Urteil des BGH vom 14.05.2002

Leitsatzentscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
VI ZR 220/01
Verkündet am:
14. Mai 2002
Böhringer-Mangold
Justizhauptsekretärin
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: ja
BGB § 823 Ah, § 1004; KUG §§ 22, 23; GG Art. 1 Abs. 1, 2 Abs. 1, 5 Abs. 1
S. 2
a) Die in Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG enthaltene Gewährleistung der Pressefreiheit
umfaßt auch die Werbung für Presseerzeugnisse.
b) Für ein Presseerzeugnis, das über eine absolute Person der Zeitgeschichte
berichtet, darf unter Verwendung eines Bildnisses dieser Person geworben
werden.
- 2 -
c) Bei diesem Bildnis muß es sich grundsätzlich nicht um dasselbe handeln,
welches im Rahmen der Berichterstattung verwendet wird. Die Verwendung
eines anderen Bildnisses muß der Betroffene nicht hinnehmen, wenn sein
Persönlichkeitsrecht dadurch im Einzelfall eine zusätzliche Beeinträchtigung
erfährt.
BGH, Urteil vom 14. Mai 2002 - VI ZR 220/01 - OLG München
LG München I
- 3 -
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 14. Mai 2002 durch die Richter Dr. Dressler, Dr. Greiner, Wellner, die
Richterin Diederichsen und den Richter Pauge
für Recht erkannt:
Auf die Rechtsmittel der Beklagten werden das Urteil des
6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 5. April 2001
aufgehoben und das Urteil des Landgerichts München I vom
29. Juni 2000 abgeändert.
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin zu tragen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Die Klägerin ist die einzige Tochter und Alleinerbin der am 6. Mai 1992
verstorbenen Schauspielerin Marlene Dietrich. Die Beklagte ist Herausgeberin
der Bild-Zeitung. Die Klägerin nimmt die Beklagte wegen der Wiedergabe ei-
nes Bildnisses ihrer Mutter in einem Fernsehspot auf Unterlassung und Aus-
- 4 -
kunftserteilung in Anspruch. Zugleich begehrt sie die Feststellung, daß die Be-
klagte ihr zum Schadensersatz verpflichtet sei.
Die Beklagte druckte im Februar 1999 in einer herausnehmbaren Son-
derbeilage der Bild-Zeitung unter der Überschrift “50 Jahre Deutschland” Origi-
nalbelege und –bildnisse zeitgeschichtlicher Ereignisse ab. Über das Jahr
1960 wurde u.a. mit einem kurzen Wortbeitrag und einer Abbildung über einen
Besuch Marlene Dietrichs am 27. Mai 1960 in München berichtet. Am
15. Februar 1999 ließ die Beklagte in den Fernsehsendern RTL und SAT 1 ei-
nen 18 Sekunden dauernden Werbespot ausstrahlen. Dieser zeigte u.a. etwa
eine Sekunde lang eine Filmaufnahme der Deutschen Wochenschau von 1959,
in der Marlene Dietrich und Hildegard Knef, umgeben von anderen Personen,
zu sehen waren. Zu Beginn und am Ende des Spots erschien das Logo der
Bild-Zeitung. Dazu wurde folgender Text gesprochen: “Erleben Sie 50 Jahre
Deutschland. Das erste deutsch-deutsche Geschichtsbuch zum Sammeln; jetzt
jeden Dienstag und Samstag in Bild. Morgen 1959: Deutschland startet durch.
Bild Dir Deine Meinung.”
Die Klägerin ist der Auffassung, ihre Mutter sei zwar eine absolute Per-
son der Zeitgeschichte. Gleichwohl sei die Ausstrahlung des Filmausschnittes
unzulässig, denn das Bildnis ihrer Mutter sei darin allein zu Werbezwecken für
die Bild-Zeitung verwandt worden und nicht identisch mit der Abbildung in der
beworbenen Ausgabe dieses Presseerzeugnisses.
Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Die Berufung der Beklag-
ten ist erfolglos geblieben. Mit der Revision verfolgt die Beklagte ihr Klageab-
weisungsbegehren weiter.
