Urteil des BGH vom 14.03.2017

coccodrillo Leitsatzentscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
I ZB 40/03
Verkündet am:
22. September 2005
Walz
Justizamtsinspektor
als Urkundsbeamter
der Geschäftsstelle
in der Rechtsbeschwerdesache
Nachschlagewerk:
ja
BGHZ
: nein
BGHR
:
ja
coccodrillo
MarkenG § 9 Abs. 1 Nr. 2, § 43 Abs. 2 Satz 1
Zwischen einer Wort-/Bildmarke, bei der der Anfangsbuchstabe des Wortes
"coccodrillo" zu einer ovalen, in einer echsenartigen Tierfigur endenden Um-
rahmung des restlichen Wortbestandteils ausgebildet ist, und einer älteren, ein
Krokodil darstellenden Bildmarke kann trotz Warenidentität und gesteigerter
Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke eine Verwechslungsgefahr zu
verneinen sein, wenn dem Bildbestandteil in der Gestaltung der angegriffenen
Marke nur eine untergeordnete Bedeutung zukommt.
BGH, Beschl. v. 22. September 2005 - I ZB 40/03 - Bundespatentgericht
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Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhand-
lung vom 22. September 2005 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Ullmann
und die Richter Dr. v. Ungern-Sternberg, Pokrant, Dr. Büscher und Dr. Bergmann
beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den am 21. November 2003 an Ver-
kündungs Statt zugestellten Beschluss des 27. Senats (Marken-
Beschwerdesenats) des Bundespatentgerichts wird auf Kosten der
Widersprechenden zurückgewiesen.
Der Gegenstandswert der Rechtsbeschwerde wird auf 50.000 €
festgesetzt.
Gründe:
I. Gegen die am 8. Mai 1999 angemeldete, für "Bekleidungsstücke,
T-Shirts, Sweatshirts, Schuhwaren, Kopfbedeckungen" eingetragene Wort-/
Bildmarke Nr. 399 26 788
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hat die Widersprechende Widerspruch erhoben aus ihrer prioritätsälteren IR-
Marke R 437 001
.
Diese genießt in Deutschland u.a. Schutz für "Vêtements, non fabriqués
en cuir de crocodile ou en imitations de cuir de crocodile".
Das deutsche Patent- und Markenamt hat den Widerspruch wegen man-
gelnder Verwechslungsgefahr zurückgewiesen.
Die dagegen gerichtete Beschwerde der Widersprechenden ist ohne Er-
folg geblieben.
Hiergegen wendet sich die Widersprechende mit der (zugelassenen)
Rechtsbeschwerde, deren Zurückweisung die Markeninhaberin beantragt.
II. Das Bundespatentgericht hat die Voraussetzungen des Löschungs-
grundes der Verwechslungsgefahr (§ 43 Abs. 2 Satz 1 i.V. mit § 9 Abs. 1 Nr. 2
MarkenG) verneint. Dazu hat es ausgeführt:
Die Waren der angegriffenen Marke seien mit den Waren der Wider-
spruchsmarke zwar teils identisch (Bekleidungsstücke, T-Shirts, Sweatshirts,
Kopfbedeckungen) und teils ähnlich (Schuhwaren). Der Widerspruchsmarke sei
auch für Bekleidung bereits für den Zeitpunkt der Anmeldung der angegriffenen
Marke eine deutlich gesteigerte Kennzeichnungskraft zuzubilligen. Auch wenn
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in Wechselbeziehung zu der teilweisen Warenidentität und der gesteigerten
Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke eine Verwechslungsgefahr schon
bei einem nur geringen Ähnlichkeitsgrad der Marken bestehen könne, sei der
Unterschied der Marken jedoch noch ausreichend, um bei den angesprochenen
breiten Publikumskreisen sowohl die Gefahr unmittelbarer Verwechslungsge-
fahr nach Sinn-, Bild- oder Klangwirkung als auch die Gefahr von Verwechslun-
gen aufgrund gedanklicher Verbindung der Marken auszuschließen. Das gelte
erst recht für die "Schuhwaren" der angegriffenen Marke, die nur im Ähnlich-
keitsbereich von Bekleidung lägen.
