Urteil des BGH vom 13.05.2004

Leitsatzentscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
III ZR 368/03
Verkündet am:
13. Mai 2004
K i e f e r
Justizangestellter
als Urkundsbeamter
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHR:
ja
BGB §§ 328, 675
Zu den Pflichten eines von dem Vermittler von Börsentermingeschäften ein-
geschalteten Rechtsanwalts, über dessen Treuhandkonto die Einzahlungen
der Anleger zu deren "Sicherheit" weiterzuleiten waren.
BGH, Urteil vom 13. Mai 2004 - III ZR 368/03 - OLG Hamburg
LG Hamburg
- 2 -
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 13. Mai 2004 durch den Vorsitzenden Richter Schlick und die Richter
Dr. Wurm, Streck, Dörr und Dr. Herrmann
für Recht erkannt:
Die Revisionen beider Parteien gegen das Urteil des Hanseati-
schen Oberlandesgerichts Hamburg, 12. Zivilsenat, vom 29. No-
vember 2002 werden zurückgewiesen.
Die Kosten des Revisionsrechtszuges werden gegeneinander auf-
gehoben.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Die Klägerin erteilte in der Zeit vom 12. Oktober 1995 bis zum 22. Au-
gust 1996 der M.H.F. in H. (im folgenden:
M.H.F.) eine Vielzahl von Aufträgen zur Vermittlung und Besorgung von Bör-
senspekulationsgeschäften. Sie investierte hierfür insgesamt 2.070.000 DM,
die - bis auf eine Auszahlung von 12.278,28 DM - sämtlich verlorengingen. Bei
der M.H.F. handelte es sich um ein betrügerisches Unternehmen: Sie erteilte
zwar den Brokern Kaufaufträge, veräußerte aber die erworbenen Positionen
alsbald wieder und verfügte über die Erlöse für eigene Zwecke, wobei sie den
- 3 -
Anlegern durch manipulierte Kontoauszüge vorspiegelte, die betreffenden An-
käufe hätten zu Verlusten geführt. Im vorliegenden Rechtsstreit nimmt die Klä-
gerin den Beklagten, einen Rechtsanwalt, der bei den Einzahlungen der Anle-
ger als Treuhänder eingeschaltet war, auf Schadensersatz - wegen des am
9. Februar 1996 eingezahlten Betrages von 429.000 DM - in Anspruch.
In einem Prospekt der M.H.F. über die von ihr zu vermittelnden Geldan-
lagen hieß es unter dem Stichwort "Kapitaltransfer":
"... Grundsätzlich sind Ihre Zahlungen über ein Rechtsanwalts-
Anderkonto bzw. Treuhandkonto zu leiten. Dies geschieht ... zu
Ihrer Sicherheit!“
Danach folgte im Prospekt der Hinweis darauf, daß das Kapital auf ein
unter dem Namen der M.H.F. beim Broker geführtes "Omnibus-Konto" weiter-
geleitet werde.
Vor den einzelnen Transaktionen übermittelte die M.H.F. der Klägerin
(regelmäßig per Fax) jeweils eine formularmäßige - mit ihrem Briefkopf verse-
hene - "Vereinbarung über die Zahlungsabwicklung“, wonach die Zahlungen
auf ein bestimmtes Rechtsanwaltsanderkonto des Beklagten zu leisten waren
und der Beklagte angewiesen wurde, das Kapital umgehend an den von der
M.H.F. beauftragten Broker weiterzuleiten. Weiter hieß es in diesem, von der
Klägerin jeweils unterzeichneten Schriftstück:
"Die mit der vorbezeichneten Verwahrungstätigkeit des Rechts-
anwalts verbundenen Gebühren und Auslagen einschließlich der
Kontoführungsgebühren werden von der M.H.F. GmbH getragen.
- 4 -
Die Aufgabe des Rechtsanwalts erstreckt sich lediglich auf die
weisungsgemäße Weiterleitung der Zahlungen. Der Rechtsanwalt
haftet ausschließlich für die ordnungsgemäße Erfüllung des ihm
erteilten Treuhandauftrages.
Dem Kunden zustehende Guthaben werden nach Vertragsabwick-
lung und Auszahlungsorder aufgrund von der M.H.F. GmbH unwi-
derruflich erteilter Weisung von dem Broker auf ein Rechtsan-
waltsanderkonto überwiesen. Der Rechtsanwalt wird den Betrag
in voller Höhe unverzüglich an den Kunden weiterleiten. Die mit
dieser Tätigkeit des Rechtsanwaltes verbundenen Gebühren und
Auslagen werden von der M.H.F. GmbH getragen."
