Urteil des BGH vom 08.08.2001

BGH (stpo, wiedereinsetzung, raum, ermächtigung, ergebnis, geiselnahme, hamburg, strafsache)

5 StR 211/01
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom 8. August 2001
in der Strafsache
gegen
wegen Geiselnahme
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Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 8. August 2001
beschlossen:
Es wird festgestellt, daß die Revision des Angeklagten ge-
gen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 6. Dezem-
ber 2000 durch das Schreiben seines Verteidigers vom
13. Dezember 2000 nicht wirksam zurückgenommen worden
ist.
Nach dem Ergebnis des Freibeweisverfahrens hat der Senat aufgrund der
nur geringfügigen Deutschkenntnisse des Angeklagten und der Nichthinzu-
ziehung eines Dolmetschers zum vorangegangenen Verteidigergespräch
durchgreifende Bedenken, von einer wirksamen Ermächtigung des Verteidi-
gers zur Rechtsmittelrücknahme (§ 302 Abs. 2 StPO) auszugehen.
Das Landgericht kann ab Eingang dieses Beschlusses und der Strafakten
die bisher nach § 267 Abs. 4 StPO abgekürzten Urteilsgründe im vorliegen-
den besonders gelagerten, der Wiedereinsetzung ähnlichen Fall in entspre-
chender Anwendung des § 267 Abs. 4 Satz 3 StPO ergänzen (vgl. Gollwitzer
in
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Löwe-Rosenberg StPO 24. Aufl. § 267 Rdn. 145), falls und soweit es im
Blick auf das “umfassende Geständnis” des Angeklagten eine Urteilsergän-
zung für erforderlich hält.
Häger Basdorf Gerhardt
Raum Brause