann
genügt eine knappe Würdigung der so gefundenen Überzeugung. Jedenfalls,
soweit es um das „reine Zahlenwerk“ - etwa den Umsatz, die Betriebseinnah-
men oder die Betriebsausgaben - geht, wird regelmäßig davon ausgegangen
werden können, dass auch ein steuerrechtlich nicht versierter Angeklagter die-
se Parameter aus eigener Kenntnis bekunden kann.
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Der Tatrichter kann seine Überzeugung insoweit auch auf verlässliche
Wahrnehmungen von Beamten der Finanzverwaltung zu den tatsächlichen Be-
steuerungsgrundlagen stützen. Angaben von Beamten der Finanzverwaltung zu
tatsächlichen Gegebenheiten können - wie bei sonstigen Zeugen auch - taugli-
che Grundlage der Überzeugung des Tatgerichts sein.
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d) Die auf den so festgestellten Besteuerungsgrundlagen aufbauende
Steuerberechnung ist Rechtsanwendung und daher Aufgabe des Tatgerichts
(vgl. BGHR AO § 370 Abs. 1 Berechnungsdarstellung 9; BGH NStZ 2001, 200,
201). Dieses ist zwar nicht gehalten, den eigentlichen Berechnungsvorgang als
Teil der Subsumtion im Urteil darzustellen, sofern dieser vom Revisionsgericht
selbst durchgeführt werden kann. Freilich empfiehlt sich eine solche Berech-
nungsdarstellung bereits deshalb, weil sie die Nachvollziehbarkeit des Urteils
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erleichtert. Zudem bietet die Berechnungsdarstellung die Möglichkeit zu kontrol-
lieren, ob die steuerlich erheblichen Tatsachen im angefochtenen Urteil festge-
stellt sind.
Den der Berechnungsdarstellung zukommenden Aufgaben kann nicht
durch Bezugnahmen auf Betriebs- oder Fahndungsprüfungsberichte entspro-
chen werden. Das Tatgericht ist aber nicht gehindert, sich Steuerberechnungen
von Beamten der Finanzverwaltung anzuschließen, die auf den festgestellten
Besteuerungsgrundlagen aufbauen. Allerdings muss im Urteil zweifelsfrei er-
kennbar sein, dass das Tatgericht eine eigenständige - weil ihm obliegende
Rechtsanwendung - Steuerberechnung durchgeführt hat (vgl. Jäger StraFo
2006, 477, 479 m.w.N.).
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e) Den vorstehenden Anforderungen wird das Urteil nicht in vollem Um-
fang gerecht. Auf der teilweise unvollständigen Sachdarstellung beruht das Ur-
teil indes nicht.
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aa) Ist die sachlich-rechtliche Überprüfung dem Revisionsgericht auf-
grund unzureichender Feststellung der Besteuerungsgrundlagen nicht zuverläs-
sig möglich, so beruht das Urteil grundsätzlich auf einer Verletzung des Geset-
zes (§ 337 StPO).
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Ausnahmsweise kann trotz unzureichender Darstellung der Besteue-
rungsgrundlagen aber ein Beruhen dann ausgeschlossen werden, wenn sich
die Darstellungsmängel allein auf die Überprüfbarkeit der Höhe der hinterzoge-
nen Steuern - mithin die Überprüfbarkeit des Schuldumfangs - durch das Revi-
sionsgericht beziehen und auf der Grundlage der getroffenen Feststellungen
sicher ausgeschlossen werden kann, dass die Steuerberechnung den Ange-
klagten in Bezug auf den Schuldumfang beschwert.
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bb) So liegt der Fall hier. Die getroffenen Feststellungen tragen den
Schuldspruch; auf der Grundlage der im Urteil - wenngleich an unterschiedli-
chen Stellen - mitgeteilten Besteuerungsgrundlagen kann der Senat auch aus-
schließen, dass sich auf der Grundlage einer rechtsfehlerfreien Darstellung eine
geringere Steuerverkürzung ergeben hätte.