Die ab dem 31. Januar 1996 unterzeichneten Formulare enthielten den
vorstehenden Absatz "Dem Kunden zustehende Guthaben ..." nicht mehr. Die-
ser Absatz war von da ab durch folgenden Passus ersetzt:
"Der Kunde wird ausdrücklich darauf hingewiesen, daß die Ab-
wicklung des Zahlungsverkehrs über ein Rechtsanwaltsanderkon-
to keinen Einfluß auf Gewinnchancen und Verlustrisiken der vom
Kunden beabsichtigten Spekulationsgeschäfte hat."
Die Klägerin sandte das unterschriebene Exemplar jeweils an die
M.H.F., die es anschließend dem Beklagten übermittelte, von dem dann die
Weiterleitung des Geldes vom Rechtsanwaltsanderkonto auf das Brokerkonto
verfügt wurde.
Die Klägerin macht geltend, der Beklagte habe nicht nur die Pflicht ge-
habt, das von ihr überwiesene Geld auf eines der Broker-Konten weiterzulei-
ten, sondern auch, den ordnungsgemäßen Rückfluß der Gelder vom Broker auf
die Anlegerkonten zu überwachen. Darauf habe sie vertraut; wenn sie gewußt
- 5 -
hätte, daß der Beklagte keine Kontrolle über den Rückfluß der Gelder habe,
hätte sie die Investitionen nicht getätigt.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, das Oberlandesgericht hat
ihr auf die Berufung der Klägerin in Höhe von 208.360,86 DM (= 106.533,21 €)
zuzüglich Rechtshängigkeitszinsen stattgegeben und das Rechtsmittel im übri-
gen - unter Annahme eines hälftigen Mitverschuldens der Klägerin - zurückge-
wiesen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision erstrebt der Be-
klagte die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils, die Klägerin verfolgt
mit ihrem Rechtsmittel ihren Klageantrag, soweit er abgewiesen worden ist, in
Höhe von 208.360,86 DM (= 106.533,21 €) weiter.
Entscheidungsgründe
Beide Rechtsmittel haben keinen Erfolg.
I.
Das Berufungsgericht führt aus, durch die Art und Weise, in der die
M.H.F. den Beklagten zur Abwicklung des Zahlungsverkehrs mit den Anlagein-
teressenten eingeschaltet hatte, sei zwischen diesen beiden ein Vertrag zu-
gunsten der Klägerin geschlossen worden:
Es habe zwischen der M.H.F. und dem Beklagten eine über einen länge-
ren Zeitraum dauernde Geschäftsbeziehung bestanden, die auf entgeltliche
- 6 -
Dienstleistungen gerichtet gewesen sei. Dabei habe die M.H.F. mit der Beauf-
tragung des Beklagten zugleich ihre sich aus dem Prospekt ergebende Ver-
pflichtung erfüllt, wonach die Zahlungen der Anleger zu deren "Sicherheit" über
ein Rechtsanwaltsanderkonto hätten erfolgen sollen. Die Rechtsbeziehungen
zwischen der M.H.F. und dem Beklagten seien im Zusammenhang mit der
"Vereinbarung über die Zahlungsabwicklung" zu sehen. Da mit dieser die zu-
gesicherte Abwicklung des Zahlungsverkehrs über ein Rechtsanwaltsander-
konto umgesetzt worden sei, sei durch sie für den Anleger ein Vertrauenstat-
bestand geschaffen worden: Die unter dem 10. November 1995 und
7. Dezember 1995 unterzeichneten Vereinbarungen hätten in ihrem dritten Ab-
satz ausdrücklich den Rückfluß von Geldern geregelt. Auch dieser habe nach
durch die M.H.F. unwiderruflich erteilter Weisung ebenfalls über ein Rechtsan-
waltsanderkonto erfolgen sollen. Damit sei nach dem gewählten Text für den
Kunden sichergestellt gewesen, daß die M.H.F. mit den Geldern, welche er zu
investieren beabsichtigte und welche er als Erlös zu erhalten hoffte, überhaupt
nicht in Berührung kommen konnte. Der Anleger wäre dann zwar den generell
mit Börsentermingeschäften verbundenen Risiken ausgesetzt gewesen, nicht
aber dem eines direkten Mißbrauchs ihres Geldes durch die M.H.F. Das Siche-
