Urteil des BGH vom 19.07.2006

BGH (stpo, antrag, nachteil, beistand, abschluss, grund, nachprüfung, anhörung, strafsache, vergewaltigung)

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
2 StR 151/06
vom
19. Juli 2006
in der Strafsache
gegen
wegen besonders schwerer Vergewaltigung
- 2 -
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-
anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 19. Juli 2006 gemäß
§ 349 Abs. 2 StPO beschlossen:
1. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge-
richts Frankfurt am Main vom 15. Dezember 2005 wird als un-
begründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund
der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil
des Angeklagten ergeben hat.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und
die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen
notwendigen Auslagen zu tragen.
2. Der Antrag der Nebenklägerin W. , ihr für das Revi-
sionsverfahren Rechtsanwalt H. beizuordnen,
ist gegenstandslos, weil Rechtsanwalt H. bereits durch Be-
schluss des Landgerichts Frankfurt vom 4. Mai 2005 zum Bei-
stand der Nebenklägerin gemäß § 397 a Abs. 1 Satz 1 StPO
bestellt worden ist.
- 3 -
Die Beistandsbestellung nach § 397 a Abs. 1 StPO wirkt über
die jeweilige Instanz hinaus bis zum rechtskräftigen Abschluss
des Verfahrens fort und erstreckt sich somit auch auf die Revi-
sionsinstanz (BGH NStZ 2000, 552).
Otten Rothfuß Fischer
Roggenbuck Appl