Die angegriffene Marke weiche in ihrem für die Beurteilung der Ver-
wechslungsgefahr maßgeblichen Gesamteindruck schon wegen des zusätzli-
chen Wortbestandteils, der von dem darunter angeordneten Bildbestandteil
ovalartig umrahmt sei, so stark von der älteren Bildmarke ab, dass die Gefahr
unmittelbarer Verwechslungen der Marken in ihrer Gesamtheit nicht bestehe.
Eine unmittelbare Verwechslungsgefahr ergebe sich auch nicht aufgrund des
Bildbestandteils der angegriffenen Marke, weil er im Rahmen der Gesamtkom-
bination nicht selbständig kennzeichnend hervortrete. Im vorliegenden Fall ste-
he der Gefahr, dass der Verkehr die ältere Bildmarke in der angegriffenen Mar-
ke wieder zu erkennen glaube, entgegen, dass die Tierfigur in der grafischen
Gesamtgestaltung der angegriffenen Marke sowohl größenmäßig als auch in
ihrer Eigenschaft als schmückende Umrahmung des Wortbestandteils eine eher
untergeordnete Stellung einnehme. Der Betrachter müsse seinen Blick daher
schon genauer von dem Wortbestandteil auf die darunter angeordnete und nur
umrisshaft wiedergegebene länglich-schmale Tierfigur lenken, um überhaupt zu
erkennen, dass sie am Rücken schwach angedeutete Zacken und kleine Füße
aufweise, also ein echsen- bzw. krokodilartiges Tier darstellen solle. Infolge des
zu einer ovalen Umrahmung des Wortbestandteils ausgebildeten Schwanzes
der Tierfigur seien Wort und Bild zudem so eng zu einer emblemartigen Einheit
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mit eigenständiger Kennzeichnungsfunktion verwoben, dass nicht anzunehmen
sei, für den Betrachter stehe die Tierfigur im Vordergrund und er verwechsle die
angegriffene Marke daher in bildlicher Hinsicht unmittelbar mit der Wider-
spruchsmarke.
Die angegriffene Marke biete auch keinen Anlass für unmittelbare begriff-
liche Verwechslungen mit der Widerspruchsmarke. Der Wortbestandteil "coc-
codrillo", der im Italienischen "Krokodil" bedeute, gebe zwar den Sinngehalt der
älteren Bildmarke erschöpfend wieder. Dies erschließe sich aber nur einem im
Verhältnis zu dem hier angesprochenen breiten Verbraucherpublikum kaum als
relevant zu erachtenden kleinen Teil des deutschen Verkehrs mit guten Italie-
nischkenntnissen. Die übrigen Verkehrskreise, denen im Wesentlichen nur
gängige Basiswörter der italienischen Sprache geläufig seien, würden der an-
gegriffenen Marke vielfach überhaupt nur das Wort "occodrillo" entnehmen, weil
sie den breiten Teil der ovalen Umrahmung nicht als Symbol für den Buchsta-
ben "c" wahrnähmen. Aber auch für den Teil der Verbraucher, der das Wort
"coccodrillo" erkenne, liege die Annahme fern, es handele sich um das aus ir-
gendeiner romanischen Fremdsprache stammende Wort für "Krokodil". Wegen
des von dem deutschen Ausdruck "Krokodil" erheblich abweichenden fremdar-
tigen Wortcharakters der Bezeichnung "coccodrillo" würden sie darin in der Re-
gel eine Phantasiebezeichnung sehen. Daran ändere auch die unter dem Wort
"coccodrillo" angeordnete Tierfigur nichts.