- 5 -
Entscheidungsgründe:
I.
Nach Auffassung des Berufungsgerichts brauchte die Klägerin als Erbin
von Marlene Dietrich deren Abbildung zu Werbezwecken nicht zu dulden.
Zwar handele es sich bei Marlene Dietrich um eine absolute Person der
Zeitgeschichte, deren Bildnis auch ohne Einwilligung verbreitet werden dürfe.
Auch eine Person der Zeitgeschichte müsse es sich jedoch nicht gefallen las-
sen, ohne ihre Zustimmung von einem anderen zu Werbezwecken eingesetzt
zu werden. Bei der beanstandeten Filmsequenz stehe der Werbezweck im
Vordergrund. Zwar könne Werbung, die für ein Produkt betrieben werde, für
welches das Grundrecht der Pressefreiheit in Anspruch genommen werden
könne, als im "Wirkbereich" dieses Grundrechts befindlich zulässig sein. Daher
sei in Abwägung mit den nachwirkenden Persönlichkeitsinteressen von Marle-
ne Dietrich sicherzustellen, daß die Darstellung des von der Beklagten heraus-
gegebenen zeitgeschichtlichen Werks samt Zugang zur Öffentlichkeit nicht be-
hindert werde. Dazu sei es aber nicht notwendig gewesen, die streitgegen-
ständliche Filmsequenz in dem Werbespot erscheinen zu lassen. Den berech-
tigten Interessen der Beklagten wäre mit der Darstellung desjenigen Bildes
Genüge getan gewesen, welches auch in der Zeitung zur Verwendung gekom-
men sei. Etwas anderes möge allenfalls dann gelten, wenn das Presseerzeug-
nis kein solches Bild enthalte oder dieses zum Transport der Botschaft nicht
ausreiche.
II.
- 6 -
Diese Überlegungen halten der revisionsrechtlichen Nachprüfung nicht
stand.
1. Zutreffend geht das Berufungsgericht allerdings davon aus, daß die
Klägerin als Tochter und Alleinerbin von Marlene Dietrich berechtigt ist, An-
sprüche geltend zu machen, die ihre Grundlage in dem Persönlichkeitsrecht
ihrer Mutter haben. Das Persönlichkeitsrecht wirkt in seiner besonderen Er-
scheinungsform als Recht am eigenen Bild über den Tod hinaus fort und ge-
währt den nächsten Angehörigen des Verstorbenen Unterlassungsansprüche
zum Schutz gegen Angriffe auf seinen Achtungsanspruch (Senatsurteil vom
4. Juni 1974 - VI ZR 68/73 - VersR 1974, 1080 [Fiete Schulze]; BGHZ 15, 249,
259 - [Cosima Wagner]; 50, 133, 136 f. [Mephisto]; vgl. auch BVerfGE 30, 173,
194). Die vermögenswerten Bestandteile des Persönlichkeitsrechts bestehen
nach dem Tode des Rechtsträgers jedenfalls fort, solange die ideellen Interes-
sen noch geschützt sind. Die entsprechenden Befugnisse gehen auf den Erben
des Trägers des Persönlichkeitsrechts über und können von diesem entspre-
chend dem ausdrücklichen oder mutmaßlichen Willen des Verstorbenen aus-
geübt werden (BGHZ 143, 214, 223 [Marlene Dietrich]).
2. Die Klägerin kann, wie die Revision zu Recht geltend macht, der Be-
klagten jedoch nicht die Verwendung des Filmausschnitts im Rahmen der hier
in Rede stehenden Werbung untersagen. Bei der betreffenden Filmaufnahme
der Mutter der Klägerin handelt es sich nämlich um ein Bildnis aus dem Bereich
der Zeitgeschichte, das die Beklagte gemäß § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG ohne Ein-
willigung der Klägerin zu verbreiten berechtigt ist.