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Anhand der mitgeteilten Umsätze sowie der festgestellten Aufwendun-
gen, die seitens des Angeklagten bzw. der BH GmbH getätigt wurden, lässt sich
die von Gesetzes wegen geschuldete Umsatzsteuer ebenso wie die von Geset-
zes wegen geschuldete Einkommen-, Körperschaft- und Gewerbesteuer in ihrer
Größenordnung berechnen. Soweit bei der Darstellung der im Veranlagungs-
zeitraum 2000 hinterzogenen Steuern teilweise Feststellungen fehlen, die an-
gesichts der damaligen Geltung des körperschaftsteuerrechtlichen Anrech-
nungsverfahrens (vgl. § 27 Abs. 1 i.V.m. Abs. 3 Satz 2 KStG aF) erforderlich
waren, gefährdet dies den Bestand des Urteils im konkreten Fall nicht. Insbe-
sondere kann trotz der fehlenden Feststellungen zum verwendbaren Eigenkapi-
tal der BH GmbH (vgl. insoweit Senat, Urt. vom 2. Dezember 2008 - 1 StR
375/08) die Höhe der hinterzogenen Körperschaftsteuer ermittelt werden. Aus
dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe ergibt sich, dass es bei der BH
GmbH im Veranlagungszeitraum 2000 nach damaligem Recht kein verwendba-
res Eigenkapital gab, das auf der Ebene der Gesellschafter zu einer weiteren
Steuererstattung geführt hätte oder hätte führen können.
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Die auf dieser Grundlage erfolgte Überprüfung der vom Landgericht an-
genommenen Soll-Steuern durch den Senat ergab keine Berechnungsfehler
zum Nachteil des Angeklagten. Dieser hat zudem das Ergebnis der Neube-
rechnung der Steuern, die auf der Grundlage der von ihm eingestandenen Be-
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steuerungsgrundlagen in der Hauptverhandlung erfolgte, auch anerkannt. Hier-
für war der kaufmännisch versierte und verteidigte Angeklagte auch ausrei-
chend sachkundig.
II.
Demgegenüber kann in den Fällen 15. und 16. der Urteilsgründe die Ver-
urteilung wegen Verstoßes gegen das Waffengesetz in zwei Fällen keinen Be-
stand haben.
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1. Das Landgericht hat insoweit festgestellt, dass bei der Durchsuchung
des Hauses des Angeklagten am 25. April 2006 eine ihm gehörende Pistole P
38, 9 mm sowie knapp 400 Patronen Munition Kaliber 22 aufgefunden wurden,
für die der Angeklagte keine waffenrechtliche Erlaubnis hatte. Daneben führte
der Angeklagte bei seiner Festnahme am gleichen Tag im Handschuhfach sei-
nes Fahrzeuges einen Schlagring bei sich.
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2. Auf der Grundlage der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs er-
weist sich die Verurteilung wegen Verstoßes gegen das Waffengesetz in zwei
Fällen als rechtsfehlerhaft.
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Das gleichzeitige unerlaubte Ausüben der tatsächlichen Gewalt über
mehrere Waffen oder Waffenteile bzw. Munition, auch wenn sie nicht unter die-
selbe Strafbestimmung fallen, gilt als nur ein Verstoß gegen das Waffenrecht
(st. Rspr., vgl. BGHR WaffG § 52 Konkurrenzen 1; BGH NStZ-RR 2003, 124 f.;
BGHR WaffG § 52a Abs. 1 Konkurrenzen 1 m.w.N.; BGH, Beschl. vom 13. Ja-
nuar 2009 - 3 StR 543/08 jeweils m.w.N.). Dies gilt auch dann, wenn der Täter
mehrere Waffen besitzt und lediglich eine davon führt (BGHR WaffG § 53
Abs. 3a Konkurrenzen 2; BGH NStZ 2001, 101). Hieran hält der Senat fest,
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auch wenn in Fällen, bei denen - wie hier - durch das Führen einer der Waffen
eine besonders gefährliche Manifestation des Willens zur Gewaltausübung ge-
geben ist, eine andere Beurteilung nicht weniger überzeugend erscheint.