Auch in klanglicher Hinsicht bestehe keine Verwechslungsgefahr zwi-
schen dem in der Regel der mündlichen Benennung der angegriffenen Marke
dienenden Wortbestandteil und der älteren Bildmarke, die wörtlich als "Krokodil"
zu bezeichnen sei. Es bestünden auch keine Anhaltspunkte für eine Verwechs-
lungsgefahr der Marken aufgrund gedanklicher Verbindung i.S. des § 9 Abs. 1
Nr. 2 Halbs. 2 MarkenG. Der Ansicht der Widersprechenden, wegen der Be-
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kanntheit ihrer "Krokodil-"Marke verbinde der Verkehr jedes Kennzeichen, das
ebenfalls die Darstellung eines Krokodils aufweise, automatisch mit ihrem Un-
ternehmen, weil es im Bekleidungsbereich andere Kennzeichen mit diesem
Motiv nicht gebe, sei in dieser Allgemeinheit nicht zu folgen. Gegen die Annah-
me, die jüngere Marke sei ein weiteres Kennzeichen der Widersprechenden,
spreche sowohl die Art der Einbindung des Krokodilmotivs in die Gesamtkom-
bination als auch die Art der bildlichen Abwandlung des Motivs - umrisshaft sti-
lisiert einerseits, naturalistisch andererseits. Aufgrund der Gesamtgestaltung
der jüngeren Marke liege für den Verkehr die Vorstellung fern, eine Modernisie-
rung der älteren Marke oder ein Kennzeichen vor sich zu haben, das von der
Widersprechenden in abgewandelter Form als Zweitmarke im Sinne eines Ne-
ben- oder Sublabels für eine andere Produktlinie oder -serie verwendet werde.
III. Die gegen diese Beurteilung gerichtete Rechtsbeschwerde der Wider-
sprechenden ist zulässig, hat aber in der Sache keinen Erfolg. Das Bundespa-
tentgericht hat das Vorliegen einer Verwechslungsgefahr (§ 9 Abs. 1 Nr. 2
MarkenG) ohne Rechtsfehler verneint.
1. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist die
Frage, ob Verwechslungsgefahr i.S. von § 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG vorliegt, wie
bei § 14 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG unter Heranziehung aller Umstände des Einzel-
falls umfassend zu beurteilen. Dabei ist von einer Wechselwirkung zwischen
der Identität oder Ähnlichkeit der Waren oder Dienstleistungen, dem Grad der
Ähnlichkeit der Marken und der Kennzeichnungskraft der prioritätsälteren Mar-
ke in der Weise auszugehen, dass ein geringerer Grad der Ähnlichkeit der Wa-
ren oder Dienstleistungen durch einen höheren Grad der Ähnlichkeit der Mar-
ken oder durch eine gesteigerte Kennzeichnungskraft der älteren Marke ausge-
glichen werden kann und umgekehrt (vgl. BGH, Beschl. v. 16.3.2000
- I ZB 43/97, GRUR 2000, 886 f. = WRP 2001, 37 - Bayer/BeiChem; Beschl. v.
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24.2.2005 - I ZB 2/04, GRUR 2005, 513, 514 = WRP 2005, 744 - MEY/Ella
May, m.w.N.). Von diesen Grundsätzen ist das Bundespatentgericht zutreffend
und von der Rechtsbeschwerde auch unangegriffen ausgegangen. Es hat auch
beachtet, dass bei Warenidentität und gesteigerter Kennzeichnungskraft der
Widerspruchsmarke bereits ein nur geringer Ähnlichkeitsgrad der Marken aus-
reicht, um eine Verwechslungsgefahr zu begründen (vgl. BGH, Urt. v. 6.7.2000
- I ZR 21/98, GRUR 2001, 158, 160 = WRP 2001, 41 - Drei-Streifen-Kennzeich-
nung, m.w.N.).