rungsziel sei damit gerade auf das Risiko gerichtet gewesen, welches sich spä-
ter verwirklicht habe; daß nämlich die M.H.F. bzw. die für diese tätigen Perso-
nen direkten Zugriff auf das Geld bzw. seinen Rücklauf nehmen konnten. Der
Treuhandauftrag des Beklagten sei damit nicht nur darauf gerichtet gewesen,
die Gelder ordnungsgemäß an den Broker weiterzuleiten, sondern auch darauf,
dafür zu sorgen, daß rücklaufende Gelder gerade nicht an die M.H.F., sondern
an ihn auf sein Rechtsanwaltsanderkonto überwiesen würden. Dies hätte da-
durch geschehen können, daß der Beklagte mit den jeweiligen Brokern eine
Vereinbarung dahingehend getroffen hätte, daß diese sich zu einer Überwei-
- 7 -
sung von Rückläufen ausschließlich an ihn verpflichtet hätten. Der Beklagte
hätte weiter sicherstellen müssen, daß die M.H.F. den Brokern die weiter im
vierten Absatz der "Vereinbarung" vorgesehene unwiderrufliche Weisung für
dem Kunden zustehende Guthaben erteilt hatte. Aus diesem Zusammenspiel
zwischen dem Vertrag zwischen der M.H.F. und dem Beklagten und der jeweils
neu unterzeichneten "Vereinbarung über die Zahlungsabwicklung" ergäben
sich auch hinreichende konkrete Anhaltspunkte dafür, daß die vertragliche
Beziehung zwischen der M.H.F. und dem Beklagten als Vertrag zugunsten
Dritter - hier zugunsten der Klägerin - zu qualifizieren sei.
Gegen die sich aus diesem Vertragsverhältnis ergebenden Verpflichtun-
gen habe der Beklagte verstoßen, indem er die erforderlichen Sicherungsabre-
den mit dem Broker nicht getroffen und die Klägerin davon nicht unterrichtet
habe. Darauf, daß spätestens seit dem 31. Januar 1996 der den Rückfluß be-
treffende Passus aus der "Vereinbarung" gestrichen und durch einen anderen
Text ersetzt wurde, könne sich der Beklagte nicht berufen. Eine Veränderung in
einem derart entscheidenden Punkt hätte die M.H.F., in gleichem Maße aber
auch der Beklagte, der Klägerin anzeigen müssen; sich nunmehr, nachdem
sich gerade das Risiko verwirklicht habe, welches durch die Vereinbarung habe
ausgeschaltet werden sollen, auf diese Veränderung zu berufen, sei unredlich.
Wäre die Klägerin von der Veränderung des Formulars in hinreichender Weise
informiert worden, so hätte sie - davon ist das Berufungsgericht überzeugt -
von der Überweisung des hier in Rede stehenden Betrages von 429.000 DM
am 9. Februar 1996 Abstand genommen. Der Schaden der Klägerin be-
laufe sich also auf 429.000 DM abzüglich der an sie zurückgeflossenen
12.278,28 DM.
- 8 -
Im Hinblick auf ein Mitverschulden der Klägerin sei jedoch die Höhe des
zu leistenden Schadensersatzes auf die Hälfte zu reduzieren: Es könne nicht
übersehen werden, daß die Klägerin durch sorgfältige Lektüre des ihr über-
sandten Formulars "Vereinbarung über die Zahlungsabwicklung" hätte erken-
nen können, daß die bisher gehandhabte Praxis sich verändert hatte. Zwar sei
es seitens der M.H.F. unredlich gewesen, der Klägerin ohne weitere Erläute-
rung ein auf den ersten Blick unverändertes Formular zu übersenden. Indes
habe doch "eine gewisse Warnfunktion" darin gelegen, ihr jeweils ein neues
Formular zu übersenden und dieses für jede Investition von ihr unterschreiben
zu lassen. Die Klägerin könne sich daher nicht völlig auf die mangelnde Infor-
mation durch die M.H.F. und den Beklagten berufen, sondern müsse sich ihren
Leichtsinn im Umgang mit derart hohen Summen zurechnen lassen.
II.
Diese Ausführungen halten der rechtlichen Nachprüfung stand.
1.