Der Schuldspruch in diesem Zusammenhang ist daher so wie geschehen
zu berichtigen. § 265 StPO steht dem nicht entgegen; der insoweit geständige
Angeklagte hätte sich auch im Falle eines Hinweises nicht anders und Erfolg
versprechender als geschehen verteidigen können.
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III.
Im Zusammenhang mit der Verurteilung des Angeklagten wegen Beihilfe
zum Verstoß gegen das Aufenthaltsgesetz und wegen Beihilfe zum Betrug in
zwei Fällen zeigt die Revision keinen Rechtsfehler auf.
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IV.
1. Der Wegfall der Verurteilung wegen tateinheitlicher Steuerhinterzie-
hung hinsichtlich der Umsatzsteuer für den Veranlagungszeitraum 1999 im
Fall 1. der Urteilsgründe führt nicht zur Aufhebung der hierfür verhängten - an-
gesichts des verbleibenden Schadens und der einschlägigen Vorstrafe des An-
geklagten sehr maßvollen - Einzelstrafe. Der Senat kann ausschließen, dass
das Landgericht bei zutreffender rechtlicher Würdigung auf eine geringere Ein-
zelstrafe erkannt hätte, weil auch festgestellte, aber verjährte Taten bei der Fin-
dung schuldangemessener Strafen berücksichtigt werden können (vgl. Senat,
Beschl. vom 27. August 2008 - 1 StR 452/08; Fischer, StGB 56. Aufl. § 46
Rdn. 38b m.w.N.).
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2. Der Wegfall der in Fall 16. der Urteilsgründe verhängten Einzelstrafe
von vier Monaten führt nicht zur Aufhebung des Gesamtstrafenausspruchs. In
Anbetracht der verbleibenden Einzelstrafen und der maßvollen Erhöhung der
Einsatzstrafe von einem Jahr und drei Monaten, kann der Senat in entspre-
chender Anwendung von § 354 Abs. 1 StPO ausschließen, dass das Landge-
richt auf eine niedrigere Gesamtstrafe als zwei Jahre und fünf Monate erkannt
hätte.
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3. Unabhängig davon weist der Senat darauf hin, dass das Landgericht
die an sich für schuldangemessen erachtete Gesamtfreiheitsstrafe von zwei
Jahren und zehn Monaten um fünf Monate milderte, ohne dass dies rechtlich
geboten war.
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Der Milderung lag zu Grunde, dass der gegen den Angeklagten ergan-
gene Haftbefehl mit der Maßgabe außer Vollzug gesetzt wurde, dass der Auf-
enthalt des Angeklagten mittels einer elektronischen Fußfessel überwacht wird.
Die Auflage wurde für die Dauer von einem Jahr und fünf Monaten vollzogen.
Diesem Umstand hat die Strafkammer einerseits „ganz erheblich bei der Straf-
zumessung zugunsten des Angeklagten“ Rechnung getragen (UA S. 28). Dar-
über hinaus erachtete das Landgericht deswegen aber eine Milderung der tat-
sächlich für schuldangemessen erachteten Gesamtfreiheitsstrafe für erforder-
lich.
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Die Überwachung des Aufenthalts des Angeklagten mittels einer elektro-
nischen Fußfessel stellt indes keine haftgleiche Freiheitsentziehung,sondern
vielmehr nur eine Freiheitsbeschränkungdar (vgl. auch Senat NJW 1998, 767;
Heghmanns ZRP 1999, 297, 302, siehe auch Fünfsinn in Festschrift für Eisen-
berg S. 691, 697 m.w.N.). Eine wie auch immer geartete Anrechnung auf die
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verhängte Strafe ist daher nicht erforderlich. Vielmehr handelt es sich - wie vom
Landgericht im Ansatz richtig gesehen - nur um einen allgemeinen Strafzumes-
sungsgrund zu Gunsten des Angeklagten.
Nack Wahl Hebenstreit
Jäger Sander