2. Das Bundespatentgericht hat rechtsfehlerfrei angenommen, dass zwi-
schen den Waren, für welche die Widerspruchsmarke Schutz genießt, und den
von der angegriffenen Marke erfassten Waren "Bekleidungsstücke, T-Shirts,
Sweatshirts, Kopfbedeckungen" Identität besteht sowie die "Schuhwaren" der
angegriffenen Marke den Waren der Widerspruchsmarke ähnlich sind. Auch
dagegen wendet sich die Rechtsbeschwerde nicht.
3. Für die Beurteilung der Verwechslungsgefahr ist die Kennzeichnungs-
kraft des prioritätsälteren Zeichens von wesentlicher Bedeutung, sei es als
Kennzeichnungskraft von Haus aus, sei es als eine kraft Benutzung erworbene
(vgl. EuGH, Urt. v. 11.11.1997 - Rs. C-251/95, Slg. 1997, I-6214 = GRUR 1998,
387, 390 Tz. 24 = WRP 1998, 39 - Sabèl/Puma; BGH, Urt. v. 19.2.2004
- I ZR 172/01, GRUR 2004, 594, 597 = WRP 2004, 909 - Ferrari-Pferd). Dabei
spielt der Grad der Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke nicht nur im
Rahmen der Wechselwirkung der verschiedenen Beurteilungsfaktoren eine Rol-
le. Besteht die angegriffene Marke wie hier aus mehreren Bestandteilen, so ist
bei Ähnlichkeit oder Identität eines oder mehrerer Bestandteile der angegriffe-
nen Marke mit der Widerspruchsmarke deren kraft Benutzung im Kollisionszeit-
punkt gesteigerte Kennzeichnungskraft schon bei der Prüfung, welche Bestand-
teile den Gesamteindruck der angegriffenen Marke bestimmen, zu berücksich-
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tigen (vgl. BGH, Urt. v. 13.3.2003 - I ZR 122/00, GRUR 2003, 880, 881 = WRP
2003, 1228 - City Plus; vgl. ferner BGH, Beschl. v. 29.6.1995 - I ZB 22/93,
GRUR 1996, 198, 199 = WRP 1997, 443 - Springende Raubkatze).
Das Bundespatentgericht hat eine erhöhte Kennzeichnungskraft der Wi-
derspruchsmarke kraft Benutzung angenommen. Es hat den Grad der Kenn-
zeichnungskraft der Widerspruchsmarke, der nach Ansicht der Rechtsbe-
schwerde eine wegen außerordentlicher Bekanntheit herausragende bzw. deut-
lich erhöhte Kennzeichnungskraft zukommt, nicht zu niedrig bestimmt, indem es
ihr, wie die Rechtsbeschwerde rügt, lediglich eine gesteigerte Kennzeichnungs-
kraft zugemessen hat. Das Bundespatentgericht ist vielmehr von einer deutlich
gesteigerten Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke ausgegangen, die
es daraus hergeleitet hat, dass die für das Kennzeichen "LACOSTE" mit der
darüber angeordneten Krokodildarstellung der Widerspruchsmarke ausgewie-
sene überragende Bekanntheit sich in diesem Umfange auch auf die Krokodil-
darstellung allein erstreckt. Es hat sich dabei auf Umfrageergebnisse bezogen,
die einen Bekanntheitsgrad von 76 % für das Jahr 1997, von 77 % für das Jahr
2001 und von 88 % im Befragungszeitraum 1993/94 für Westdeutschland erge-
ben haben, und hat angenommen, dass der Firmenname und das "Krokodil"-
Logo hinsichtlich des Grades ihrer Verkehrsbekanntheit nicht wesentlich von-
einander abweichen. Danach hat das Bundespatentgericht den Grad der Kenn-
zeichnungskraft der Widerspruchsmarke nicht zu niedrig bemessen, sondern
hat in Übereinstimmung mit dem Vortrag der Widersprechenden seiner Beurtei-
lung eine deutlich erhöhte Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke zu-
grunde gelegt.
