Urteil des BGH vom 18.02.2010

BGH (zpo, annahme, lasten, einvernahme, begründung, ansehen, erwägung, fortbildung, sicherung, bezug)

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IX ZB 230/08
vom
18. Februar 2010
in dem Insolvenzverfahren
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Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Dr. Ganter, den Richter Vill, die Richterin Lohmann und die Richter Dr. Fischer
und Dr. Pape
am 18. Februar 2010
beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 19. Zivilkammer
des Landgerichts Stuttgart vom 11. September 2008 wird auf Kos-
ten des Schuldners als unzulässig verworfen.
Der Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird
auf 5.000 € festgesetzt.
Gründe:
Die gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO, §§ 6, 7, 289 Abs. 2 Satz 1
InsO statthafte Rechtsbeschwerde ist unzulässig, weil die Rechtssache keine
grundsätzliche Bedeutung hat und weder die Fortbildung des Rechts noch die
Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechts-
beschwerdegerichts erfordern (§ 574 Abs. 2 ZPO).
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1. Die von der Rechtsbeschwerde geltend gemachte Verfahrensgrund-
rechtsverletzung in Bezug auf das besondere Geschäftsmodell der weiteren
Beteiligten zu 1 liegt nicht vor.
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Art. 103 Abs. 1 GG verpflichtet das Gericht, die Ausführungen und An-
träge der Verfahrensbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu
ziehen. Hingegen ist es nicht erforderlich, alle Einzelpunkte des Parteivortrags
in den Gründen der Entscheidung auch ausdrücklich zu bescheiden (BVerfGE
96, 205, 216 f; BGHZ 154, 288, 300). Aus Art. 103 Abs. 1 GG folgt keine Pflicht
der Gerichte, der von einem Verfahrensbeteiligten vertretenen Rechtsansicht
oder Würdigung des Verfahrensstoffs zu folgen (BVerfGE 80, 269, 286; 87, 1,
33; BVerfG NJW 2005, 3345, 3346; BGH, Beschl. v. 16. September 2008
- X ZB 28/07, GRUR 2009, 90, 91 Rn. 10).
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Selbst wenn die weitere Beteiligte zu 1 bis zu 100 v.H. fremdfinanziert,
so folgt daraus nicht, dass der Tatrichter die unrichtigen Angaben des Schuld-
ners über das Vorhandensein eines Eigenkapitals als unerheblich für § 290
Abs. 1 Nr. 2 InsO hätte ansehen müssen.
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2. Die Annahme wenigstens grober Fahrlässigkeit enthält keinen Rechts-
fehler zu Lasten des Schuldners. Den Rechtsbegriff der groben Fahrlässigkeit
hat das Beschwerdegericht nicht verkannt (vgl. hierzu BGH, Beschl. v. 9. Feb-
ruar 2006 - IX ZB 218/04, WM 2006, 1438 Rn. 10; v. 27. September 2007
- IX ZB 243/06, NZI 2007, 733, 734 Rn. 10). Bei seiner tatrichterlichen Würdi-
gung des Verhaltens des Schuldners hat es insbesondere auch dessen Anga-
ben bei der polizeilichen Einvernahme berücksichtigt und diese realitätsbezo-
gen gewichtet.
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3. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 4 InsO, § 577 Abs. 6
Satz 3 ZPO abgesehen.
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Ganter Vill Lohmann
Fischer Pape
Vorinstanzen:
AG Ludwigsburg, Entscheidung vom 24.06.2008 - 3 IK 546/07-a -
LG Stuttgart, Entscheidung vom 11.09.2008 - 19 T 289/08 -