a) Nach dieser gesetzlichen Regelung dürfen Bildnisse aus dem Bereich
der Zeitgeschichte grundsätzlich ohne die nach § 22 KUG erforderliche Einwil-
ligung verbreitet werden. Bildnisse von sogenannten absoluten Personen der
- 7 -
Zeitgeschichte dürfen auch unabhängig von einem bestimmten zeitgeschichtli-
chen Ereignis einwilligungsfrei veröffentlicht werden. Das Berufungsgericht hat
rechtlich zutreffend angenommen, daß Marlene Dietrich zu diesem Personen-
kreis zählt (vgl. BGHZ 143, 214, 229); das wird auch von der Revisionserwide-
rung nicht in Zweifel gezogen.
b) Auf die Ausnahmebestimmung des § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG kann sich
allerdings derjenige nicht berufen, der mit der Veröffentlichung keinem
schutzwürdigen Informationsinteresse der Allgemeinheit nachkommt, sondern
durch Verwertung des Bildnisses eines anderen zu Werbezwecken allein sein
Geschäftsinteresse befriedigen will (ständige Rechtsprechung, vgl. u.a. BGHZ
20, 345, 350 – [Paul Dahlke]; Senatsurteil vom 1. Oktober 1996 - VI ZR
206/95 - NJW 1997, 1152 [Bob Dylan], m.w.N.).
Die Revision stellt nicht in Abrede, daß die Beklagte die streitgegen-
ständliche Filmaufnahme in einen Werbespot eingestellt hat. Nicht festgestellt
ist allerdings, worauf die Revision zutreffend hinweist, daß die Verwendung des
Bildnisses von Marlene Dietrich hier allein zu Werbezwecken erfolgt ist. Das
Berufungsgericht hat vielmehr ausgeführt, der Werbezweck liege vor, er über-
wiege und er stehe im Vordergrund. Demgegenüber kann die Revision nicht mit
Erfolg geltend machen, der Werbespot sei nichts anderes als ein geraffter,
konzentrierter Einblick in wichtige Vorgänge innerhalb des zeitgeschichtlichen
Rahmens “50 Jahre Bundesrepublik”. Denn entscheidend und ausreichend für
die Bedeutung des werblichen Gehalts ist, daß die Ausstrahlung des Fernseh-
spots nicht vorrangig der Information des Zuschauers, sondern in erster Linie
der Werbung für die Sonderbeilage der Bild-Zeitung dienen sollte. Sofern ei-
nem extremen Zeitraffer wie in diesem Film überhaupt ein Informationswert zu-
zubilligen ist, tritt dieser hier jedenfalls gegenüber dem vorrangigen und auch
- 8 -
von der Revision nicht in Zweifel gezogenen Werbezweck zurück. Es entspricht
der allgemeinen Erfahrung, daß derartige Spots zur Absatzförderung bestimmt
sind und vom Verbraucher auch so verstanden werden. Dem steht es nicht
entgegen, wenn die Bilder in dem Zusammenhang, in dem sie verwendet wer-
den, auch einen gewissen Informationsgehalt für die Öffentlichkeit aufweisen,
denn dies schließt nicht aus, daß sie auch - und zwar in erheblichem Maße -
zugleich zur Werbung verwendet werden (vgl. Senatsurteil vom 1. Oktober
1996 - VI ZR 206/95 - aaO).
c) Das Berufungsgericht hat andererseits auch nicht übersehen, daß
Werbung für ein Presseerzeugnis ebenso wie dieses selbst den Schutz des
Art. 5 Abs. 1 S. 2 GG genießt. Das Grundrecht der Pressefreiheit gewährleistet
die Freiheit des Pressewesens insgesamt. Dieser Schutz reicht von der Be-
schaffung der Information bis zur Verbreitung der Nachricht und der Meinung
(BVerfGE 77, 346, 354). Auch wenn die Werbung das Presseerzeugnis selbst
nicht transportiert, stellt sie es doch der Öffentlichkeit vor und dient damit als
Kommunikationsmittel, das Art und Gegenstand der Berichterstattung so an-
kündigt, daß die Öffentlichkeit Kenntnis von der Berichterstattung erlangt und
dadurch die Informationsgelegenheit wahrnehmen kann (vgl. OLG Frankfurt,
ZIP 1987, 132, 133). Die Eigenwerbung der Presse genießt daher, weil sie den
Absatz des betreffenden Presseerzeugnisses fördert und auf diese Weise zur
Verbreitung der Informationen beiträgt, selbst den gem. Art. 5 Abs. 1 S. 2 GG
verfassungsrechtlich gewährleisteten Schutz der Pressefreiheit. Das schließt
es aus, einer in diesem Zusammenhang erfolgten Bildwiedergabe von vornher-
ein das Privileg des § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG zu entziehen.
