Urteil des BGH vom 16.07.2003

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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
XII ZR 186/00
vom
16. Juli 2003
in dem Rechtsstreit
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Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 16. Juli 2003 durch die Vor-
sitzende Richterin Dr. Hahne und die Richter Gerber, Sprick, Fuchs und die
Richterin Dr. Vézina
beschlossen:
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 14. Zivilsenats des
Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts vom 5. Mai 2000
wird nicht angenommen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97
Abs. 1 ZPO).
Streitwert: 186.398
Gründe:
Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Die Revision hat
im Endergebnis auch keine Aussicht auf Erfolg (vgl. § 554 b ZPO a.F. in der
Auslegung des Beschlusses des BVerfG vom 11. Juni 1980 - 1 PBvU 1/79 -
BVerfGE 54, 277).
Die Annahme des Berufungsgerichts, die Klägerin habe nicht hinreichend
dargelegt, daß die T. anstelle der E. auf Vermieterseite in
die Mietverträge mit den Betreibergesellschaften eingetreten sei und auf diese
Weise die Mietzinsansprüche erworben habe, beruht im wesentlichen auf einer
tatrichterlichen Würdigung und ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. Die
Klägerin hat für eine entsprechende Abtretung die Zeugen Dr. O ,
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S. , R. und B. benannt, die in einem der Parallelverfahren ver-
nommen worden sind. Die entsprechenden Vernehmungsprotokolle hat sie in
erster Instanz vorgelegt und sich mit einer Verwertung ausdrücklich einverstan-
den erklärt. In der Berufungsinstanz hat sie zwar diese Zeugen - wie die Revisi-
on zu Recht geltend macht - erneut benannt, hat aber nicht vorgetragen, daß
die Zeugen mehr bestätigen könnten, als sie in dem Parallelverfahren ausge-
sagt haben. Sie hat im Gegenteil ausgeführt, Ausgangspunkt zur Beurteilung
der Frage, ob Mietverhältnisse zwischen der T und der Beklagten bestanden
hätten, müsse dasjenige sein, was diese Zeugen bereits in der vor dem Ober-
landesgericht Hamm durchgeführten Beweisaufnahme bestätigt hätten. Der
Inhalt der vorgelegten Vernehmungsprotokolle ist somit als der Parteivortrag
der Klägerin zu diesem Problemkreis anzusehen. Die Revision rügt zu Unrecht,
daß das Berufungsgericht die Zeugen nicht selbst vernommen hat. Der in das
Wissen der Zeugen gestellte Sachverhalt reicht nicht aus, um anzunehmen,
daß Mietzinsansprüche der T. gegen die Beklagte bestehen.
Dem steht nicht entgegen, daß in einer Parallelsache, in der im wesentli-
chen dieselbe Streitfrage zu klären war, ein anderes Oberlandesgericht in einer
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ebenfalls revisionsrechtlich nicht zu beanstandenden Weise aufgrund einer an-
deren tatrichterlichen Würdigung zu einem anderen Ergebnis gekommen ist
(vgl. Senatsbeschluß vom 6. Oktober 1999 - XII ZR 199/97 -).
Hahne
Gerber
Sprick
Fuchs
Vézina