4. Den Grad der Ähnlichkeit der beiden Marken hat das Bundespatentge-
richt als so gering angesehen, dass trotz der Identität für einen Teil der Waren
und der gesteigerten Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke eine unmit-
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telbare Verwechslungsgefahr, d.h. die Gefahr, dass das angegriffene Zeichen
für die ältere Marke gehalten wird, auszuschließen sei. Diese Beurteilung hält
den Angriffen der Rechtsbeschwerde stand.
a) Die Frage der Ähnlichkeit einander gegenüberstehender Marken ist
nach deren Ähnlichkeit im Klang, im (Schrift-)Bild und im Bedeutungs- oder
Sinngehalt zu beurteilen, weil Marken auf die mit ihnen angesprochenen Ver-
kehrskreise in klanglicher, bildlicher und begrifflicher Hinsicht wirken können.
Um die Markenähnlichkeit zu bejahen, reicht in der Regel bereits die Ähnlichkeit
in einem der genannten Wahrnehmungsbereiche aus (vgl. EuGH GRUR 1998,
387, 390 Tz. 23 - Sabèl/Puma; BGHZ 139, 340, 347 - Lions). Das Bundespa-
tentgericht ist dabei von dem das Kennzeichenrecht beherrschenden Grundsatz
ausgegangen, dass es auf den jeweiligen Gesamteindruck der einander gegen-
überstehenden Zeichen ankommt (vgl. BGH GRUR 2004, 594, 597 - Ferrari-
Pferd; Urt. v. 22.7.2004 - I ZR 204/01, GRUR 2004, 865, 866 = WRP 2004,
1281 - Mustang, m.w.N.). Soweit die Beurteilung des Gesamteindrucks auf tat-
sächlichem Gebiet liegt, kann sie nur eingeschränkt darauf überprüft werden,
ob ihr ein unzutreffender Rechtsbegriff zugrunde liegt, sie gegen Erfahrungs-
sätze oder Denkgesetze verstößt oder wesentliche Umstände nicht berücksich-
tigt (vgl. BGH, Beschl. v. 18.3.1999 - I ZB 24/96, GRUR 1999, 990, 991 = WRP
1999, 1041 - Schlüssel; Urt. v. 26.4.2001 - I ZR 212/98, GRUR 2002, 167, 169
= WRP 2001, 1320 - Bit/Bud).
b) Bei der Bestimmung des Gesamteindrucks der angegriffenen Marke
hat das Bundespatentgericht maßgeblich auf deren Wortbestandteil abgestellt.
Der Bildbestandteil der angegriffenen Marke trete auch in Anbetracht der ge-
steigerten Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke im Rahmen der Ge-
samtkombination nicht selbstständig kennzeichnend hervor. Vielmehr seien
infolge des zu einer ovalen Umrahmung des Wortbestandteils ausgebildeten
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Schwanzes der Tierfigur Wort und Bild eng als emblemartige Einheit zu einem
eigenständigen Kennzeichen verwoben. Die Tierfigur nehme in der grafischen
Gesamtgestaltung der angegriffenen Marke sowohl größenmäßig als auch in
ihrer Eigenschaft als schmückende Umrahmung des Wortbestandteils eine eher
untergeordnete Stellung ein. Diese Beurteilung ist aus Rechtsgründen nicht zu
beanstanden.