d) Zu Recht hat es das Berufungsgericht vielmehr für erforderlich ge-
halten, über die mit der Klage geltend gemachten Ansprüche aufgrund einer
- 9 -
die Umstände des Einzelfalles berücksichtigenden Abwägung zwischen dem
nach Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG verfassungsrechtlich geschützten
allgemeinen Persönlichkeitsrecht von Marlene Dietrich in seiner Ausprägung
als Recht am eigenen Bild und dem in Art. 5 Abs. 1 S. 2 GG verankerten Recht
der Beklagten auf Pressefreiheit zu entscheiden. Die Revision wendet sich je-
doch mit Erfolg dagegen, daß das Berufungsgericht bei dieser Abwägung zu
Lasten der Beklagten entschieden hat.
Der vom Berufungsgericht vorgenommenen Auswahl und Gewichtung
der in die Abwägung einzustellenden Umstände und dem daraus hergeleiteten
Vorrang des Persönlichkeitsrechts von Marlene Dietrich kann nämlich nicht
gefolgt werden. Die Wertung des Berufungsgerichts wird den Grundsätzen der
- nach Verkündung des Berufungsurteils ergangenen - Entscheidung des Bun-
desverfassungsgerichtes vom 26. April 2001 (NJW 2001, 1921, 1923 f. [Prinz
Ernst August von Hannover]) nicht gerecht.
aa) Das Berufungsgericht hat in formalisierender Betrachtungsweise
entscheidend darauf abgestellt, daß gerade die beanstandete Bildfolge, die
Marlene Dietrich bei einer in der Sonderbeilage nicht aufgegriffenen Gelegen-
heit zeigte, zu Werbezwecken eingesetzt worden sei. Da zur Erreichung des
erstrebten Werbezweckes hier auch das im redaktionellen Teil abgebildete
Foto hätte verwandt werden können, die Verwendung der Filmsequenz somit
nicht notwendig gewesen sei, stelle ihre Verwendung einen unzulässigen Ein-
griff in das Persönlichkeitsrecht der Abgebildeten dar.
bb) Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts kommt es nicht
darauf an, ob die Verwendung eines anderen Bildes hier notwendig war oder
nicht. Entscheidend ist vielmehr, ob gerade dadurch, daß ein anderes Bildnis
als dasjenige verwendet wurde, dessen Veröffentlichung auch nach Auffassung
- 10 -
des Berufungsgerichts zulässig gewesen wäre, das Persönlichkeitsrecht der
abgebildeten Person zusätzlich beeinträchtigt worden ist. Aus verfassungs-
rechtlichem Blickwinkel ist es grundsätzlich nicht wesentlich, aus welchem An-
laß ein bestimmtes Foto gefertigt worden ist. So darf die Presse z.B. bei einem
Wortbericht über ein zeitgeschichtliches Ereignis die daran beteiligten Perso-
nen dem Leser im Bild in Form eines neutralen Porträtfotos vorstellen, auch
wenn die hierfür verwendete Aufnahme bei anderer Gelegenheit entstanden ist
und das zeitgeschichtliche Ereignis selbst auf dem Foto nicht zum Ausdruck
kommt.
cc) Eine Beschränkung der Presseveröffentlichung auf Fotos, die aus
der konkreten Situation stammen, wäre allerdings dann gerechtfertigt, wenn die
Beeinträchtigung des Persönlichkeitsrechts des Betroffenen nur auf diese Wei-
se auf das verfassungsrechtlich gebotene Mindestmaß begrenzt werden könn-
te, ohne zugleich das berechtigte Interesse der Pressefreiheit zu verkürzen.