Revision des Beklagten
a) Die Revision rügt, das Berufungsgericht "überdehne" den Inhalt der
zwischen der M.H.F. und dem Beklagten geschlossenen Vereinbarung sowohl
in bezug auf deren persönliche als auch deren sachliche Reichweite. Weder
sei die Vereinbarung ein echter Vertrag zugunsten der Klägerin oder ein sol-
cher mit Schutzwirkung zugunsten der Klägerin, noch liege eine Pflichtverlet-
zung des Beklagten vor. Durchgreifende Rechtsfehler des Berufungsgerichts
zeigt die Revision hierbei jedoch nicht auf.
- 9 -
aa) Die Auslegung der Vereinbarung zwischen der M.H.F. und dem Be-
klagten über die Abwicklung der Einzahlungen durch den Tatrichter als Vertrag
zugunsten der Einzahler/Anleger (§ 328 BGB; vgl. Senatsurteile vom
1. Dezember 1994 - III ZR 93/93 - NJW 1995, 1025 und vom 30. Oktober 2003
- III ZR 344/02 - WM 2003, 2382, 2383) oder jedenfalls als Vertrag mit Schutz-
wirkung zu deren Gunsten (vgl. Senatsurteil vom 11. Oktober 2001 - III ZR
288/00 - WM 2001, 2262, 2266; OLG Hamburg WM 2001, 299, 302; Pa-
landt/Heinrichs BGB 63. Aufl. § 328 Rn. 16 ff, 17a, 34) ist möglich. Der Tatrich-
ter durfte aus dem "Zusammenspiel" zwischen dem Vertrag der M.H.F. mit dem
Beklagten und den jeweils neu unterzeichneten "Vereinbarung(en) über die
Zahlungsabwicklung" die erforderlichen Anhaltspunkte für den Willen der Ver-
tragsparteien (der M.H.F. und des Beklagten) entnehmen, daß dem Schutz-
und Sicherheitsbedürfnis eines Dritten Rechnung getragen werden sollte. Ein
Verstoß gegen gesetzliche Auslegungsregeln, Denk- oder Erfahrungssätze
oder das Außerachtlassen wesentlichen Verfahrensstoffs durch das Beru-
fungsgericht wird von der Revision nicht dargelegt. Sie versucht im Kern ledig-
lich ihre eigene Auslegung - der Beklagte sei in bezug auf die Zahlungsabwick-
lung lediglich "der weisungsabhängige Erfüllungsgehilfe der M.H.F." gewesen;
eine selbständige Aufgabe sei ihm nicht zugekommen - in revisionsrechtlich
unzulässiger Weise an die Stelle derjenigen des Tatrichters zu setzen. An der
Auslegung des Berufungsgerichts führt schon deshalb nichts vorbei, weil der
wesentliche Grund für die Einschaltung des Beklagten (eines Rechtsanwalts)
und die Einrichtung eines Treuhandkontos nicht darin lag, die M.H.F. bei der
Weiterleitung für Börsenspekulationen bestimmter eingehender oder gegebe-
nenfalls an die Anleger zurückfließender Gelder zu entlasten, sondern darin,
den Anlageinteressenten eine "Sicherheit" der Art bereitzustellen, wie sie in
- 10 -
dem Prospekt der M.H.F. ausdrücklich angesprochen wurde. Diese "Sicherheit"
war den Anlageinteressenten - auch und gerade, um die Anlagebereitschaft zu
fördern - in erster Linie im Blick auf ein etwaiges Fehlverhalten (und eine et-
waige anschließende Zahlungsunfähigkeit) des unmittelbaren Vertragspartners
der Anleger, also der Vermittlerfirma selbst, zu geben. Schon deshalb verfängt
die Argumentation der Revision nicht, die Klägerin sei - was ein maßgebliches
Kriterien für einen Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten der Klägerin angeht -
überhaupt nicht schutzwürdig gewesen, weil sie gegebenenfalls eigene ver-
tragliche Ansprüche gegen ihre Vertragspartnerin, die M.H.F., habe. Dem Dritt-
schutz, den das Berufungsgericht dem vorliegenden Vertrag zwischen der
M.H.F. und dem Beklagten entnimmt, steht in Fällen wie dem vorliegenden
auch nicht die (teilweise) Gegenläufigkeit der Interessen des Vertragschlie-
ßenden
(Auftraggebers)
und
des
Dritten entgegen (vgl. Senatsurteil BGHZ 127, 378; BGHZ 129, 136, 168 f; Pa-
landt/Heinrichs aaO Rn. 34).