aa) Ein einzelner Zeichenbestandteil kann unter Umständen eine beson-
dere das gesamte Zeichen prägende Kennzeichnungskraft aufweisen, so dass
die anderen Bestandteile im Rahmen des Gesamteindrucks weitgehend in den
Hintergrund treten (vgl. BGH, Urt. v. 22.4.2004 - I ZR 189/01, GRUR 2004, 778,
779 = WRP 2004, 1173 - URLAUB DIREKT; BGH GRUR 2004, 865, 866
- Mustang, m.w.N.). Das kann auch darauf beruhen, dass ein Bestandteil den
Verkehr an ein bekanntes oder sogar berühmtes Zeichen erinnert, das er des-
halb in der anderen Kennzeichnung wiederzuerkennen glaubt (vgl. BGH GRUR
2004, 594, 597 - Ferrari-Pferd; vgl. auch Urt. v. 5.4.2001 - I ZR 168/98, GRUR
2002, 171, 175 = WRP 2001, 1315 - Marlboro-Dach). Nicht ausreichend ist es
dagegen, dass der übereinstimmende Bestandteil für den Gesamteindruck ei-
nes der beiden sich gegenüberstehenden Zeichen lediglich mitbestimmend ist
(vgl. BGH, Beschl. v. 8.7.1999 - I ZB 49/96, GRUR 2000, 233, 234 = WRP
2000, 173 - RAUSCH/ELFI RAUCH; BGH GRUR 2003, 880, 881 - City Plus).
bb) Das Bundespatentgericht ist bei seiner Beurteilung rechtsfehlerfrei
davon ausgegangen, dass dem Bildbestandteil der angegriffenen Marke eine
deren Gesamteindruck allein oder wesentlich (mit)bestimmende Kennzeich-
nungsfunktion nicht zukommt. Zutreffend hat das Bundespatentgericht in die-
sem Zusammenhang darauf abgestellt, dass Bild- und Wortbestandteil der an-
gegriffenen Marke zu einer emblemartigen Einheit miteinander verwoben sind,
indem das zu einem Oval verlängerte "c" des Wortbestandteils in dem in der
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Tierfigur bestehenden Bildbestandteil endet und diese ovalartige Umrahmung
den restlichen Teil des Wortbestandteils ("occodrillo") einschließt. Bei einer
Aufmachung, bei der wie hier die einzelnen Bestandteile ineinander verwoben
sind, liegt die Annahme einer selbständigen Kennzeichnungsfunktion eines Be-
standteils fern (vgl. BGH GRUR 2002, 171, 175 - Marlboro-Dach). Der Annah-
me einer selbständigen oder zumindest den Gesamteindruck wesentlich mitbe-
stimmenden Kennzeichnungsfunktion des Bildbestandteils der angegriffenen
Marke steht ferner entgegen, dass er, wie das Bundespatentgericht zutreffend
angenommen hat, als Teil der schmückenden Umrahmung des Wortbestand-
teils und wegen seiner unauffälligen, lediglich umrisshaften Gestaltung eine
eher untergeordnete Stellung einnimmt (vgl. BGH GRUR 2004, 778, 779
- URLAUB DIREKT). Außerdem hat das Bundespatentgericht zu Recht berück-
sichtigt, dass, wie es tatrichterlich festgestellt hat, nur bei sehr genauer Betrach-
tung in dem Bildbestandteil der angegriffenen Marke die Darstellung eines ech-
sen- oder krokodilartigen Tieres zu erkennen ist. Die nur umrissartige, stilisierte
Wiedergabe der Tierfigur weicht erheblich von der in allen Einzelheiten naturge-
treuen Krokodildarstellung der Widerspruchsmarke ab. In dem Wortbestandteil
kann, wie das Bundespatentgericht weiter rechtsfehlerfrei festgestellt hat, eine
aussprechbare Phantasiebezeichnung gesehen werden. Unter diesen Umstän-
den kann daher nicht davon ausgegangen werden, dass im vorliegenden Fall
der Bildbestandteil wegen der gesteigerten Kennzeichnungskraft der Wider-
spruchsmarke in Abweichung von dem Grundsatz, dass bei einer Wort-
/Bildmarke in der Regel der Wortbestandteil deren Gesamteindruck prägt (BGH
GRUR 2004, 778, 779 - URLAUB DIREKT, m.w.N.), den Gesamteindruck der
angegriffenen Marke allein oder jedenfalls maßgeblich bestimmt, wie die
Rechtsbeschwerde geltend macht.
