Urteil des BGH vom 10.01.2008

BGH (stpo, aufhebung, gesamtstrafe, herbst, anklageschrift, nachteil, ferienhaus, höhe, raum, prozessvoraussetzung)

5 StR 332/07
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom 10. Januar 2008
in der Strafsache
gegen
wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern
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Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. Januar 2008
beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des
Landgerichts Braunschweig vom 26. März 2007 nach
§ 349 Abs. 4 StPO insoweit aufgehoben, als
a) der Angeklagte wegen sexuellen Missbrauchs von
Kindern in drei Fällen (sexuelle Handlungen gemein-
sam an M. und D. W. in Hohegeiß
zwischen Herbst 1994 und Herbst 1996) verurteilt
worden ist; hinsichtlich dieser Taten wird das Verfah-
ren eingestellt; die Staatskasse trägt insoweit die Kos-
ten des Verfahrens und die hierauf entfallenden not-
wendigen Auslagen des Angeklagten; und
b) im Ausspruch über die Gesamtstrafe.
2. Die weitergehende Revision wird nach § 349 Abs. 2 StPO
als unbegründet verworfen.
3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-
handlung und Entscheidung, auch über die verbleibenden
Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer
des Landgerichts zurückverwiesen.
G r ü n d e
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen Missbrauchs
von Kindern in 22 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren ver-
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urteilt und ihn im Übrigen freigesprochen. Seine hiergegen gerichtete Revisi-
on hat den aus dem Beschlusstenor ersichtlichen Erfolg; im Übrigen ist sein
Rechtsmittel im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO unbegründet aus den Gründen
der Antragsschrift des Generalbundesanwalts.
Hinsichtlich der drei oben bezeichneten Verurteilungsfälle ist das land-
gerichtliche Urteil aufzuheben und das Verfahren insoweit nach § 206a StPO
einzustellen, weil es an der Prozessvoraussetzung einer ordnungsgemäßen
Anklageerhebung fehlt. Der Generalbundesanwalt hat hierzu ausgeführt:
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„In der Anklageschrift sind insgesamt 149 Taten des sexuellen Miss-
brauchs zum Nachteil der Pflegekinder des Angeklagten aufgeführt. Die An-
klagepunkte 44. – 63., 67. – 147. und 149. bezeichnen als Tatort die Sauna
im Ferienhaus in Hohegeiß. In den dort geschilderten Taten wird als Ge-
schädigte entweder D. W. (Taten 44. – 63.) oder M. W.
(Taten 67., 68. – 147.) bezeichnet. In der unter 149. angeklagten Tat ist als
Tatbegehungsweise die wechselseitige Manipulation der geschädigten Mäd-
chen an sich benannt. Eine manuelle und orale Befriedigung des Angeklag-
ten durch beide Geschädigte gemeinsam (vgl. UA S. 18) lässt sich der Be-
schreibung der angeklagten Taten indes nicht entnehmen. Diese Taten sind
von der Anklage nicht umfasst; eine Nachtragsanklage wurde nicht erhoben.
Das Verfahren ist nach § 206a Abs. 1 StPO einzustellen.“
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Dem schließt sich der Senat an. Die Teileinstellung des Verfahrens
führt zur Aufhebung der Gesamtstrafe, weil nicht ausgeschlossen werden
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kann, dass ihre Höhe von diesen (im Übrigen besonders gravierenden) Ver-
urteilungsfällen beeinflusst war.
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