Auch kann das Ergebnis der erforderlichen Abwägung zwischen Persönlich-
keitsschutz einerseits und Pressefreiheit andererseits die Veröffentlichung ei-
nes nicht die konkrete Situation wiedergebenden Fotos dann verbieten, wenn
dieses andere Foto den Betreffenden etwa in einer besonders unglücklichen
Situation oder besonders unvorteilhaft darstellt. Dergleichen besondere Um-
stände sind hier weder festgestellt noch dargetan.
Der Schutz des Persönlichkeitsrechts kann schließlich einer Veröffentli-
chung auch dann entgegenstehen, wenn das verwendete Bildnis aus dem Zu-
sammenhang gerissen und in einen anderen gestellt wird, so daß sich durch
den Wechsel des Kontextes der Sinngehalt der Bildaussage erheblich ändert.
Eine solche Änderung der Aussage hat das Berufungsgericht nicht festgestellt.
- 11 -
Sie ergibt sich auch nicht aus den von der Revisionserwiderung angesprochen
Unterschieden zwischen dem abgedruckten Foto und der im Werbespot ge-
zeigten Filmsequenz. Der Umstand, daß diese im Unterschied zu dem Foto
Marlene Dietrich nicht im Jahre 1960, sondern im Jahre 1959 zeigt, begründet
keine zusätzliche Beeinträchtigung ihres Persönlichkeitsrechts. Dieses wird
durch die Veröffentlichung der Filmsequenz nicht stärker beeinträchtigt, als
wenn für den Werbespot das gedruckte Foto verwendet und ausgestrahlt wor-
den wäre, was auch nach Auffassung des Berufungsgerichts zulässig gewesen
wäre.
Auch die Art und Weise, in der das Bildnis hier für Werbezwecke ver-
wendet worden ist, begründet keine zusätzliche Beeinträchtigung des Persön-
lichkeitsrechts. Eine andere Betrachtung könnte angezeigt sein, wenn Marlene
Dietrich in dem Werbespot unmittelbar als Werbeträger herausgestellt worden
wäre. Das wäre der Fall, wenn der Spot den Eindruck erweckt hätte, die Abge-
bildete identifiziere sich mit dem beworbenen Produkt, mit dem sie jedoch an
und für sich nichts gemein hat, sie empfehle es und preise es an (Senatsurteile
v. 14. März 1995 - VI ZR 52/94 - VersR 1995, 667, 668; v. 1. Oktober 1996
- VI ZR 206/95 - NJW 1997, 1152, 1154; BGHZ 20, 345, 352). An dieser Vor-
aussetzung fehlt es hier schon deshalb, weil in dem Werbespot - insoweit ver-
gleichbar einem Titelblatt (vgl. MünchKomm-BGB/Rixecker, 4. Aufl., Anhang zu
§ 12 Rn. 50) - lediglich darauf aufmerksam gemacht wurde, daß sich die be-
worbene Zeitungsbeilage inhaltlich mit Marlene Dietrich als einer Person der
Zeitgeschichte befaßt. Ein falscher Eindruck von der Intention der Abgebildeten
wurde dadurch nicht hervorgerufen.
3. Ist die Veröffentlichung des Bildnisses nicht rechtswidrig erfolgt, er-
weisen sich auch der Auskunfts- und der Feststellungsantrag als unbegründet.
- 12 -
III.
Nach alledem ist das angefochtene Urteil aufzuheben. Da für eine ab-
schließende Entscheidung keine weiteren Feststellungen erforderlich sind,
kann der Senat in der Sache selbst entscheiden (§ 565 Abs. 3 ZPO a.F.) und in
Abänderung des landgerichtlichen Urteils die Klage abweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.
Dr. Dressler
Dr. Greiner
Wellner
Diederichsen
Pauge