c) Kommt dem Bildbestandteil innerhalb der angegriffenen Marke somit
keine deren Gesamteindruck prägende, sondern vielmehr nur eine untergeord-
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nete Bedeutung zu, so ist die Auffassung des Bundespatentgerichts, die Abwei-
chung im bildlichen Gesamteindruck der beiden Marken sei wegen des bei der
angegriffenen Marke zusätzlichen Wortbestandteils, der von dem darunter an-
geordneten Bildbestandteil ovalartig umrahmt sei, so stark, dass die Gefahr
einer unmittelbaren Verwechslung der Marken nicht bestehe, aus Rechtsgrün-
den nicht zu beanstanden.
d) Das Bundespatentgericht ist weiter rechtsfehlerfrei davon ausgegan-
gen, dass eine Gefahr der Verwechslung der beiden Marken auch nicht wegen
einer Übereinstimmung in ihrem Sinngehalt gegeben ist. Zwischen einer Wort-
/Bildmarke und einer Bildmarke kann zwar eine Verwechslungsgefahr wegen
einer Übereinstimmung im Bedeutungsgehalt der Zeichen bestehen. Wird der
Gesamteindruck der Wort-/Bildmarke wie hier bei der angegriffenen Marke
durch deren Wortbestandteil geprägt, so ist aber Voraussetzung für eine Ver-
wechslungsgefahr nach dem Sinngehalt der Zeichen, dass das Wort aus der
Sicht der angesprochenen Durchschnittsverbraucher die naheliegende, unge-
zwungene und erschöpfende Bezeichnung des Bildes darstellt (vgl. BGH GRUR
1999, 990, 992 - Schlüssel; Urt. v. 29.4.2004 - I ZR 191/01, GRUR 2004, 779,
783 = WRP 2004, 1046 - Zwilling/Zweibrüder). Diese Voraussetzung hat das
Bundespatentgericht rechtsfehlerfrei verneint. Zwar gebe der Wortbestandteil
"coccodrillo", der in der italienischen Sprache "Krokodil" bedeute, den Sinnge-
halt der älteren Bildmarke erschöpfend wieder. Nach Ansicht des Bundespa-
tentgerichts erschließt sich dieser Bedeutungsgehalt dem angesprochenen
Durchschnittsverbraucher jedoch nicht in naheliegender und ungezwungener
Weise. Dem angesprochenen breiten Verbraucherpublikum, dem im wesentli-
chen nur gängige Basiswörter der italienischen Sprache geläufig seien, liege
die Annahme fern, es handele sich bei dem Wort "coccodrillo" um das aus ir-
gendeiner romanischen Fremdsprache stammende Wort für "Krokodil". Viel-
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mehr werde es darin eine Phantasiebezeichnung sehen, selbst wenn ein Bezug
zu dem abgebildeten Tier hergestellt werde.
Diese Beurteilung ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Entge-
gen der Ansicht der Rechtsbeschwerde kann nicht angenommen werden, zwi-
schen den Wörtern "coccodrillo" und "Krokodil" bestehe eine solche Ähnlichkeit
in der Klangwirkung, dass der angesprochene Durchschnittsverbraucher in dem
Wort "coccodrillo" unschwer die südländische Form des Wortes "Krokodil" er-
kennt und deshalb von einer Übereinstimmung im Bedeutungsgehalt der Zei-
chen auszugehen ist.
e) Von einem Klangunterschied zwischen den Wörtern "coccodrillo" und
"Krokodil" ist auch das Bundespatentgericht ausgegangen. Allerdings vermag
der Umstand, dass die Darstellung der älteren Bildmarke wörtlich als "Krokodil"
bezeichnet wird, nur unter dem Gesichtspunkt einer - hier zu verneinenden -
begrifflichen Verwechslungsgefahr Bedeutung zu erlangen. Eine Verwechs-
lungsgefahr wegen klanglicher Zeichenähnlichkeit kommt entgegen der Auffas-
sung des Bundespatentgerichts bei einem Bildzeichen nicht in Betracht.
