Urteil des BGH vom 05.04.2005

BGH (umkehr der beweislast, zpo, zoll, beweislast, streitwert, begründung, sicherung, beschwerde, fortbildung, abschrift)

Abschrift
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
VI ZR 23/04
vom
5. April 2005
in dem Rechtsstreit
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 5. April 2005 durch die Vorsitzende
Richterin Dr. Müller, den Richter Wellner, die Richterin Diederichsen, die Richter
Stöhr und Zoll
beschlossen:
Die Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision
in dem Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom
3. Dezember 2003 wird zurückgewiesen, weil sie nicht aufzeigt, daß die
Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des
Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine
Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 S. 1 ZPO).
Nach den bereits im Senatsurteil vom 15. März 1977 – VI ZR 201/75 –
(VersR 1977, 546) dargelegten Grundsätzen begegnet die vom
Berufungsgericht angenommene Umkehr der Beweislast infolge groben
tierärztlichen Versagens für den Streitfall keinen Bedenken.
Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 S. 2,
2. Halbs. ZPO abgesehen.
Der Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens
(§ 97 Abs. 1 ZPO).
Streitwert: 1.289.378,83 €
Müller
Wellner
Diederichsen
Stöhr
Zoll