bb) Ebenfalls um eine rechtsfehlerfreie und damit im Revisionsverfahren
bindende tatrichterliche Beurteilung handelt es sich, soweit das Berufungsge-
richt annimmt, nach dem ursprünglichen Text der von der M.H.F. in den Ver-
kehr gebrachten und auch von den Parteien verwendeten "Vereinbarung über
die Zahlungsabwicklung" sei der Treuhandauftrag des Beklagten auch darauf
gerichtet gewesen, dafür zu sorgen, daß rücklaufende Gelder nicht an die
M.H.F., sondern an ihn auf sein Rechtsanwaltsanderkonto, überwiesen würden,
und die Klägerin habe aufgrund der unter dem 10. November und 7. Dezember
1995 unterzeichneten Vereinbarungen auf die Einhaltung dieser Verpflichtung
- eines wesentlichen Bestandteils des gesamten "Sicherungssystems" - ver-
trauen dürfen.
- 11 -
Die Revision versucht auch in diesem Zusammenhang vergeblich, ihre
eigene Auslegung, der Beklagte habe lediglich "dafür zu sorgen (gehabt), daß
die bei ihm eingehenden Gelder ordnungsgemäß weitergeleitet werden", an die
Stelle der Auslegung des Tatrichters zu setzen. Sie übergeht hierbei insbeson-
dere, daß der Beklagte nach den Feststellungen des Berufungsgerichts in ein
Sicherungssystem eingebunden worden war, wie es jedenfalls die Anlageinter-
essenten nach der Eigendarstellung der M.H.F. erwarten durften. Darauf, ob
und in welchem Umfang der Beklagte tatsächlich in der Lage war, die von den
Anlegern erwartete nötige "Sicherheit" für die von ihnen eingelegten Gelder zu
gewährleisten, kommt es nicht entscheidend an. Wenn der Beklagte insoweit
eine Sicherungslücke sah, hätte er sich in ein derartiges Sicherungssystem
nicht einbinden lassen dürfen.
cc) Folgerichtig hat das Berufungsgericht den Beklagten für verpflichtet
angesehen, nach der Änderung des für die "Vereinbarung über die Zahlungs-
abwicklung" verwendeten Formulars - die nach dem Vortrag des Beklagten auf
seinen eigenen Wunsch erfolgt sein soll, nicht mehr mit von den Brokern zu-
rückfließenden Geldbeträgen befaßt zu werden - die Klägerin, die sich auf die-
ses "Sicherungssystem" eingestellt hatte, darüber zu informieren, daß die Ab-
wicklung der Rückläufe nicht mehr über das Anderkonto erfolgen werde.
Zu Unrecht meint die Revision, die Klägerin sei über diese Veränderung
informiert worden, nämlich durch den geänderten Text des Formulars "Verein-
barung über die Zahlungsabwicklung". Ein hinreichender - deutlicher - Hinweis
darauf, daß damit aus dem gesamten Sicherungssystem ein wesentlicher Be-
standteil herausgenommen worden war, ergab sich hieraus nach dem Zusam-
- 12 -
menhang der Feststellungen des Berufungsgerichts für die Klägerin nicht. Zwar
fehlte in dem neuen Formular der Passus betreffend die Behandlung der von
dem Broker zurückfließenden Gelder. Die Streichung erfolgte aber ohne jede
(warnende) Erläuterung. Der als "Ersatz" eingesetzte Passus, wonach die Ab-
wicklung des Zahlungsverkehrs über ein Rechtsanwaltsanderkonto keinen Ein-
fluß auf Gewinnchancen und Verlustrisiken derartiger Spekulationsgeschäfte
habe, sagte in dieser Richtung überhaupt nichts aus.
b) Hätte der Beklagte die Klägerin über die besagte Veränderung in hin-
reichender Weise informiert, so hätte, wie das Berufungsgericht in tatrichterlich
einwandfreier Würdigung feststellt - wogegen die Revision auch keine begrün-
deten Einwände erhebt -, die Klägerin von der Überweisung des hier in Rede
stehenden Betrages von 429.000 DM am 9. Februar 1996 Abstand genommen.