5. Rechtsfehlerfrei hat das Bundespatentgericht bei der gegebenen
Sachlage auch eine Verwechslungsgefahr im Sinne der in § 9 Abs. 1 Nr. 2
MarkenG besonders angesprochenen Gefahr des gedanklichen Inverbindung-
bringens dahingehend, dass die Zeichen zwar nicht miteinander verwechselt,
aber demselben Inhaber zugeordnet werden, ebenso verneint wie eine Ver-
wechslungsgefahr im weiteren Sinn. Bei letzterer Art der Verwechslungsgefahr
erkennt der Verkehr zwar gleichfalls die Unterschiede zwischen den Marken,
stellt aber einen organisatorischen oder wirtschaftlichen Zusammenhang zwi-
schen den Markeninhabern her (vgl. BGH GRUR 2004, 779, 783 - Zwil-
ling/Zweibrüder, m.w.N.).
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a) Eine Verwechslungsgefahr durch die Gefahr des gedanklichen Inver-
bindungbringens kann gegeben sein, wenn sich dem Verkehr aufdrängt, dass
die Zeichen wegen ihres Sinngehalts und ihrer Zeichenbildung aufeinander be-
zogen sind (vgl. BGH GRUR 2004, 779, 782 - Zwilling/Zweibrüder, m.w.N.).
Dies setzt aber voraus, dass die Übereinstimmungen zwischen den Zeichen
nicht lediglich eine allgemeine, nicht herkunftshinweisende rein assoziative ge-
dankliche Verbindung bewirken, die für die Annahme einer Verwechslungsge-
fahr nicht ausreicht (vgl. EuGH GRUR 1998, 387, 390 Tz. 26 - Sabèl/Puma;
BGH, Urt. v. 24.1.2002 - I ZR 156/99, GRUR 2002, 544, 547 = WRP 2002, 537
- BANK 24; BGH GRUR 2004, 779, 782 - Zwilling/Zweibrüder).
Rechtsfehlerfrei hat das Bundespatentgericht angenommen, dass für den
Verkehr im vorliegenden Fall sowohl wegen der Art der Einbindung des Kroko-
dilmotivs in die Gesamtkombination der angegriffenen Marke als auch wegen
der bildlichen Abwandlung des Motivs die Vorstellung fernliegt, die jüngere
Marke sei gleichfalls ein Zeichen der Widersprechenden. Entgegen der Auffas-
sung der Rechtsbeschwerde führt der Umstand, dass auf dem hier betroffenen
Markt vielfach von Bekleidungsherstellern neben der Hauptmarke eine sog.
"junge Linie" mit einem wenig verfremdeten oder leicht abgewandelten "Logo"
der teureren Linie angeboten wird, wegen der deutlichen Unterschiede zwi-
schen der angegriffenen und der Widerspruchsmarke nicht zu einer anderen
Beurteilung.
b) Aus demselben Grunde kann eine Verwechslungsgefahr im weiteren
Sinn nicht angenommen werden. Die Unterschiede zwischen den beiden Zei-
chen sind so groß, dass sich für den Verkehr nicht der Eindruck aufdrängen
kann, sie seien zur Kennzeichnung einer bestehenden Unternehmensverbin-
dung aufeinander bezogen.
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6. Fehlt es somit an einer Verwechslungsgefahr im Sinne des § 9 Abs. 1
Nr. 2 MarkenG, so ist nicht nur der Widerspruchsgrund des § 42 Abs. 2 Nr. 1
MarkenG, sondern auch der von der Rechtsbeschwerde angeführte Wider-
spruchsgrund des § 42 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG nicht gegeben.
IV. Danach ist die Rechtsbeschwerde auf Kosten der Widersprechenden
(§ 90 Abs. 2 MarkenG) zurückzuweisen.
Ullmann
v. Ungern-Sternberg
Pokrant
Büscher
Bergmann
Vorinstanz:
Bundespatentgericht, Entscheidung vom 21.11.2003 - 27 W(pat) 57/02 -
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