Das Berufungsgericht durfte danach von einem ursächlich auf die
Pflichtverletzung des Beklagten zurückzuführenden Schaden der Klägerin in
dieser Größenordnung - abzüglich an die Klägerin zurückgeflossener
12.278,28 DM - ausgehen.
Auf der Grundlage des Tatbestandes des Berufungsurteils - wonach die
Klägerin die genannten Millionenbeträge über die M.H.F. investierte und ver-
lor -, stellt die Revision auch ohne Erfolg zur Überprüfung, ob der Klägerin
überhaupt ein Schaden entstanden sei.
2.
Revision der Klägerin
- 13 -
a) Die Revision beanstandet, die Begründung des Berufungsgerichts tra-
ge nicht den Vorwurf eines Mitverschuldens gegen die Klägerin. Wenn, wovon
revisionsrechtlich auszugehen sei, das neue Formular für die "Vereinbarung
über die Zahlungsabwicklung" den maßgeblichen Pflichtenumfang des Beklag-
ten nicht geändert habe und der Beklagte weiterhin verpflichtet gewesen sei,
auch den Geldrückfluß zu kontrollieren, um nach Möglichkeit zu vermeiden,
daß die M.H.F. bzw. die dort Tätigen direkt Zugriff auf das Geld bzw. seinen
Rücklauf nehmen konnten, sei begründungsbedürftig, wieso die Klägerin - die
auch nach der Ansicht des Berufungsgerichts nicht etwa von einer veränderten
Pflichtenstellung ausgegangen sei - einen veränderten Pflichtenumfang hätte
annehmen müssen. Eine Obliegenheitsverletzung, die zur Minderung des An-
spruchs nach § 254 BGB führe, könne nicht vorliegen, wenn der Geschädigte
die an ihn gerichtete Mitteilung nicht anders verstehe, als es ein als Kollegial-
gericht besetztes Gericht nach Auslegung für richtig halte.
b) Diese Erwägungen treffen nicht den Kern der Begründung des Beru-
fungsgerichts für das von ihm angenommene Mitverschulden der Klägerin.
Während das Berufungsgericht die schadensursächliche Pflichtverlet-
zung des Beklagten darin sieht, daß er die Klägerin nicht darüber informiert
hat, daß die Abwicklung der Rückläufe nicht (mehr) über sein Rechtsanwalt-
sanderkonto erfolgen sollte, lastet es der Klägerin als Mitverschulden an, daß
sie mangels sorgfältiger Lektüre des ihr übersandten (neuen) Formulars die
Veränderung der bisher gehandhabten Praxis - fahrlässig - nicht erkannt hat.
Letzteres steht nicht in Widerspruch zu der vorausgehenden Würdigung
des Berufungsgerichts, wonach sich – der Sache nach - aus der bisherigen
- 14 -
Vertragsgestaltung und der bisher gehandhabten Praxis für die Klägerin eine
gewisse "Vertrauensgrundlage" in Richtung auf die Behandlung (auch) zukünf-
tiger Einzahlungen ergeben hatte. Wenn nach dem Ausgangspunkt des Beru-
fungsgerichts eine solche "Vertrauensgrundlage" für die Klägerin (weiter-) be-
stand, so schließt dies nicht den nach § 254 BGB relevanten Vorwurf an diese
aus, sie hätte bei Anwendung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt aus der
Änderung des Formulars erkennen können, daß die bisherige Praxis sich ver-
ändert hatte. Es handelt sich um unterschiedliche Zurechnungsebenen, ver-
gleichbar etwa der Rechtslage bei Amtshaftungsansprüchen wegen Erteilung
einer rechtswidrigen behördlichen Genehmigung: die Eignung einer solchen
rechtswidrigen Genehmigung als amtshaftungsrechtlich relevante Vertrauens-
grundlage (etwa für Aufwendungen des Begünstigten, die sich dann als fehl-
geschlagen erweisen) – und die darauf gründende grundsätzliche Bejahung
des haftungsbegründenden Zurechnungszusammenhangs zwischen der Amts-
pflichtsverletzung und dem Schaden - läßt die Möglichkeit einer (teilweisen)
Risikoüberwälzung auf den Begünstigten nach § 254 BGB unberührt (vgl. nur
Senatsurteil BGHZ 134, 268, 296 f).
Die Gewichtung des Mitverschuldens im übrigen ist Sache des Tatrich-
ters. Rechtsfehler zeigt die Revision insoweit nicht auf.
Schlick
Wurm
Streck
Dörr
Herrmann